LG Berlin: Genaue Angabe der Lage einer Immobilie ist wesentlich

Zur Verfügung gestellt von: Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer

Ein Berliner Makler hatte eine Immobilie mit der Aussage „beste Lage im Komponistenviertel Meyerbeerstraße… Prenzlauer Berg“ beworben. Tatsächlich befand sich die Wohnung aber im Ortsteil Weißensee an der Ecke zur Meyerbeerstraße. Die dem Hauseingang gegenüberliegende Seite gehörte jedoch tatsächlich zum Ortsteil Prenzlauer Berg. Auch eine andere Wohnung in Berlin bewarb er mit dem Hinweis “Prenzlauer Berg“, “Kreuzberg“ bzw. „Lichtenberg“. In der Überschrift dieser Anzeigen fand sich der Hinweis “Halbinsel Stralau“.

Die Richter waren der Auffassung, dass die Lage ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie sei. Dies gelte auch für den Ortsteil, in dem sich eine Wohnung befinde. Interessenten könnten Gründe dafür haben, eine bestimmte Immobilie trotz einer möglicherweise attraktiven Lage allein wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk oder Ortsteil nicht in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auch die Tatsache, dass die Straße und die Postleitzahl der Objekte in der Werbung angegeben worden waren, ändere an dieser Beurteilung nichts. Man könne nicht davon ausgehen, dass Immobiliensuchende nur aufgrund dieser Angaben bereits wüssten, wo sich diese genau befindet. Auch Ortsunkundige würden nach Immobilien in Berlin suchen.

Wegen der Größe Berlins könne selbst bei in Berlin geborenen Interessenten nicht immer von den guten geographischen Kenntnissen ausgegangen werden. Ebensowenig ändere daran etwas, dass im weiteren Text die genaue Adresse angegeben worden sei. Das Gericht hielt die Werbung für irreführend und verbot sie.

LG Berlin vom 4.8.2015; Az. 15 O 56/15

WRP 2015, S. 1407

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