Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Verwalter

Die Wahl des richtigen Maklers gleicht in Deutschland immer noch einem Glücksspiel. Denn der Begriff ist nicht geschützt. Eine adäquate Ausbildung ist nicht erforderlich. Nötig ist bisher nur eine Gewerbeerlaubnis. Die Gefahr, bei der Maklerwahl an ein „schwarzes Schaf“ zu geraten, ist entsprechend hoch. Das soll sich künftig – wahrscheinlich schon ab 2017 – ändern. Am 31.8.2016 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Dieser sieht vor, dass ein potentieller Immobilienmakler erst dann eine Gewerbeerlaubnis erhält, wenn er „einen Nachweis seiner Sachkunde" in Form einer erfolgreich bestandenen Prüfung erbracht hat. Eine echte Neuerung in der deutschen Immobilienbranche! Immobilienmakler, die bisher lediglich eine Zulassung benötigten, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten, sollen künftig also zusätzlich einen Sachkundenachweis erbringen. HAUSGOLD stellt Ihnen die geplante Gesetzesänderung vor.

Für Hausverwalter sieht es ähnlich wie für Makler aus. Auch Makler sollen künftig einer Erlaubnispflicht unterliegen, um ihren Beruf auszuüben, und eine Prüfung ablegen. Außerdem sollen sie, so der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) plädiert seit Jahren dafür, dass nicht jeder einfach so Verwalter werden kann, sondern dass die Tätigkeit des Immobilienverwalters von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird.

Ziel der Gesetzesänderung für Immobilienmakler

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Qualität der Dienstleistungen von Maklern und Verwaltern zu verbessern. Außerdem sollen Eigentümer, Miet- und Kaufinteressenten so besser vor finanziellen Schäden geschützt werden. Bereits im Juli 2015 gab es einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz, mit dem eine Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter eingeführt werden soll. Ob die Zulassungspflicht auch für Mietwohnungsverwalter gelten soll, ist derzeit noch unklar. Das soll im endgültigen Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Keine Berufshaftpflichtversicherung für Makler

Während WEG-Verwalter künftig eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen sollen, sieht das für Immobilienmakler anders aus. Im Referentenentwurf war zwar auch für Makler der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzungen (neben der bestandenen Prüfung) vorgesehen, im Gesetzentwurf ist das jedoch nicht mehr der Fall. „Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht für Immobilienmakler kein erhöhtes Haftungsrisiko, weshalb auf eine Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden kann“, so Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin von meineimmobilie.de.

Sachkundenachweis für WEG-Verwalter

Wie Makler brauchen professionelle WEG-Verwalter künftig ebenfalls eine Gewerbeerlaubnis. – Bislang war es ausreichend, wenn Verwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit gegenüber der zuständigen Landesbehörde angezeigt haben. „Die gibt es (künftig) jedoch nur, wenn neben dem Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse noch ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann“, erläutert Heidi Schnurr.

IHK-Prüfungen für Makler und WEG-Verwalter

Details für die geplanten Prüfungen sollen in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt werden. Die Prüfungen für Makler und professionelle WEG-Verwalter sollen dann von der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgenommen werden.

Wer sich prüfen lassen muss

Geplant ist, dass alle Immobilienmakler oder WEG-Verwalter, die weniger als sechs Jahre am Markt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung einen Zulassungsantrag stellen und die erforderlichen Nachweise vorlegen müssen. Makler und gewerbliche WEG-Verwalter, die (ununterbrochen und nachweisbar) sechs Jahre und mehr tätig sind, werden, laut Dachverband Deutscher Immobilienverwalter, von der Sachkundeprüfung befreit. Sie müssen lediglich einen Zulassungsantrag stellen (§ 161 Abs. 2 und 3 GewO neu). Ausgenommen von der gesetzlichen Regelung werden zudem die nicht gewerbsmäßige Verwaltung durch Miteigentümer oder die private Verwaltung von eigenem Eigentum. Oder anders ausgedrückt: Übernimmt ein privater Eigentümer einer WEG-Gemeinschaft die Verwalteraufgaben oder verwaltet sich die Eigentümergemeinschaft selbst, dann braucht kein Sachkundenachweis erbracht werden.

