Maklerrecht: Auskunftsanspruch des Maklers

Zur Verfügung gestellt von: Breiholdt Voscherau Immobilienanwälte

Ein Immobilienmakler hat Anspruch auf Auskunft vom Auftraggeber, wenn ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, grundsätzlich alle Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs vorliegen und der Makler diesen ohne Auskunft des Auftragsgebers nicht geltend machen kann.

LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2018; Az. 318 O 78/17

Sachverhalt

Ein Verkäufer beauftragte einen Makler damit, Kaufinteressenten für eine Gewerbefläche ausfindig zu machen. Dem Makler stand eine marktübliche Provision zu. Für den Fall, dass der Verkaufserlös 30 Millionen Euro übersteigen sollte, wurde eine an den Makler zu zahlende Erfolgsprovision von 5 Prozent vereinbart. Der Makler fand einen Kaufinteressenten X, den er dem Verkäufer übermittelte. Nach Besichtigungen und Verhandlungen entschied sich der Kaufinteressent X zunächst gegen einen Kauf. Später nahm der Kaufinteressent X die Verhandlungen zusammen mit einem weiteren Interessenten Y wieder auf. Anschließend führten Makler und Verkäufer die Verhandlungen mit beiden Kaufinteressenten fort. Der Verkäufer entschied sich für Interessent Y und schloss den Kaufvertrag mit ihm ab. Der Makler verlangte vom Verkäufer Auskunft über die Höhe des Kaufpreises.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg entschied sich dazu, die Klage des Maklers zu bewilligen. Der Maklervertrag war zwischen Verkäufer und Makler wirksam abgeschlossen. Auch der spätere Kauf wurde vom Makler nachgewiesen. Der Verkäufer hat den Kaufinteressenten Y erstmalig in den Räumlichkeiten des Maklers kennen gelernt. Die Möglichkeit des Verkäufers, konkrete Verhandlungen mit Interessenten führen zu können, kann von dem Makler auch dann nachgewiesen werden, wenn dieser das Treffen mit einem bis dahin unbekannten Verhandlungspartner ermöglicht. Voraussetzung ist, dass der Verhandlungspartner zu konkreten Gesprächen bereit ist und seine Identität dem Verkäufer erst im Zuge der Verhandlungen bekannt gemacht wird.

Fazit

Das Landgericht Hamburg hat der Klage des Maklers stattgegeben. Zunächst konnte der Makler nur einen Interessenten nachweisen, der den Kaufvertrag nicht abschloss. Trotzdem wurde über den Interessenten X ein weiterer Interessent Y in die Verhandlungen hinzugezogen, welcher letztendlich den Kaufvertrag abschloss. Der Makler hat dem Verkäufer somit einen Kaufinteressenten nachgewiesen. Da der Verkäufer sich weigerte, den Kaufpreis zu nennen, wurde der Klage des Maklers stattgegeben und somit der Anspruch auf Auskunft geltend gemacht.

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