Paket beim Nachbarn ohne Benachrichtigung
Alles rund um Warensendungen

Es ist ein bekanntes Phänomen: Die langersehnte Lieferung wird erwartet, doch aus irgendwelchen Gründen ist man zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause. Stattdessen liegt im Briefkasten ein Zettel des Zustellers mit dem Vermerk, dass das Päckchen beim Nachbarn abgegeben worden sei. Falls sich der Lieferant die Zeit nahm, Namen und Adresse des Anwohners hinzuzufügen, ist das Glück (bzw. inzwischen Pflicht). Es kommt aber durchaus vor, dass das nicht zutrifft. Und jetzt? HAUSGOLD erläutert häufige Fragen rund um Empfang und Erhalt von Warensendungen. Gibt es eine Briefkasten-Pflicht? Muss der Nachbar Sendungen in Empfang nehmen? Darf ein Zusteller Post vor die Wohnungstür legen? Was passiert, wenn eine Lieferung beschädigt wird?

Welcher Umkreis zählt zur Nachbarschaft?

Bei der Nachforschung einer Warensendung kann es passieren, dass man den halben Ort kennenlernt. Mancher Zusteller entwickelt eine eigene Vorstellung, wer zum Personenkreis der nächsten Anlieger gehört. 2007 musste das Oberlandesgericht darüber ein Urteil fällen. Seither gilt Folgendes: In ländlichen Gegenden zählen die Personen zur Nachbarschaft, die das angrenzende Grundstück bewohnen. In der Stadt ist der Radius geringer. In einem Mehrfamilienhaus ist eine Sendung im gleichen Haus abzugeben, wenn der eigentliche Eigentümer nicht da ist. Lebt man in einer Wohnanlage mit sehr vielen Wohnungen, zählt einzig ein Nachbar derselben Etage als Empfänger. Außerdem ist der Postbote verpflichtet, einen Zettel im Briefkasten zu hinterlassen. Dort muss genau vermerkt sein, wo die Sendung hinterlassen worden ist.

Man kann auch einen sogenannten »Garagenvertrag« mit einer Spedition vereinbaren. Dann darf der Zusteller das Päckchen an einem vereinbarten Ort abstellen.

Ist ein Briefkasten Pflicht?

Viele Immobilieneigentümer sind unsicher, ob es verpflichtend ist, einen Briefkasten zu besitzen. Eine richtige Pflicht oder ein Gesetz besteht keineswegs. Einer Mietwohnung ist ein Briefkasten eigentlich zugehörig. Beim Eigenheim unterliegt das der eigenen Entscheidung. Im persönlichen Interesse ist der Besitz eines Postkastens aber ein weiser Entschluss – ein Postfach in einer Filiale ist eine alternative Option.

Als Vermieter sollten Sie ein Interesse daran haben, dass Ihr Mieter unkompliziert per Post erreichbar ist. Spätestens wenn beispielsweise eine Änderungen des Mietvertrags geplant ist oder gar eine Abmahnung ansteht, ist es wichtig, dass Sie Ihrem Mieter Ihre Anliegen schriftlich mitteilen können.

Moderne Briefkästen sind heute mehr als nur ein schnödes Auffangbecken für die tägliche Briefeflut: Vielmehr sind sie integrierter Bestandteil eines Hauses, der damit auch einen entscheiden Teil zur Außenwirkung eines Gebäudes beiträgt.

Was muss der Anwohner bei der Entgegennahme beachten?

Dass der Lieferant befugt ist, einem Dritten die Post auszuhändigen, steht gewöhnlich in dem Speditionsvertrag, die sich je nach Unternehmen unterscheiden. Annahme eines fremden Warengutes unterliegt aber keinem Gesetz. Niemand kann gezwungen werden die Post von anderen Leuten in Empfang zu nehmen. Falls man etwas für eine andere Person annimmt, ist für Schadenfreiheit des Gutes zu sorgen. Wird der Gegenstand während der Zeit der Aufbewahrung beschädigt (egal ob versehentlich oder extra), ist das fahrlässig. Das zieht im Regelfall eine Geldstrafe nach sich.

Einmal angenommen darf man, beispielsweise als Nachbar, das Paket nicht einfach vor die Haustür des Besitzers stellen. Es ist dem rechtmäßigen Empfänger vertraulich zu übergeben. Wird das Päckchen beispielsweise von der Fußmatte gestohlen, haftet der Ersatzempfänger dafür ebenfalls wegen fahrlässigen Verhaltens.

