Testament
Die Immobilie richtig vererben

Häuser, Wohnungen und Grundstücke zählen häufig zum Nachlass eines verstorbenen Erblassers. Damit nach dem Tod alles wie gewünscht verläuft, sollten sich Immobilieneigentümer frühzeitig Gedanken machen, wem sie die Immobilie vererben möchten und wie diesd im Testament geregelt wird.

Außerdem ist es wichtig, sich über das deutsche Erbrecht zu informieren und je nach persönlichem Wunsch und Familienkonstellation ein Testament zu erstellen. Sobald ein Mensch stirbt, geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über. Dabei ist es egal, ob die Erben davon Bescheid wissen oder nicht. Wenn ein Erbe vom Tod erfährt, die Erbschaft aber nicht annehmen will, muss er zeitnah aktiv werden. Innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen 6-Wochen-Frist kann er sein Erbe ausschlagen.

Wer kann als Erbe eingesetzt werden?

Ein Testament enthält den letzten Willen einer Person. Es wird entweder handschriftlich (handschriftliches Testament) oder unter Mitwirkung eines Notars (notarielles, öffentliches Testament) verfasst.

Wer eine Immobilie vererben möchte, kann als Erben einsetzen, wen er möchte. Doch gilt in Deutschland auch bei Immobilien, dass Kinder oder Ehepartner einen Pflichtteil bekommen – unabhängig vom Willen des Erblassers. Als Pflichtteil gilt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Stirbt beispielsweise eine Witwe mit zwei Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben die Kinder automatisch jeder die Hälfte der Immobilie. Ist zuvor aber eines der Kinder in einem Testament als Alleinerbe eingesetzt worden, dann steht dem anderen Kind noch ein Viertel des Nachlasswertes zu.

Tipp: Hier erfahren Sie alles wichtige zum Thema Nachlass und Nachlassimmobilien.

Handschriftliches (eigenhändiges) Testament

Das handschriftliche Testament wird – wie der Name sagt – handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben. Die Unterzeichnung mit Vornamen sowie die Orts- und Zeitangabe sind empfehlenswert. Das handschriftliche Testament darf in jeder Sprache geschrieben werden. Die Voraussetzung dabei ist, dass die Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Die Errichtung des handschriftlichen Testaments ist ohne Mitwirkung Dritter (insbesondere eines Notars) möglich.

Handschriftliche Testamente müssen nicht amtlich verwahrt werden. Sie können aber vom Erblasser bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden.

Notarielles (öffentliches) Testament

Das notarielle Testament wird durch die Erklärung des letzten Willens vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar erstellt. Der Notar fertigt darüber ein Protokoll an. Die Kosten richten sich nach der Höhe des im notariellen Testament aufgeführten Vermögens. Als öffentliche Urkunde hat das notarielle Testament volle Beweiskraft und ersetzt meist den Erbschein.

Notarielle Testamente gibt der beurkundende Notar beim Nachlassgericht des Bezirks seines Amtssitzes in amtliche Verwahrung ab. Der Erblasser erhält einen entsprechenden Hinterlegungsschein. Unter Vorlage dieses Scheins kann er jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen.

Erbvertrag

Wie das Testament, so ist auch der Erbvertrag eine sogenannte Letztwillige Verfügung, in dem der Nachlass geregelt werden soll und in dem Erben eingesetzt werden. Im Gegensatz zum Testament setzt der Erblasser den Erbvertrag jedoch gemeinsam mit den Erben auf. Dieser kann nur geändert werden, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind. Oft werden an solche Erbverträge Bedingungen geknüpft – wie etwa die Pflege der Eltern oder die Übernahme des Geschäfts.

Kein Testament – was jetzt?

Hinterlässt ein Erblasser weder Testament noch Erbvertrag, dann werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt.

Insbesondere wenn keine Kinder vorhanden sind, gehen viele Eheleute davon aus, dass sie alleiniger Erbe ihres Ehepartners werden. Sie denken, dass ihnen nach dem Tod des Partners das gemeinsame Haus allein gehört, aber das ist nicht so. Die gesetzliche Rangfolge muss berücksichtigt werden, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gibt.

Wer ist gesetzlicher Erbe?

Bei einem Todesfall ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei erben Verwandte nach ihrem Verwandtschaftsgrad. In erster Linie werden Kinder und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner berücksichtigt. Nicht verwandt sind Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager, denn gesetzliche Erben sind ausschließlich Blutsverwandte sowie durch Adoption Verwandte, Ehepartner und der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Wer wie viel erbt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Zunächst erben die nächsten Verwandten, Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.

Die Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzlichen Erben sind in mehrere „Ordnungen“ unterteilt. Dabei schließen die Erben der jeweils höheren Ordnung die Erben der nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.

