Die Zugewinngemeinschaft ist eine von drei Möglichkeiten den Güterstand, also die Besitz- und Vermögensverhältnisse von zwei Eheleuten zu regeln. Wenn Menschen heiraten, sind sie verliebt und denken nicht gleich an ihre Scheidung oder den Tod des Partners. Dieser Umstand ist häufig ein Grund dafür, dass es keine rechtlichen Eheverträge gibt. Für diesen Fall gibt es die Zugewinngemeinschaft, die eintritt, solange es keinen notariell beglaubigten Ehevertrag gibt.
Der Güterstand regelt die Besitz - und Vermögensverhältnisse zwischen zwei Ehepartnern oder Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er soll die Frage beantworten, wem welche Besitztümer gehören und was mit diesen nach einer Scheidung oder Trennung passiert. Der Güterstand fängt mit der Eheschließung bzw. offiziellen Eintragung als Lebenspartner an. Beendet wird der Güterstand durch den Tod eines Partners, einer Scheidung oder einer Erneuerung des Güterstands.
Es gibt drei verschiedene Varianten des Güterstands:
Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der üblichste Güterstand und ist auch bekannt als “gesetzlicher Güterstand”. Gibt es bei der Eheschließung keine Vereinbarung bzw. keinen gesetzlichen Ehevertrag, tritt automatisch die Zugewinngemeinschaft in Kraft.
Eine Zugewinngemeinschaft zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:
Getrennte Besitz- und Vermögensverhältnisse: Auch nach der Eheschließung verfügen beide Ehepartner weiterhin getrennt über ihr eigenes Vermögen bzw. über die eigenen Besitztümer. Gegenstände, die von beiden Partnern genutzt werden, wie z. B. Haushaltsgeräte oder das Auto, sind davon ebenso betroffen. Sollte einer der Gegenstände kaputt gehen und ersetzt werden, bleibt dieser weiterhin im Alleinbesitz des vorherigen Eigentümers.
Getrennte Haftung für Vermögensverhältnisse und Schulden: Sollte sich einer der Ehepartner verschulden, muss er alleine dafür haften. Eine Ausnahme wäre es, wenn es ein Bürgschaftsverhältnis gibt. Lesen Sie hier, wie mit laufen Krediten bei einer Scheidung umgegangen wird.
Obwohl die Vermögensverhältnisse getrennt sind, darf ein Ehepartner seine Besitztümer nicht ungefragt veräußern. Laut § 1365 BGB, gibt es die gesetzliche Regelung, dass im Falle eines Verkaufs, z. B. des Hauses, der Ehepartner die Erlaubnis geben muss.
Möchte das Ehepaar nicht in einer Zugewinngemeinschaft leben, muss es vor der Eheschließung einen Ehevertrag aufsetzen und diesen notariell beglaubigen lassen. Das Paar kann auch nachträglich einen Ehevertrag aufsetzen, was die Möglichkeit verschafft, in einen anderen Güterstand zu wechseln.
Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass Eheleute kein gemeinsames Vermögen haben dürfen. Sie könnten trotzdem gemeinsam ein Haus kaufen.
Kommt es bei einer Zugewinngemeinschaft zu einer Scheidung, kommen “Ausgleichszahlungen” ins Spiel. Diesen Vorgang nennt man Zugewinnausgleich. Dabei wird die Differenz aus dem Anfangs- und dem Endvermögen der jeweiligen Ehepartner berechnet. Sollte einer der Partner während der Zeit als Ehepaar sein Vermögen erheblich weniger vermehrt haben, steht diesem eine Ausgleichszahlung durch den anderen Ehepartner zu.
Stirbt ein Ehepartner, steht dem Hinterbliebenen ebenfalls ein Zugewinnausgleich zu. Liegt kein Testament vor und das Ehepaar hat Kinder, bekommt ein Ehepartner rein rechtlich ¼ des Vermögens. Der Zugewinnausgleich bei einer Erbschaft würde ein weiteres viertel beinhalten. Demnach erbt der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Der Vorteil dabei ist, dass __der Zugewinnausgleich durch das Erbe nicht von der Erbschaftssteuer betroffen ist. __
Wenn bei einer Scheidung eine Immobilie mit im Spiel ist, führt dies häufig zu Unsicherheiten und Streitereien. Geht einer der Ehepartner als Hausbesitzer in die Ehe und diese läuft unter einer Zugewinngemeinschaft, bleibt er auch während der Ehe Alleineigentümer der Immobilie. Es gibt jedoch folgende Regelungen zu beachten:
Der Umgang mit einem Haus während der Scheidung, ist häufig, durch den hohen Wert, ein sensibles Thema. Im besten Fall werden alle Fakten direkt zu Beginn der Ehe festgehalten und notariell beurkundet. So können nachträglich Streitereien vermieden werden.
Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft können die Regelungen der Zugewinngemeinschaft in einzelnen Punkten abgeändert werden. Diese Änderungen müssen jedoch vertraglich festgehalten sowie notariell beurkundet werden.
Die häufigste Änderung ist, dass der Zugewinnausgleich nur noch im Falle des Todes eines Ehepartners besteht. Somit fallen Ausgleichszahlungen bei einer Scheidung aus.
Weitere Änderungen:
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei weitere Regelungen um den Güterstand festzulegen:
Gütertrennung
Bei einer Gütertrennung handelt es sich um eine sehr strikte Trennung der Besitztümer und des Vermögens beider Ehepartner. Nach der Eheschließung wird kein Vermögen geteilt, egal ob es in die Ehe gebracht wurde oder während der Ehe entstanden ist. Sollte ein Ehepartner eines seiner Güter verkaufen wollen, muss er nicht um Erlaubnis bitten. Desweiteren kommt es im Falle des Todes oder einer Scheidung nicht zu Ausgleichszahlungen, es findet also kein Vermögensausgleich statt.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist das Gegenteil der Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehepartner zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, ohne Ausnahmen. Auch Güter, die während der Ehe beschafft werden, sind automatisch im Besitz beider Partner. Sollte einer der Eheleute ein Haus mit in die Ehe bringen, kann der andere eine Änderung des Grundbuchs verlangen und wird somit rechtlicher Eigentümer der Immobilie. Diese Form des Güterstands ist heutzutage allerdings sehr unüblich.
Durch folgende Umstände kann eine Zugewinngemeinschaft beendet werden:
Sobald die Zugewinngemeinschaft beendet ist, beginnt automatisch der Prozess des Zugewinnausgleichs.