Inventar beim Hausverkauf
was bleibt drin?

Wer kurz vor dem Hausverkauf steht, dem stellt sich oft die Frage: Was genau geschieht eigentlich mit meinem Inventar? Impliziert der Verkaufspreis des Hauses auch Küche und Kamin? Was darf ich mitnehmen, was dem Neubesitzer gegebenenfalls zusätzlich in Rechnung stellen? HAUSGOLD hat für Sie einen Leitfaden zum Thema "Hausverkauf und Inventar" erstellt.

Wesentliche Bestandteile eines Hauses

Sofern es sich beim Inventar bzw. den Einrichtungsgegenständen um feste Bestandteile der Bausubstanz handelt – wie etwa Fenster und Türen, Kachelofen oder Wintergarten – bleiben sie im bzw. am Haus. Sie dürfen nicht entfernt werden und sind im Verkaufspreis enthalten.

Laut § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache bzw. eines Hauses solche, die nicht von der Sache getrennt werden können, ohne dass dies eine Veränderung oder Zerstörung der Sache bedeuten würde.

In § 94 des BGB heißt es zudem, dass Gegenstände, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt oder mit Grund und Boden fest verbunden sind, zu den wesentliche Bestandteile gehören und daher zum Gebäude bzw. Grundstück gehören.

Beispiele wesentliche Bestandteile eines Grundstücks

  • Gartenzäune
  • Terrassen
  • Heizungsanlagen
  • Garagen
  • Pflanzen, die Wurzeln geschlagen haben

Scheinbestandteile einer Sache

In Häusern und auf Grundstücken gibt es immer Gegenstände, die den Anschein eines wesentlichen Bestandteils haben, aber in Wirklichkeit nur vorübergehend mit Haus oder Grund verbunden sind. Diese können im Rahmen eines Hausverkaufs ausgebaut und andernorts wieder verwendet oder entsorgt werden. Sollte der neue Besitzer Interesse daran bekunden, kann der Verkäufer sie ihm selbstverständlich auch zum Verkauf anbieten.

Beispiele Scheinbestandteile eines Grundstücks

  • Einbauküchen
  • Gardinenstangen
  • Satellitenempfangsanlage
  • Lampen
  • Briefkästen

Inventar in den Kaufvertrag aufnehmen?

Um späteren Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, ob diese Dinge mitverkauft und im Hausverkaufspreis enthalten sind, sollten die Gegenstände nach Möglichkeit explizit im Kaufvertrag aufgeführt werden.

Tipp: Bei größeren Beträgen ist sinnvoll, für diese Gegenstände einen gesonderten Kaufvertrag aufzusetzen, parallel zu dem des Hausverkaufs. Sind die Werte des Inventars nämlich im Immobilienpreis enthalten, spiegelt sich das oft auch in der zu zahlenden Grunderwerbsteuer, den Notargebühren und der Maklercourtage wider, da diese in der Regel in Abhängigkeit des Immobilienpreises bestimmt werden.

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