Bestellerprinzip 2024
Was gilt bei der Vermietung und Verkauf von Immobilien

Für die Vermietung von Immobilien gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Für den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien galt das bisher noch nicht. Nun wurde am 14.05.2020 ein neues Gesetz eingeführt: Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Im folgenden Artikel werden wir Sie über das Bestellerprinzip und das neue Gesetz für den Immobilienkauf und -verkauf informieren.

Wie sieht das Bestellerprinzip bei Vermietungen aus?

Das Bestellerprinzip regelt seit 2015 die Zahlung der Maklerprovision bei Immobilienvermietungen. Um den Mieter zu entlasten, hat die Bundesregierung im Zuge der Mietpreisbremse dieses neue Gesetz erlassen. Danach muss derjenige die Provision des Maklers bezahlen, der ihn beauftragt hat: Wer bestellt, der bezahlt.

Da in der Praxis meist der Vermieter einen Makler beauftragt, um einen neuen Mieter zu finden, wird dieser auch die Maklercourtage tragen. Das Bestellerprinzip soll auch dem Mieterschutz dienen und die horrenden Kosten, die ein Mieter bei einer Mietwohnungssuche oft zu zahlen hatte, eindämmen.

Wie sieht das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf aus?

Das Bestellerprinzip galt bislang nur für die Immobilienvermietung, nicht aber für den Kauf oder Verkauf. Im Mai 2020 wurde ein neues Gesetz entlassen, welches die gleichmäßige Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienverkauf auf Verkäufer und Käufer regelt.

Damit wurde sich gegen das Bestellerprinzip entschieden. Das Bestellerprinzip ist nicht zielführend bei Immobilienverkäufen, wenn per Gesetz der Verkäufer den Makler bezahlen sollte. Denn dann würde der Makler ausschließlich die Interessen des Verkäufers vertreten und könnte den Käufer kaum objektiv beraten. Ein Makler als Experte jedoch

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Gut zu wissen: Diese Neuregelung gilt nur für den Käufer als Verbraucher. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Immobilienmakler beauftragen trotz des neuen Gesetzes?

Mit der neuen gesetzlichen Regelung stellt sich vor allem für Eigentümer die Frage: Lohnt es sich dann in Zukunft, einen Immobilienmakler für den Immobilienverkauf zu beauftragen oder sollte der Verkauf in Eigenregie durchgeführt werden?

Klare Antwort: Ja! Erfahrene Makler kennen den Markt sowie das Verhältnis aus Angebot und Nachfrage. Sie wissen, wie zielführende Arbeit aussieht und sie verfügen über ein Verhandlungsgeschick bei Verkaufsgesprächen. So können sie am Ende mehr rausholen, als ein unerfahrener Verkäufer.

Auch der administrative Aufwand, der mit einem Verkauf einhergeht, kann von einem Laien nur schwer bewältigt werden. Von der allgemeinen Abwicklung über Besichtigungen bis hin zur Koordination von Notarterminen. All das kostet Zeit und Nerven, die Sie mit einem Makler umgehen können.

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Was bedeutet das neue Gesetz zum Bestellerprinzip für die Makler?

Auch die Makler müssen mit Folgen des neuen Gesetzes rechnen. Wenn ein Verkäufer eine Provision von 1 % anbietet, darf er vom Käufer also auch nur maximal 1 % verlangen. Am Ende erhält der Makler also nur eine Provision von 2 %. Das kann zur Folge haben, dass ein Makler einen Auftrag auch mal ablehnt.

Gleichzeitig wird das Makler-Geschäftsmodell „provisionsfrei für den Verkäufer“ obsolet. Das heißt, nicht mehr der Preis entscheidet, sondern die Leistung des Maklers. Das könnte den Wettbewerb unter den Maklern weiter ankurbeln.

Gut zu wissen: Maklerverträge dürfen mit Inkrafttreten des Gesetzes nur noch in Textform abgeschlossen werden. Also per E-Mail, per Handy als Textnachricht oder schriftlich auf Papier. Mündlich geschlossene Verträge sind nicht mehr wirksam.

Wir fassen für Sie zusammen

Wenn es sich um eine Vermietung handelt, dann muss nach dem Bestellerprinzip derjenige die Maklerprovision bezahlen, der den Makler auch beauftragt. Dies dient zum Beispiel in erster Linie dem Mieterschutz. Beim Immobilienverkauf sieht dies anders aus: Seit Mai 2020 hat das Bestellerprinzip hier keine Gültigkeit mehr. Es gilt die gerechte Aufteilung der Maklerkosten für beide Parteien. Dennoch lohnt es sich immer einen Makler zu beauftragen - besonders, wenn Sie selbst weder Erfahrung in der Immobilienwelt besitzen noch das nötige Fachwissen vorweisen können.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.!

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