Anspruch auf Maklerprovision
gegen Ehemann trotz Abschlusses des Kaufvertrags durch Ehefrau

Das Langericht Tübingen hat entschieden: Schließt ein Ehemann mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag ab, besteht auch dann ein Anspruch auf Maklerprovision gegen den Ehemann, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist (vgl. ra-online GmbH, kostenlose-urteile.de: Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.01.2017 – 7 O 156/16 -).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Einem Ehemann wurde im Februar 2016 von einer Immobilienmaklerin ein Exposé über ein Hausgrundstück überreicht. Nach Angaben des Ehemanns habe er dabei erwähnt, dass einzig seine Ehefrau die Immobilie kaufen wolle. Er selbst trete nur als Bote auf. Nachfolgend kam im März 2016 mit der Ehefrau ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück zustande. Daraufhin verlangte die Maklerin von beiden Eheleuten die Zahlung der Provision. Weil sich das Ehepaar weigerten zu zahlen, erhob die Maklerin Klage.

Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann

Das Landgericht Tübingen entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB stehe ihr zwar kein Anspruch auf dieMaklerprovision gegen die Ehefrau zu, weil sie mit dieser keinen Maklervertrag abgeschlossen hatte. Gegenüber der Klägerin sei die Ehefrau sei nicht selbst aufgetreten. Gegen den Ehemann bestehe aber ein Anspruch, denn dieser habe bei Übergabe des Exposés konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Ehemann weder anführte, dass seine Ehefrau die Immobilie erwerben wolle noch, dass er als Bote auftrete.

Abschluss des Kaufvertrags mit Ehefrau für Makleranspruch unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es für den Anspruch der Klägerin auf die Maklerprovision gegen den Ehemann unerheblich, dass der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist, denn es sei aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute irrelevant, wer den Kaufvertrag später tatsächlich abschließt. Vielmehr genüge es, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg, für den die Zahlung der Provision versprochen wurde, eintrete. So lag der Fall hier. Der nach dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag sei mit dem Kaufvertrag zustande gekommen.

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