Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Interview mit Expertin Kerstin Föller

Kerstin Föller

    Kerstin Föller

    Aktualisiert am


Ein Insolvenzverfahren ist in der Regel ein unangenehmer Schritt, sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger (die Person, der Geld geschuldet wird). Damit beide Parteien möglichst schadenfrei aus diesem Prozess gehen, wurde das Insolvenzverfahren eingeführt. Hauptziel ist es, dass der Gläubiger das Geld erhält und der Schuldner nach dem Verfahren schuldenfrei in die Zukunft blicken kann.

Eine Insolvenz zu beantragen, ist nicht einfach und kostet viel Überwindung. Man sollte sich aber nicht davor scheuen und sich rechtzeitig um Unterstützung kümmern. HAUSGOLD hat mit Insolvenz-Expertin Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg gesprochen, wo sich Verbraucher rund um das Thema Insolvenz beraten lassen können.

Wer kann Insolvenz beantragen?

Föller Kerstin

Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg: Wenn die Einnahmen des Schuldners dauerhaft kleiner sind als die Ausgaben, also die Zahlungsverpflichtungen, kann Insolvenz beantragt werden. Bei uns, der Verbraucherzentrale hier in Hamburg, sind dies durchschnittlich Fälle mit Schulden um die 20.000 €.

Insolvenz kann von jeder Privatperson oder jedem Unternehmen beantragt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Schuldner Rentner, selbstständig oder ALG II Empfänger ist. Ein Insolvenzverfahren steht jeder Person zur Verfügung, die das Gefühl hat, nicht mehr eigenständig aus den Schulden zu kommen. Ist jemand davon überzeugt, die Schulden in den kommenden Jahren nicht begleichen zu können, wäre ein Insolvenzverfahren der richtiger Weg aus diesem Zustand.

Auch ein Gläubiger kann ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner einleiten. Dieser sollte rechtzeitig reagieren, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Gründe einer Insolvenz

Die Gründe einer Insolvenzanmeldung können unterschiedlich sein. Dabei wird zusätzlich unterschieden zwischen einer Privatinsolvenz oder einer sogenannten Regelinsolvenz, also wenn ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss.

1. Zahlungsunfähigkeit
Sollte man wissen, zeitnah keine Rechnungen mehr begleichen zu können, also dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, sollte sich mit der Insolvenz auseinandergesetzt werden.

2. Überschuldung
Dies trifft vor allem auf Unternehmen zu. Eine Überschuldung tritt dann auf, wenn das aktuelle Vermögen die Ausgaben nicht decken kann.

Föller Kerstin

Es wird häufig vergessen, dass Personen auch durch dritte in die Insolvenz geraten können. Dazu zählen z.B. Scheidungen und Erbfälle. Haben Ehepartner einen Kredit zusammen aufgenommen und einer stirbt, muss der hinterbliebene den Kredit alleine tilgen.

Privatinsolvenz und Regelinsolvenz

Es gibt zwei Formen der Insolvenz bzw. zwei verschiedene Insolvenzverfahren, die auch in Einzelpunkten unterschiedlich ablaufen. Das ist zum einen die Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz, welche für Privatpersonen gedacht ist, sowie die Regelinsolvenz, welche Unternehmen oder ein aktuell Selbständiger beantragen kann.

Föller Kerstin

Es ist es wichtig zu wissen, dass auch Selbstständige und Soloselbstständige, wie z.B. Fitnesstrainer oder Fahrradkuriere, die Regelinsolvenz beantragen. Vor allem in Zeiten von Corona leiden viele Soloselbstständige unter den Maßnahmen. Es könnte also zu einer Welle von Regelinsolvenz-Anträgen im Jahre 2021 kommen.

Ablauf der Privatinsolvenz

Ein Insolvenzverfahren hat einen gesetzlich geregelten Ablauf, entlang dessen sich der Verbraucher hangelt.

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bei diesem Versuch informiert der Schuldner die Gläubiger, wie er versuchen möchte, die Schulden zu begleichen. Diese stimmen dem zu oder nicht.

Föller Kerstin

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Einigungsversuche in der Regel scheitern, da den Gläubigern die Beträge zum Schuldenabbau zu gering sind.

2. Antrag auf Privatinsolvenz
Wird der Einigungsversuch abgelehnt, stellt der Schuldner den Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Dieses unternimmt gegebenenfalls einen weiteren Versuch, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Durch die Insolvenzbekanntmachung bestätigt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens. Das ist auch der Zeitpunkt, an dem der Insolvenzverwalter an die Seite des Schuldners gestellt wird.

Für einen Insolvenzantrag wird ein vollständiges Gläubigerverzeichnis, Angaben zu den Einnahmen und dem Vermögen sowie eine Bestätigung darüber, dass eine außergerichtliche Einigung nicht gelungen ist, benötigt.

Föller Kerstin

Die aktuelle Lage durch Corona führt dazu, dass die Beratungskapazitäten so gut wie ausgeschöpft sind. Die Wartezeit dauert derzeit circa 5 Monate. Je nachdem, wie ausgelastet das jeweilige Gericht ist, kann es dann noch bis zu 2 Monate dauern, bis das Insolvenzverfahren beginnt.

3. Insolvenzverfahren
Nun kommt das eigentliche Insolvenzverfahren. Bislang dauerte dies 6 Jahre. Aufgrund von Corona wird gerade eine Gesetzesänderung vorgezogen, wonach das Verfahren auf 3 Jahre verkürzt wird. Die Zeit des außergerichtlichen Einigungsversuchs, die im Normalfall 6 Monate dauert, zählt zu der Jahresangabe nicht dazu. In dieser Phase werden alle Angaben überprüft, um zu entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Der Schuldnerberater steht dem Schuldner in dieser Zeit zur Seite und gibt ihm alle nötigen Ratschläge, z.B. ob noch vorhandenes Vermögen eventuell gesichert werden kann. Ab dem Moment, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, werden alle Pfändungen der Gläubiger gestoppt und der Kontakt zu diesen läuft nur noch über den Insolvenzverwalter. Dieser verwaltet auch das pfändbare Vermögen - und steht tendenziell eher auf Gläubigerseite.

