Die größten Mietirrtümer

„Das war schon immer so“ - Manche Annahmen und Mietirrtümer halten sich hartnäckig. HAUSGOLD hat weit verbreitete Mietirrtümer mal genau unter die Lupe genommen. Was stimmt, was stimmt nicht? Müssen Hausbewohner das Geigen-Gequietsche der Nachbarin wirklich ertragen? Muss ein Vermieter spätestens den dritten vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren? Und ist einmal im Monat eine ausschweifende, laute Feierei tatsächlich erlaubt? Solche Mietirrtümer hat jeder schon einmal gehört. HAUSGOLD räumt auf mit den Miet-Gerüchten und stellt die häufigsten Mietirrtümer klar.

Nebenkosten schon beim Auszug abrechnen

Wird ein bestehendes Mietverhältnis aufgelöst, möchten einige Mieter schon direkt beim Auszug die Abrechnung ihrer Nebenkosten erhalten. Der Vermieter ist rechtlich jedoch nicht verpflichtet, eine solche Zwischenabrechnung zu tätigen. Der ehemalige Mieter muss also bis zum jährlichen Abrechnungsdatum warten.

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Vermieter muss immer Zweitschlüssel besitzen

Ohne Wissen des Mieters oder gegen dessen Willen darf niemand einen Schlüssel für die gemietete Wohnung haben. Es ist ausreichend, wenn bekannt ist, wo ein Zweitschlüssel hinterlegt ist. Betritt der Vermieter ohne Vorankündigung oder ohne Erlaubnis des Mieters die Wohnung, gilt dies als Hausfriedensbruch und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Vermieter dürfen Kaution und Bürgschaft verlangen

Vor Vertragsabschluss dürfen Vermieter mehrere Sicherheiten von ihrem zukünftigen Mieter verlangen. Die Mietsicherheiten dürfen aber insgesamt nicht die Höhe von drei Monatsmieten übersteigen. Wer also drei Kaltmieten als Kaution bezahlt, braucht zusätzlich keinen Bürgen angeben!

Untermiete ohne Wissen des Vermieters erlaubt

Möchte ein Mieter an einen Untermieter vermieten, darf er dies nur mit der Genehmigung des Vermieters tun. In den seltensten Fällen ist die Erlaubnis bereits im Mietvertag festgelegt. Erfolgt die Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters, können rechtliche Konsequenzen für den Mieter folgen.

Lautes Durchfeiern ist einmal im Monat rechtens

Hochzeit, Geburtstag, Silvester: Das Gerücht, als Mieter dürfe man einmal pro Monat eine ganze Nacht lang zu Hause laut durchfeiern, ist falsch. Denn mit Rücksicht auf die Nachbarn ist lautstarkes Feiern nach 22 Uhr grundsätzlich verboten. Dann darf nichts mehr zu hören sein.

Mängel: Mieter dürfen die ganze Miete kürzen

Weist die Wohnung Mängel auf, behalten manche Mieter die gesamte Miete ein. Bloß nicht! Die Miete ist nur insoweit zu mindern, als die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Die Beträge müssen dabei weder angelegt noch nachgezahlt werden, wenn die Mängel behoben wurden. Wie viel Prozent Mietminderung angemessen sind, kann ein Fachmann am besten einschätzen. Auch gilt: Kündigen Sie die Minderung der Miete stets vorher an.

Mietverhältnis: Nur mit schriftlichem Mietvertrag

Um ein Mietverhältnis abzuschließen, ist ein schriftlicher Vertrag nicht verpflichtend. Denn ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die Vertragslaufzeit nicht länger als ein Jahr ist. Trotzdem ist ein schriftlicher Mietvertrag zu empfehlen, um Missverständnissen vorzubeugen.

Mietirrtümer: Nachmieter nennen reicht

Will ein Mieter vorzeitig aus einem Mietverhältnis austreten, reicht es nicht, dem Vermieter der Immobilie drei mögliche Nachmieter zu nennen. Nur, wenn beide Parteien sich auf ein kürzeres Mietverhältnis einigen können, kann der Vertrag vorzeitig gelöst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Nachmieter gefunden ist oder nicht.

"Ich darf vom unterschriebenen Mietvertrag zurücktreten"

Kaum sind der Mietvertrag und der Maklervertrag für die neue Wohnung unterschrieben, kommt doch noch ein Angebot für eine schönere Wohnung ins Haus geflattert. Kein Problem, dann kündigt man den anderen Vertrag eben einfach! Ganz so einfach ist es dann leider doch nicht: Das Recht, vom neuen Mietvertrag innerhalb einer Woche zurückzutreten, gibt es nicht. Es bleibt nur die Möglichkeit, den Vertrag wieder fristgerecht zu kündigen oder sich mit dem Vermieter gemeinsam auf eine Vertragsauflösung zu einigen.

Auszug: Einbauten müssen nicht entfernt werden

Auch wenn Sie, als Vermieter, die Einbauten genehmigt haben, muss der Mieter sie beim Auszug wieder abbauen. Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn durch Einbauten die Wohnung erst bewohnbar gemacht wurde, zum Beispiel wenn für einen Elektroherd ein Starkstromanschluss installiert wurde.

Betriebskosten: Babys zählen nicht mit

Werden die Betriebskosten auf die Anzahl der Personen mitgerechnet, wird oft angenommen, Babys und Kleinkinder würden dabei nicht mitzählen. Für die Verteilung der kalten Betriebskosten ist das Alter der Personen jedoch irrelevant. Die Kopfanzahl pro Wohnung ist ausschlaggebend, wodurch auch Babys und Kleinkinder in der Berechnung berücksichtigt werden.

Mehr zum Thema Recht und weitere Mietirrtümer finden Sie in unserem Immobilienrecht-Ratgeber.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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