Achtung bei falschen Angaben im Kaufvertrag

Oberlandesgericht Hamm, 02.03.2017, Az.: 22 U 82/16

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angaben über den Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit. Wenn ein Haus zwei Jahre älter ist, als im notariellen Vertrag angegeben wurde, kann ein Grundstückskaufvertrag rückabgewickelt werden.

„In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte, verlangten Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadenersatzes und bekamen recht (Az.: 22 U 82/16).

Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 erreichtet wurde, wie es im Vertrag stand, sondern bereits im ersten Quartal des Jahres 1995.

Immobilienrecht_WaageNach Auffassung des Gerichts hatte der Verkäufer – ein Unternehmer, der Immobilien an- und verkaufte – die Käufer arglistig über das Baujahr getäuscht. Nach Ansicht des Gerichts wird die Kaufsache durch das falsch angegebene Baujahr erheblich beeinträchtigt. Die Abweichung des Baujahres um zwei Jahre habe in einem Ausmaß Auswirkungen auf den Verkehrswert, das die Bagatellgrenze übersteige.

Der Verkäufer versuchte, die Rückabwicklung auszuhebeln, indem er sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berief. das schlug fehl. Die Richter legten dar, dass ein Haftungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit – hier das Baujahr – gelte.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.“

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