Erben der 1. Ordnung

Erben der 1. Ordnung sind die Kinder, Kindeskinder, Urenkel (nicht die Schwiegerkinder). In erster Linie erben also die Kinder, und zwar zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle, also die Enkel, ebenfalls untereinander gleichanteilig.

Erben der 2. Ordnung

Hinterlässt der Verstorbene keine Abkömmlinge, gelangen die Erben der 2. Ordnung zur Erbfolge. Dies sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. In erster Linie erben dann die Eltern. Ist aber ein Elternteil bereits verstorben, so treten an dessen Stelle und für dessen Erbteil dessen Abkömmlinge, also die Geschwister und gegebenenfalls auch Halbgeschwister bzw. Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) des Erblassers.

Erben der 3. Ordnung

Gibt es auch keine Erben der 2. Ordnung, dann treten Erben der 3. Ordnung an: die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nach denselben Beerbungsgrundsätzen. Innerhalb der jeweiligen Ordnung schließen wiederum die dem Verstorbenen verwandtschaftlich näher stehenden Personen die entfernteren Verwandten aus.

Wichtig: Ein Verwandter erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erbt/erben immer nur der/die nächste(n) Verwandte(n).

Was erbt der Ehegatte?

Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich danach, welche Verwandten welcher Ordnung als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen und in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten gelebt haben und

Grundsätzlich leben alle Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jede Änderung hiervon benötigt eines notariellen Vertrages.

Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu 1/4. Die anderen 3/4 gehen an die Kinder des Erblassers.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die Eheleute in Gütergemeinschaft, in Gütertrennung oder in einer Zugewinngemeinschaft lebten.

Gütergemeinschaft

Lebten die Eheleute in Gütergemeinschaft, so gelten die Anteile, die durch das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge festgelegt sind.

Gütertrennung

Lebten die Eheleute in Gütertrennung, dann erhält der hinterbliebene Ehegatte und ein oder zwei erbberechtigte Kinder die gleichen Anteile. Damit wird dafür gesorgt, dass der überlebende Ehegatte gegenüber den Nachkommen des Erblassers gleich viel erbt.

Zugewinngemeinschaft

In den meisten Fällen leben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehegatte noch weitere 25 % zusätzlich zu seinem Erbteil.

Somit erhält er neben den Kindern und Enkeln des Erblassers (Erben der 1. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der 2. Ordnung erhält er 75 % des Nachlasses. Und neben allen übrigen gesetzlichen Erben steht ihm sogar der gesamte Nachlass zu.

Der „Voraus“ des Ehegatten

Zusätzlich zu seinem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser beinhaltet alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände vom Besteck bis zur Stereoanlage sowie die Hochzeitsgeschenke.

Erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung, ist dieser Anspruch beschränkt auf die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts erforderlich sind.

Wer benötigt einen Erbschein?

Hat der Erblasser kein beglaubigtes Testament hinterlassen, benötigen die Erben einen Erbschein. Damit weisen sie ihr Erbrechts gegenüber Behörden, Grundbuchamt und Banken aus. Beispielsweise, wenn ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf den Namen des oder der Erben umgeschrieben werden soll.

Auch wenn die Erben Geld vom Konto des Verstorbenen abheben wollen, benötigen sie in der Regel einen Erbschein. Es sei denn, der Erblasser hat den Erben bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt und dies bei Banken oder Sparkassen hinterlegt. Die Erteilung des Erbscheins durch das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) nimmt oft einen längeren Zeitraum in Anspruch und ist mit Kosten verbunden. Liegt hingegen ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, so reichen diese in der Regel zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt, Banken und Behörden aus, da es sich hierbei um öffentliche (nicht nur private) Urkunden handelt.

Was sollten Immobilieneigentümer bei der Erstellung des Testaments berücksichtigen?

Immobilieneigentümer sollten dann ein Testament oder erbvertragliche Bestimmungen treffen, wenn sie

  • selbst entscheiden wollen, wie sich ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt und
  • wenn sie die gesetzliche Erbfolge bei Ihrem Tod nicht eintreten lassen wollen.

Das notarielle Testament und der Erbvertrag können darüber hinaus kostengünstiger sein als ein Erbscheinsverfahren. Die Kosten des Erbscheinsverfahrens betragen nicht selten die doppelte Höhe der Kosten eines notariellen Testaments oder Erbvertrages.

Gibt es kein Testament, werden die gesetzlichen Erben Eigentümer der Immobilie. Meist entsteht dann eine Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft kann kein Miterbe über die Gegenstände aus dem Nachlass alleine verfügen, sondern die Gemeinschaft muss den Nachlass gemeinsam verwalten. Soll beispielsweise eine geerbte Immobilie verkauft werden, so müssen alle Erben der Gemeinschaft dem Verkauf zustimmen.

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