Heidi Schnurr gibt an: „Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass rund 50 Prozent der derzeit im Markt tätigen Gewerbetreibenden von dieser Bestandsschutzregelung Gebrauch machen können. Das wären laut der Berechnung des Gesetzgebers 22 350 Gewerbetreibende (13 500 Immobilienmakler und 8 850 Wohnungseigentumsverwalter).“

Nachweisbare Fachkenntnisse auch für Verwaltungs-Mitarbeiter

Nicht nur WEG-Verwalter sollen künftig nachweislich fachkundig sein, auch an die Mitarbeiter werden höhere Ansprüche gestellt, sofern die Mitarbeiter typische Verwaltertätigkeiten ausüben oder daran mitwirken (zum Beispiel Erstellen von Abrechnungen oder Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen). Der Verwalter hat nach dem neuen § 34c Abs. 2a GewO die Qualifikation und Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter aktiv prüfen. Die Mitarbeiter bräuchten jedoch keine IHK-Prüfung abzuschließen. Abschlüsse, Zertifikate und Schulungen privater Bildungsträger und Akademien seien ausreichend.

Start schon im ersten Quartal 2017

Der DDIV geht davon aus, dass das Gesetz bereits im 1. Quartal 2017 verkündet wird. Danach werde eine Rechtsverordnung erstellt, die unter anderem die Kriterien für den Sachkundenachweis festlegen muss. Außerdem sind nach dem neuen § 161 GewO noch längere Übergangsfristen (sieben Monate nach Verkündung) vorgesehen, um Maklern und Verwaltern die Gelegenheit zu geben, sich auf die neue rechtliche Lage vorzubereiten und die Sachkundenachweise zu erbringen. „Zudem sollen Immobilienverwalter und Makler eine Übergangsfrist von zwölf Monaten haben, in der sie nachweisen können, dass sie vom Sachkundenachweis befreit sind. Wird der Sachkundenachweis allerdings nicht pünktlich erbracht, erlischt eine bereits erteilte Gewerbeerlaubnis“, fasst Heidi Schnurr zusammen. Die lange Übergangsfrist ist sicherlich auch deshalb notwendig, um den Industrie- und Handelskammern genügend Zeit einzuräumen, da sie für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig sein werden. Es müssen Prüfungsordnungen erlassen sowie entsprechende Prüfungsverfahren und -ausschüsse eingerichtet werden. Spätestens Anfang 2018 dürfte die neue Zulassungs-Regelung dann in Kraft treten.

DDIV fordert Ergänzungen

Wie oben bereits erwähnt, fehlt im Gesetzentwurf die Erlaubnispflicht für Mietverwalter. Diese seien, so der DDIV, jedoch wie WEG-Verwalter ebenfalls treuhänderisch tätig und trügen dieselbe wirtschaftlich hohe Verantwortung wie WEG-Verwalter. Der DDIV spricht sich aus Verbraucherschutzgründen daher dafür aus, dass Mietverwalter die gleichen Qualifikationsnachweise und Weiterbildungspflichten erbringen sollten wie WEG-Verwalter und deren Mitarbeiter. „Wir sind froh, dass nach mehr als einem Jahr Stillstand, dass Gesetzgebungsverfahren wieder Fahrt aufgenommen hat und der politische Wille für mehr Verbraucherschutz deutlich wird. Im parlamentarischen Verfahren werden wir auf Ergänzungen drängen. Insbesondere halten wir weiter am Einschluss des Mietverwalters in die Erlaubnispflicht fest und sehen eine Weiterbildungsverpflichtung für notwendig an. Nur so kann ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleistet werden”, wird DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler in der Pressemitteilung des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter zitiert.

Quellen:

Pressemitteilung Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter: Berufszulassungsregelung für Verwalter und Makler im Bundeskabinett beschlossen

www.meineimmobilie.de

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