Der Nachbar gibt die Lieferung nicht her

Was passiert, wenn die Person von nebenan Postpakete entgegengenommen hat, dies jedoch bestreitet? Für den eigentlichen Kunden gilt zunächst: Keine Ware – keine Zahlung. Das Lieferunternehmen übergibt in dem Moment der Abgabe an eine dritte Person die Zuständigkeit. Verschwindet das Paket bei einem Nachbarn, hat der Empfänger erstmal Pech gehabt. Die Pflicht liegt nun bei dem Verkäufer. Er muss sich mit der verantwortlichen Spedition in Verbindung setzen und den Verbleib nachvollziehen.

Schäden während des Postweges

Der Ärger ist groß, wenn die ersehnte Lieferung defekt ankommt. Im Bundesgesetzbuch (BGB) gibt es zwar ein Gesetz (BGB §447Abs.1), das den „Gefahrenübergang beim Versendungskauf“ regelt. Dies schützt aber durch §447 Abs. 2 nicht „bewegliche Sachen“. Daher haftet der Verkäufer für in der Lieferphase entstandene Mängel. Etwaige Vereinbarungen, die die Verantwortung auf den Käufer übertragen, sind häufig in Kaufverträgen auffindbar. Sie gelten laut § 475, Abs. 1 BGB jedoch als nichtig, da unzulässig. De facto gilt die nachstehende Regel: Erhält der Abnehmer eine Ware, die auf dem Reiseweg zerstört wurde, kann er sich auf § 434 BGB berufen. Daraus folgend ist außerdem das Widerrufsrecht § 355 BGB einzubeziehen. Mithin ebenfalls auf das Gewährleistungsrecht § 437 BGB. Das Gewährleistungsrecht beinhaltet eine Nacherfüllung bzw. Neulieferung. Beim Widerrufsrecht tritt der Kunde vollständig vom Kaufvertrag zurück.

Händler muss Warenrücksendung annehmen

Bei Einigung auf Widerruf hat der Käufer 14 Tage Zeit die Ware an den Verkäufer zurückzuschicken. Sogar wenn sich die Rücksendung verzögert, ist der Händler verpflichtet, den Gegenstand noch anzunehmen. Er kann aber seinerseits eine Entschädigung verlangen, falls ihm durch die Verspätung ein Schaden entsteht. Weiter muss der Käufer zertifizieren, wann und wie er den Artikel bei dem betreffenden Handel erstanden hat. Beweismittel können eine Rechnung, ein E-Mail-Verkehr oder ein Lieferschein darstellen.

Verlust der Ware

Manchmal kommt die Bestellung gar nicht an. Trifft das zu, ist es üblich, den Sachverhalt zunächst anzumahnen. Die Mahnung sollte immer schriftlich, bestenfalls per Einschreiben erfolgen. Gegebenenfalls braucht man das später als Nachweis. Beachtung ist außerdem dem Lieferzeitraum zu schenken. In der Regel darf der Verkäufer einen gewissen Zeitraum nutzen, um seinen Teil der Abmachung zu erfüllen. Ist die Ware also trotz mehrfacher Ermahnung nicht eingetroffen, bleiben dem Abnehmer verschiedene Möglichkeiten. Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder einen Ersatz des Verzögerungsschadens beanspruchen.

Geht das Paket während der Rückführung an den Handel verloren oder nimmt es Schaden, trägt der Händler die entstandenen Kosten und die Verantwortung. Ausnahme ist, wenn die Kaufsache unsachgemäß verpackt wurde. Auch hier liegt die Pflicht des Nachweises zuerst beim Verkäufer.

Fehlende Nachricht

"Hallo, ich habe ein Paket für Sie entgegengenommen. Wollen Sie es gleich bei mir abholen?" Schön, wenn die Kommunikation zwischen den Nachbarn so gut funktioniert. Merkwürdig ist die Situation allerdings dann, wenn man selbst vom Lieferanten gar keine Nachricht darüber erhalten hat. Wie sollten sich Verbraucher dann verhalten? Verbraucherzentralen raten betroffenen Kunden, sich direkt beim Zustellerdienst oder dem Paketboten selbst zu beschweren. In der Regel legen die Firmen großen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter gewissenhaft arbeiten.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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