Angaben in Immobilien-Exposés sind verbindlich

Zur Verfügung gestellt von: Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer

In dem Immobilienexposé eines Maklers war auf die Komplettsanierung eines älteren Hauses aus den fünfziger Jahren hingewiesen worden. Dort hieß es:

„… zudem ist das Haus unterkellert (trocken)“.

Die Käufer des Hauses stellten jedoch fest, dass der Keller keineswegs trocken, die Feuchtigkeitsflecken vielmehr lediglich mit weißer Farbe überstrichen waren.

Arglistige Täuschung Der BGH sah darin eine arglistige, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigende arglistige Täuschung. Auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen, des Maklers, zählen zu den Eigenschaften, die ein Käufer erwarten darf. Da sich in dem Verkaufsexposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis auf die Trockenheit des Kellers fand, habe dies der Käufer erwarten dürfen.

BGH vom 19.1.2018; Az. VZR 256/16, IWW – Abruf Nummer 200 544

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