Berlin: Hauptstadt hat die Rauchmelderpflicht

Deutschlands Hauptstadt ist in Zukunft noch attraktiver. Allerdings nicht nur wegen möglicher Sehenswürdigkeiten, sondern wegen erhöhter Sicherheitsstandards. Bis Ende 2016 gilt die Rauchmelderpflicht für Berlin. Die Pflicht betrifft alle Wohnungen in der Hauptstadt. Umbauten- und Neubauten müssen daher mit einem Rauchmelder ausgerüstet sein. Darüber informiert bautec (in einer Pressemitteilung der Berlin Messe GmbH auf presseportal.de). Eine Übergangsfrist haben bestehende Wohnungen bis zum Jahr 2020.

Rauchmelder können Leben retten

Vorerst wird die Verantwortung für den Einbau der Rauchmelder die Vermietet und Wohnungseigentümer tragen. Bereits in anderen Bundesländern (Baden-Württemberg und Hessen) sind Rauchmelder bei Neu- und Umbauten Pflichtprogramm. In Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gilt Rauchmelderpflicht ebenfalls seit Jahresbeginn. In Nordrhein-Westfalen, Thüringen, im Saarland und in Bayern gilt die Rauchmelderpflicht nur für Neubauten. Bis 2017 müssen in Bayern alle bestehenden Wohnungen mit einem Rauchmelder ausgestattet sein.

Übersicht der Rauchmeldepflicht nach Bundesländern

Baden-Württemberg: Hier gilt die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen seit Juli 2013. Für Bestandsbauten endete die Übergangsfrist am 31. Dezember 2014. Alle Schlafräume und Flure, die als Fluchtweg dienen, müssen mit jeweils einem Brandmelder ausgerüstet sein. Zuständig für den Einbau sind die Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft die Mieter der Wohnung.

Bayern: Bestandsbauten müssen bis Ende 2017 mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen aber die Mieter sicher stellen. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern seit Januar 2013.

Berlin: Hier existiert noch keine Rauchmelderpflicht.

Brandenburg: Für bestehende Wohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Einbau und Betriebsbereitschaft liegen beim Eigentümer.

Bremen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen die Mieter garantieren.

Hamburg: Neubauten müssen seit April 2006 einen Rauchmelder haben. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Er muss auch die Betriebsbereitschaft sicherstellen.

Hessen: Rauchmelderpflicht gilt für Neu- und Umbauten seit 24.6.2005. Seit Anfang 2015 müssen bestehende Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet sein. Der Wohnungseigentümer ist für den Einbau verantwortlich, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Nutzer der Wohnung.

Mecklenburg-Vorpommern: Bereits seit Anfang 2010 müssen alle Neu-, Um- und Bestandsbauten mit Rauchmeldern in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Fluchtwege dienen, ausgestattet sein. Für den Einbau und die Betriebsbereitschaft ist der Wohnungsbesitzer verantwortlich.

Niedersachsen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft muss der Mieter gewährleisten. Neubauten müssen seit November 2012 mit Rauchmeldern ausgerüstet werden.

Nordrhein-Westfalen: Bestandsbauten müssen bis Ende 2016 nachgerüstet werden. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen aber die Mieter sicher stellen. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht seit April 2013.

Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind Rauchmelder bereits seit 2003 in Neubauten Pflicht. In allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, müssen Rauchmelder angebracht werden. Die Übergangs- und Nachrüstfrist für Bestandsbauten endete am 12. Juli 2012. Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft sind die Wohnungseigentümer.

Saarland: Rauchmelder sind seit 18.02.2004 in allen Neu- und Umbauten vorgeschrieben. Bestehende Wohnungen müssen bis Ende 2016 nachgerüstet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Besitzer.

Sachsen: Seit dem 1. Januar 2016 sind Rauchmelder in Neu- und Umbauten Pflicht. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für den Betrieb der Mieter.

Sachsen-Anhalt: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Seit 2009 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten.

Schleswig-Holstein: Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten seit April 2005. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen – ob neu oder alt – mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft ist Sache des Mieters.

Thüringen: Seit 29.02.2008 müssen alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Nachrüstfrist für Bestandswohnungen läuft noch bis Ende 2018.

Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten, sollten unbedingt die länderspezifischen Besonderheiten berücksichtigen. Denken Sie außerdem an die Rauchmelderpflicht, wenn Sie beispielsweise ein Haus erben, auch wenn Ihnen auf dem ersten Blick andere Dinge vielleicht wichtiger erscheinen.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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