In Deutschland muss für Immobilien und Grundstücke jährlich eine Grundsteuer gezahlt werden. Die Steuer wird vom Finanzamt mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Bescheids setzt die Gemeinde dann die Steuer fest und schickt Eigentümern einen Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer befindet sich aktuell im Wandel, da es seit 2022 eine Grundsteuerreform gibt. Erfahren Sie hier, was sich dadurch ändert?
Die Grundsteuer (GrStG)ist eine sogenannte Gemeindesteuer, welche von Gemeinden und Städten auf den Grundbesitz eines Bürgers erhoben wird. Jeder Grundeigentümer ist dazu verpflichtet, die Grundsteuer fristgerecht an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Da sie dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners nicht berücksichtigt, ist sie eine sogenannte Objekt- oder Realsteuer.
Die Einnahmen fließen in Investitionen für eine bessere Infrastruktur, Schulen, Kindergärten uvm. Mit derzeit ca. 15 Mrd. € jährlich zählt die Grundsteuer zu der wichtigsten Einnahmequelle für Kommunen und Gemeinden.
Zu dem Grundbesitz, welcher versteuert wird zählen:
Und was ist mit Kleingärten? Sobald der Schrebergarten oder das Feriengrundstück im eigenen Besitz ist, muss dafür die Grundsteuer gezahlt werden. Pächter eines Kleingartens müssen demnach nicht aktiv die Grundsteuer zahlen, diese wird vom Eigentümer der Gartenanlage übernommen und über die Pacht umgelegt. Setzen Sie sich ggf. mit dem Besitzer in Kontakt.
Es gab bisher Grundsteuer a und b. Mit der Reform kommt das c hinzu:
Häufig wird die Frage gestellt: Zahl der Mieter oder der Vermieter die Grundsteuer? Die Antwort ist: ein Vermieter kann, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist, die Grundsteuer ohne Probleme auf die Mieter seines Hauses umlegen. Sie gehört also zu den umlagefähigen Nebenkosten. Wichtig ist, dass es eine entsprechende Regelung im Mietvertrag gibt, die folgendermaßen lauten könnte: „Die für das Gebäude anfallende Grundsteuer wird - anteilig berechnet nach Wohnfläche der vermieteten Wohnung - vom Mieter getragen.“ Die Umlegung nach dem Flächenmaßstab ist üblich, aber es sind auch andere Verteilschlüssel zulässig.
Im Jahr 2018 wurde die derzeitige Grundsteuer-Erfassung, sprich die Bewertung des Grundeigentums, vom Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Dabei wurde entschieden, dass es bis zum 31.Dezember.2019 eine neue gesetzliche Regelung geben muss, was auch umgesetzt wurde.
Grundlage für die Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist, dass gleichartige Grundstücke durch veraltete Bewertungen (Einheitswerte) nicht dem aktuellen Grundstückswert entsprechen. Das Ziel ist es, weiterhin Einnahmen für die Kommunen und Gemeinden zu ermöglichen und die Eigentümer gerecht zu belasten. Die Einheitswerte, die aktuell für die Berechnung herangezogen werden, stammen im Westen aus dem Jahre 1964 und im Osten aus dem Jahre 1935 und sind somit veraltet, da sich die Grundstückswerte in der Zwischenzeit verändert haben.
Das Ziel der Reform ist, dass sich die Berechnung der Grundsteuer am aktuellen Wert eines Grundstücks orientiert. Dabei wird neuerdings die Lage der Immobilie berücksichtigt. Immobilien bzw. Grundstücke in weniger attraktiven Gegenden oder ein Gewerbe in einer strukturschwachen Region würden weniger belastet werden.
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Für die Änderung der Grundsteuer wurde ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, welches folgende Punkte beinhaltet:
Jeder Grundbesitzer muss bis zum 31.12.2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das jeweilige Finanzamt senden.
Die derzeitige Berechnung der Grundsteuer kann bis zum 31.Dezember.2024 weiter erhoben werden, da die Neuberechnung der Grundstückswerte vermutlich andauern wird. Ab dem 1.Januar.2025 ist die Erhebung der Grundsteuer nur noch mit den neuen Grundstückswerten durchzuführen.
Die Formel lautet: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Diese drei Faktoren werden in drei Schritten berechnet.