4. Wohlverhaltensperiode
Sobald die erste Phase des Insolvenzverfahrens beendet ist (ca. ein Jahr nach Beantragung), geht es über in die Wohlverhaltensphase. Ab diesem Moment kann der Schuldner anfangen, sich wieder auf ein "normales" Leben zu freuen. Der Kontakt zu dem Insolvenzverwalter beschränkt sich auf einen jährlichen Fragebogen und es kann wieder Geld angelegt werden. Das Einkommen des Schuldners wird aber weiterhin gepfändet.

5. Restschuldbefreiung
Das Finale der Insolvenz ist die Restschuldbefreiung, welche durch das Gericht beschlossen wird. Ab dem Moment besteht die Schuldenfreiheit.

Ablauf Regelinsolvenz

Es gibt einige Unterschiede zwischen der Regelinsolvenz und der Privatinsolvenz. Aber selbstverständlich gibt es auch beim Regelverfahren natürlicher Personen die Restschuldbefreiung (nur nicht bei juristischen Personen wie GmbHs). Außerdem gibt es keine vorgegebene Länge des Verfahren für Unternehmen. Bei natürlichen Personen gilt die Drei-Jahres-Regel. Die Länge des Verfahrens ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, mehr dazu hier:

1. Eröffnungsverfahren
Die Eröffnungsphase beginnt direkt mit dem Insolvenzantrag im zuständigen Insolvenzgericht. Die Möglichkeit einer außergerichtliche Einigung ist in diesem Fall freiwillig und nicht zwingend vorgeschrieben wie bei der Verbraucherinsolvenz.

Auch bei dem Regelinsolvenzverfahren wird dem Schuldner ein Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt. Dieser tritt in den Kontakt mit den Gläubigern und versucht, ihr Vermögen zu sichern. Außerdem berechnet er die genaue Schuldenlast sowie die Insolvenzmasse.

Definition Insolvenzmasse laut § 35 Abs. 1 InsO: Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

2. Insolvenzverfahren
Während des Verfahrens haben die Gläubiger die Möglichkeit, alle Schulden offenzulegen. Anhand dessen wird überprüft, welche Maßnahmen getroffen werden, damit die Schulden gerecht beglichen werden können. Bei einer Gläubigerversammlung wird von dem Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dargestellt. Danach wird entschieden, ob es zu einer Sanierung des Unternehmens kommt, was so viel bedeutet, dass alle Maßnahmen unternommen werden, der Firma eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Insolvenz zu ermöglichen.

3. Verfahrensabschluss
Sind alle Fakten beschlossen, kommt es zur Aufhebung des Verfahrens. Für Unternehmen bedeutet dies in der Regel eine Schließung, es sei denn es kam in der Abstimmung zu dem Beschluss einer Sanierung. Selbstständige und Freiberufliche gehen nun in die Wohlverhaltensphase über (siehe Privatinsolvenz).

Welche Auswirkung hat eine Insolvenz?

Eine der wesentlichen Auswirkungen ist, dass das verpfändbare Vermögen an den Insolvenzverwalter abgetreten werden muss. Darunter zählt z.B. die Lebensversicherung, das Auto, sowie Kapitalanlagen. Der Insolvenzverwalter berechnet daraus die Insolvenzmasse und gibt den Erlös weiter an die Gläubiger.

Föller Kerstin

Wichtig zu wissen ist, dass die Rentenversicherung unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO unter dem Pfändungsschutz steht. Sollte das Auto aus beruflichen oder medizinischen Gründen benötigt werden, ist dies auch befreit.

Außerdem müssen während der Wohlverhaltensphase einige Regeln befolgt werden, wie einer geregelten Arbeit nachzugehen, oder eine Arbeit zu suchen. Sollte sich nicht an die Regeln gehalten werden, könnte dies Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung haben.

Was ändert sich durch Corona?

Wenn eine Zahlungsunfähigkeit durch Corona entstanden ist, muss aktuell keine Insolvenz beantragt werden. Dazu zählen in erster Linie Unternehmen, die vor Corona keine Liquiditätsengpässe hatten, sondern erst durch die Maßnahmen der Pandemie. Wenn diese Unternehmen der Meinung sind, dass sie nach Corona die verpassten Ausgaben decken können, besteht keine Insolvenzantragspflicht. Die Unternehmen, die jetzt Insolvenz anmelden, hatten in der Regel schon vorher finanzielle Engpässe.

Föller Kerstin

Es besteht die Gefahr, dass die Unternehmen die Berechnung unterschätzen. Um die entstandenen Schulden zu begleichen, müssen sich die Einnahmen verdoppeln bzw. erhöhen. Wir von der Verbraucherzentrale befürchten, dass aus diesem Grund im kommenden Jahr die Insolvenzwelle auf uns zukommt, da diese Verluste nicht ausgeglichen werden können.

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Über die Autorin

Kerstin Föller

    Kerstin Föller

Frau Föller leitet den Bereich Insolvenz und Kredite der Verbraucherzentrale Hamburg seit 2011. Beratungsgespräche müssen aktuell telefonisch unter der Nummer 040 24832-114 angemeldet werden.

Verbraucherzentrale Hamburg
Kirchenallee 22
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Tel.: 040 24832 - 114

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