Wohnungseigentumsrecht
Abgrenzung der Modernisierung von der baulichen Veränderung i.S.d. §22 WEG

Zur Verfügung gestellt von: Breiholdt Voscherau Immobilienanwälte

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017; Az. 2-13 S 186/14

Sachverhalt

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Installation einer Klimaanlage an der Außenfassade des Gebäudes gefasst. Das Amtsgericht weist die Klage des überstimmten Wohnungseigentümers mit der Begründung zurück, es handele sich um eine Modernisierung, für die die gemäß § 22 Abs. 2 WEG benötigte qualifizierte Mehrheit gegeben war. Daraufhin legt der Kläger Berufung ein.

Entscheidung

Mit Erfolg! Für die Beschlussfassung war nach Auffassung des Landgerichts die qualifizierte Mehrheit nicht ausreichend, da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG handele. Die Klimaanlage schaffe weder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, noch erhöhe sie nachhaltig den Gebrauchswert. Denn diese Kriterien müssten sich auf die gesamte Wohnanlage beziehen, und nicht nur auf eine einzelne Sondereigentumseinheit. Dies würde sonst entgegen der Systematik des Gesetzes die bauliche Veränderung, § 22 Abs. 1 WEG, vom Regelfall zum Ausnahmefall gegenüber der Modernisierung machen, da jede bauliche Veränderung ihrer Intention nach den Gebrauchswert erhöhen und die Wohnqualität der einzelnen Wohnung erhöhen soll. Es könne aber nicht vom Gesetz gewollt sein, dass für Maßnahmen wie beispielsweise die Errichtung oder Verglasung eines Balkons bzw. einer Terrasse nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer benötigt werde. Eine Zustimmung kann lediglich nach § 22 Abs. S. 2 WEG entbehrlich sein, wenn die Maßnahme keine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt, was hier aber durch die Größe und Farbe des Geräts ausgeschlossen war.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung des Landgerichts folgt einem klaren Prinzip. Der wichtigste Abgrenzungsgrund zwischen Modernisierung und baulicher Veränderung ist demzufolge, inwiefern die positiven Auswirkungen der gesamten Gemeinschaft oder nur lediglich einzelnen Teilen dieser zugutekommen.

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