Beispiel 1: Frau Schmidt bewohnt ein Einfamilienhaus in einer Stadt, wo für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 540 % besteht. Der Einheitswert wurde mit 30.000 Euro festgestellt.
Einheitswert des Einfamilienhauses | 30.000 € |
---|---|
Grundsteuermessbetrag | 2,6 Promille von 30.000 € = 78 € |
Hebesatz (Grundsteuer B) | 540 % |
Jahresgrundsteuer | 78 € x 540 % = 421,20 € |
Vierteljährliche Rate | 105,30 € |
Beispiel 2: Landwirt Martens besitzt eine landwirtschaftliche Nutzfläche in einem bayerischen Dorf, wo für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 300 % besteht. Der Einheitswert wurde mit 20.000 Euro festgestellt
Einheitswert der landwirtschaftlichen Nutzfläche | 20.000 € |
---|---|
Grundsteuermessbetrag | 6 Promille von 20.000 € = 120 € |
Hebesatz (Grundsteuer A) | 300 % |
Jahresgrundsteuer | 120 € x 300 % = 360 € |
Vierteljährliche Rate | 90 € |
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, welche bis zum 31.1.2023 abgegeben werden muss, soll auf elektronischem Wege an das jeweilige Finanzamt geschickt werden. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:
Die Grundsteuer Erklärung für Privateigentum wurde eigens für Eigentümer, welche einfache Eigentumsverhältnisse haben:
Erbengemeinschaften und Eigentümer, die im Ausland leben, sind von einem einfachen Sachverhalt ausgeschlossen.
Der Umfang und die Auswahl an Daten, welche du benötigst, ist abhängig davon, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet. Im wesentlichen handelt es sich jedoch um folgende Daten:
Eigentümer aus den Bundesländern Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Niedersachsen sollten auf den jeweiligen Internetauftritten informieren, welche Abweichungen es gibt.
In der Regel wird die Grundsteuer in vier Raten aufgeteilt, welche zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November an die Gemeinde oder Stadt bezahlt werden müssen. Ist die Steuer sehr gering, gelten Ausnahmeregelungen. Beträgt sie beispielsweise für ein Jahr weniger als 15 Euro, wird der Jahresbetrag in einer Rate zum 15. August fällig. Bei einer jährlichen Höhe zwischen 15 und 30 Euro wird die Zahlung auf zwei Raten zum 15. Februar und zum 15. August aufgeteilt.
Laut § 10 Abs. 3 GrStG sind alle Schuldner der Grundsteuer, die Eigentümer des Steuergegenstands (der Immobilie) bei der Feststellung sind. Mehrere Eigentümer sind demnach Gesamtschuldner. Die Grundsteuererklärung wird einmal abgegeben, mit dem Vermerk, wieviele und welche weiteren Eigentümer es gibt.
Bei dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie gilt folgende Regel: Derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer war, bleibt für das ganze Kalenderjahr der Steuerschuldner und muss die festgesetzte Steuer in voller Höhe bezahlen. Somit hat der Verkauf während des laufenden Kalenderjahres keinen Einfluss auf die Grundsteuer.
Ob ein Eigentümer solvent ist und weitere persönliche Dinge, wie zum Beispiel hohe Hypotheken auf dem Grundbesitz, beeinflusst nicht die Höhe der Grundsteuer. Für unbebaute Grundstücke wird jedoch weniger gezahlt, denn ein Gebäudewert erhöht die Steuerfestlegung. Auch ein Nießbrauch oder Wohnrecht nehmen Einfluss auf die Gestaltung der Steuerschuld. Zudem gibt es laut § 3 bis § 6 GrStG eine geringe Anzahl von Steuerbefreiungen.
In genau umrissenen Grenzen und auf Grundlage der Befreiungsvorschriften werden Befreiungen zugunsten verschiedener Institutionen erteilt. Im Allgemeinen gelten Steuerbefreiungen für den Grundbesitz der öffentlichen Hand und der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften. Darunter zählen z.B.:
Es besteht jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf einen Grundsteuer-Erlass zustellen. Dies wäre möglich, wenn:
Eigentümer, welche eine Grundsteuer zahlen sollten folgende Daten im Blick haben:
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Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.