Erbauseinandersetzung
Das gilt für geerbte Immobilien

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt dieser nicht selten mehrere Erben, die einen Anspruch auf den Nachlass haben. In vielen Fällen kommt es jedoch zwischen den Miterben zu Differenzen, sodass die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Erbe auseinandergesetzt werden muss.

Doch wie genau läuft eine Erbauseinandersetzung ab? Welche Kosten können hierfür entstehen? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Artikel.

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder eines Testaments, geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über. Verteilt sich ein Nachlass auf mehrere Erben, so entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft zwischen den Miterben. Das hat zur Folge, dass kein Miterbe über die Gegenstände aus dem Nachlass alleine verfügen kann. Wird eine Immobilie vererbt und soll verkauft werden, so müssen alle Erben der Gemeinschaft zustimmen. Außerdem müssen alle Miterben den Nachlass gemeinsam verwalten, was oft zu Komplikationen führen kann. Dies kann unterschiedliche Gründe haben: Distanz zwischen den Miterben, die die Kommunikation erschweren kann, oder aber auch Uneinigkeiten, wenn jeder seine eigenen Interessen durchsetzen möchte.

Das Erbrecht schreibt vor, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses.

Ausschluss der Erbauseinandersetzung

Zwar hat jeder Miterbe grundsätzlich das Recht eine Erbauseinandersetzung zu fordern, jedoch gibt es auch einige Ausnahmen. Die Auseinandersetzung kann durch Vereinbarung unter den Miterben oder Anordnung des Erblassers ausgeschlossen bzw. aufgeschoben sein. Oft ist dies der Fall, wenn ein Unternehmen vererbt wird und der Geschäftsbetrieb erhalten werden soll.

Die Verteilung des Nachlasses

Sämtliche Gegenstände des Nachlasses sind zunächst gemeinschaftliches Eigentum der Erbengemeinschaft. Am Ende steht die Übertragung der jeweiligen Nachlassgegenstände in das alleinige Eigentum der Erben.

Grundsätzlich ist das Erbe zuerst „in Natur“ zu teilen (§752 BGB). Das bedeutet, dass der gemeinschaftliche Gegenstand sich in gleichartige Teile zerlegen lassen muss, die den Erbanteilen der Erben entsprechen. Diese Aufteilung ist bei dem Erbe von Geld oder Wertpapieren üblich. Bei Immobilien oder Grundstücken gestaltet sich die Teilung schwieriger, weil diese nicht ohne Weiteres geteilt werden können. Die Teilung von Immobilien ist zudem erschwert, da laut Gesetz keine Wertminderung durch die Zerlegung entstehen darf. Daher zählen Immobilien häufig zu den unteilbaren Gegenständen.

Unteilbare Gegenstände

Oft ist eine einfache Aufteilung nicht möglich, da es beispielsweise mehrere Erben, aber nur einen Vermögenswert gibt. So muss das Erbe veräußert werden. Dies kann - soweit sich die Erben einig sind - durch freihändigen Verkauf geschehen. Einigen sich die Erben nicht, findet ein Zwangsverkauf statt. In einigen Fällen kann die Veräußerung des Nachlassgegenstandes jedoch ausgeschlossen werden. So können sowohl die Miterben untereinander als auch der Erblasser bestimmen, dass ein bestimmter Gegenstand nicht an einen Dritten veräußert werden darf.

Bebaute Grundstücke zählen häufig zu den unteilbaren Gegenständen. Eine Aufteilung der Immobilie in Eigentumswohnungen ist nicht im Sinne einer Erbauseinandersetzung. Denn

  1. Innerhalb einer Erbengemeinschaft muss es die Möglichkeit geben das Erbe zu teilen.
  2. Werden Eigentumswohnungen geschaffen, hat jeder Erbe zwar eine oder mehrere Wohnungen, wird zudem aber auch Teil einer unauflöslichen Wohnungseigentümergemeinschaft.

Somit ist das Erbe nicht mehr teilbar. Erben können deswegen nicht auf eine Aufteilung in Eigentumswohnungen bestehen. Nur wenn alle Erben der Erbengemeinschaft dieser Form der Teilung zustimmen, ist sie rechtens.

Können sich die Erben nicht einigen, so kann jeder Erbe Klage gegen die übrigen Miterben erheben. Die Anspruchsgrundlage hier ist der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses aus §2042 Abs. 1 BGB.

Erbauseinandersetzung: Der Vertrag

Das Aufsetzen eines Erbauseinandersetzungsvertrages ist nicht zwingend notwendig. Grundsätzlich aber kann dieser immer geschlossen werden, um spätere Nachforderungen eines Miterben auszuschließen.
Beim Immobilienerbe sieht das anders aus: Ein Vertrag muss aber immer dann aufgesetzt werden, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung Immobilien oder Unternehmensanteile betroffen sind. Diese können nämlich nur durch einen notariellen Vertragsschluss übertragen werden. Inhalt des Vertrags sind unter anderem die einzelnen Nachlassgegenstände und Erbschaftsanteile. Außerdem muss das Auszahlungs- und Übertragungsdatum bestimmt werden. Mit der Unterzeichnung aller Miterben wird der Vertrag verbindlich.

Kosten der Erbauseinandersetzung

Solange sich die Miterben einigen können, entstehen grundsätzlich nur Gebühren für die Aufsetzung des Vertrags, dessen Beglaubigung, die Gebühren für die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins und gegebenenfalls die Umschreibung im Grundbuch. Kosten für eine Beglaubigung fallen – wie bereits erwähnt – nur dann an, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile Teil der Nachlassgegenstände sind.

Tipp: Um die Kosten für die Beurkundung bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag gering zu halten, bietet es sich an, nur einen Teilauseinandersetzungsvertrag beim Notar aufsetzen zu lassen. Dieser beschränkt sich ausschließlich auf diejenigen Nachlassgegenstände, für die die Beurkundung zwingend erforderlich ist.

Die Erbfallkosten sind vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall abzugsfähig und mindern so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Ebenfalls abzugsfähig sind unter anderem die Kosten der Bestattung. Dazu gehören auch das Grabdenkmal und die Grabpflege. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

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Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.!

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