Zur Verfügung gestellt von: Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer
Wird mit der Abbildung eines Produktes geworben, kommt dieser Abbildung grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zu. Ein späterer Vertrag muss die Leistungen, die sich aus der Abbildung ergeben, auch vollständig wiedergegeben. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten seien visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasse eine Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Dass derartigen Abbildungen „generell nur eine untergeordnete Rolle“ zukomme, treffe nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Sonnenschirme im Internet angeboten. Dort waren auch Betonplatten abgebildet, die der notwendigen Stabilisierung der Sonnenschirme dienten. Wer allerdings einen Sonnenschirm kaufte, musste zusätzlich auch die Betonplatten erwerben. Dies hielt das OLG Hamm für irreführend.
Für Makler bedeutet das Urteil, dass Fotos, die von einem Objekt zu Werbezwecken veröffentlicht werden, diesen Vorgaben entsprechen müssen. Ein Bild darf zwar heller oder dunkler gemacht, die Konturen oder der Kontrast verstärkt werden, aber keine Veränderung vorgenommen werden, die den Interessenten wichtige falsche Informationen geben. So darf aus einem dreistöckigen Gebäude kein vierstöckiges werden, aus alten Fensterrahmen dürfen auf dem Foto keine neuen werden, ein Rasenstück nicht größer erscheinen als es ist.
OLG Hamm vom 4.8.2015; Az. U 66/15