Bundesrat stimmt Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ab

Im April 2018 stimmt der Bundesrat über die geplante Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung ab. Dabei greift der aktuell im Bundesrat vorliegende Verordnungsentwurf auf einige Anregungen des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) auf, wie der Verband mitteilt. Geregelt werden sollen die Anforderungen an eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Weiterbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter hatte Ende 2017 zum ersten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie umfassend Stellung bezogen und zudem ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster vorgelegt. Der DDIV sprach zahlreiche Empfehlungen aus, die nun teilweise aufgegriffen wurden.

Änderung der Informationspflicht

Der neue Verordnungsentwurf sieht eine Änderung der Informationspflicht vor. So müssen Verwalter nun nicht mehr (wie ursprünglich geplant) beim ersten Geschäftskontakt schriftlich über ihre beruflichen Qualifikationen informieren. Stattdessen soll der Verwalter nun lediglich auf Anfrage Angaben über seine berufsspezifischen Qualifikationen und über die in den vergangenen drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen machen. Die Angaben können auch auf der Internetseite bereitgestellt werden.

Veränderte Nachweispflicht über erforderliche Weiterbildung

Mitarbeiterschulung: Änderung der Makler- und BauträgerverordnungFür einen geringeren Verwaltungsaufwand sorgt die veränderte Nachweispflicht über die erforderliche Weiterbildung. Hier folgte das Ministerium der Auffassung des DDIV, dass die vorgesehene jährliche Nachweispflicht auf drei Jahre ausgedehnt werden sollte. „Da die Fortbildung nicht gleichmäßig auf den Dreijahreszeitraum verteilt werden muss, gäbe eine jährliche Mitteilung keine Auskunft über die tatsächliche Erfüllung der Weiterbildungspflicht. Der nun hergestellte Gleichlauf der Nachweispflicht mit dem Weiterbildungszeitraum verhindert einen unangemessenen Bürokratieaufwand”, erläutert der DDIV-Geschäftsführer. Der Nachweis ist erstmalig zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 abzugeben.

Die Weiterbildung für Mitarbeiter muss dabei nicht einzeln nachgewiesen werden. Es reicht eine Bestätigung des Gewerbetreibenden, dass sich seine nach § 34c Absatz 2a GewO weiterbildungspflichtigen Beschäftigten in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums weitergebildet haben. Zudem wurden die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung des Wohnimmobilienverwalters erweitert. Sie umfassen nun auch die Bereiche Heizkostenverordnung, Trinkwasserverordnung, Wohnflächenverordnung sowie Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Beim Selbststudium muss die Lernerfolgskontrolle nun durch den Anbieter vorgesehen werden.

Schnellstmögliche Einführung des Sachkundenachweises gewünscht

„Der Verordnungsentwurf hat einige unserer Anregungen aufgegriffen, die wir auf Grundlage des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster eingebracht haben. Das führt zu einer punktuellen Verbesserung beim Bürokratieaufwand, der durch die Verordnung entsteht”, erläutert DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Der DDIV-Geschäftsführer weißt aber auf ein grundlegendes Problem hin: „Die Anpassungen ändern nichts am Kardinalsfehler des Gesetzes: Ohne eine vorherige Ausbildung – die ein Sachkundenachweis belegen würde – erscheint eine Weiterbildungspflicht systemwidrig. Diese Auffassung vertritt auch Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster. Denn worauf sollte eine Weiterbildung aufbauen, wenn das Grundwissen fehlt? Daher fordert der DDIV nach wie vor die schnellstmögliche Einführung des Sachkundenachweises”, verdeutlicht Kaßler.

Zudem besteht aus Sicht des DDIV Nachbesserungsbedarf bei der Berufshaftpflichtversicherung. Zwar wurde hier die einst vorgesehene Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall auf 500.000 Euro erhöht. Ebenso erhöhte sich die Mindestversicherungssumme für alle Versicherungsfälle pro Jahr von 500.000 Euro auf 1.000.000 Euro. „Der DDIV regt nochmals an, die Versicherungspflicht auszudehnen. Denn erstreckt sich die Berufshaftpflichtversicherung lediglich auf reine Vermögensschäden, führt das zu Deckungslücken bei Sachschäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie bei Personenschäden“, erläutert der DDIV-Geschäftsführer. Daher sollte sie aus Sicht des DDIV um eine Betriebshaftpflichtversicherung ergänzt werden: Sie bietet sowohl Versicherungsschutz für Sach- und Personenschänden als auch für Vermögensfolgeschäden. Insbesondere bei letzteren sind Wohnimmobilienverwalter einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) vom 23.03.2018: Bundesratsabstimmung zur Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung im April

Seit Juni 2019
Kostenlose Telefonberatung

040 - 22 61 61 40

Sicherheit garantiert
Seit Juni 2019
1
FAZ Online, „Viele Kunden könnten zurückkommen“, 17.02.2022, Stand: 19.10.2023
FOCUS online, “Experte erklärt - Wohnimmobilien und Corona: Warum Immobilienbesitzer aufatmen können”, 25.05.2023, Stand: 19.10.2023
WELT Online, “Die Luxus-Wette ist verloren – jetzt beginnt das Zittern der Spekulanten”, 05.09.2022, Stand: 19.10.2023
ZEIT ONLINE, “Unsanierte Immobilien: Das Haus besser saniert verkaufen”, 29.06.23, Stand: 19.10.2023

Copyright 2024 - HAUSGOLD | talocasa GmbH | An der Alster 45 | 20099 Hamburg