Vermietung an Wohngemeinschaften
Was Vermieter beachten sollten

Die Gründung von Wohngemeinschaften (WGs) findet immer häufiger nicht nur unter Studenten statt. Auch für eine wachsende Zahl älterer Menschen ist das Leben in einer Wohngemeinschaft eine schöne Alternative zum Umzug in ein Seniorenheim. Der Markt für seniorengerechten oder generationenübergreifenden Wohnraum in Deutschland wächst. Alleinstehende Menschen erhoffen sich von einer Wohngemeinschaft, ihren Alltag besser bewältigen zu können und nicht zu vereinsamen. Als Eigentümer kann man der Vermietung an Wohngemeinschaften offen gegenüber stehen. Es gibt aber einige Punkte, die bei der Vermietung an mehrere Mieter beachtet werden müssen.

Was Eigentümer beachten sollten

Während Bewohner einer Wohngemeinschaft gern zügig einen Mieterwechsel durchführen möchten, um Aufwand und Kosten möglichst gering zu halten, möchte der Eigentümer den Überblick über die Wohnsituation in seiner Immobilie behalten und einen verantwortlichen Ansprechpartner haben.

Das Mietrecht in Deutschland kennt keine speziellen Regelungen für Wohngemeinschaften. Stattdessen gelten die Vorschriften für „normale Mietverhältnisse“.

Mit Abschluss des Mietvertrags kann der Eigentümer den Grundstein legen, der das Fundament für die weiteren Verhandlungen bildet. Denn hier entscheidet er sich, wer im Vertrag als Mieter fungiert, ob also die gesamte WG oder nur ein Mitglied offizieller Mieter werden soll. Bei dieser Entscheidung geht es nicht nur darum, künftige Bewohnerwechsel in der Wohngemeinschaft zu ermöglichen oder zu stoppen, sondern es betrifft auch Haftungsfragen und Verantwortlichkeiten.

Wohngemeinschaften: Wer ist alles Mieter?

Für Wohngemeinschaften gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, wie die Frage der Hauptmieterschaft geklärt werden kann.

  • Entweder gelten alle WG-Mitglieder als gemeinsamer Mieter der Wohnung oder
  • nur ein Bewohner ist Hauptmieter, der wiederum mit seinen Mitbewohnern einen Untermietvertrag abschließt.

Aus Sicht des Vermieters ist die erste Variante die sicherste und vorteilhafteste. Denn sind alle Bewohner offiziell im Mietvertrag eingetragen, kann der Vermieter seine Forderungen auch jedem gegenüber geltend machen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Bewohner haften, wenn ein Mieter seinen Mietanteil nicht zahlen kann. Zudem kann der Mietvertag auch nicht überraschend von einer einzelnen Person gekündigt werden, da der Vertrag mit allen Mitbewohnern gemeinsam geschlossen wurde. Allerdings gilt dann auch für den Vermieter, dass der Mietvertrag auch nur allen WG-Mitgliedern gekündigt werden kann.

Ist nur ein Mieter als Hauptmieter im Vertrag vermerkt, haftet dieser gegenüber dem Vermieter im Falle eines Mietausfalls und trägt das Risiko zeitweiliger Zimmerleerstände. Der Vermieter ist also nicht so stark abgesichert. Ein Vorteil des Hauptmieter-Modells ist hingegen, dass der Vermieter nur einen einzigen Ansprechpartner hat. Dies erleichtert Rücksprachen und Verantwortungsfragen. Im Kündigungsfall wird nur dem Hauptmieter als Vertragspartner gekündigt. Ein verbleibendes Mitglied der Wohngemeinschaft, kann aber anbieten, das Mietverhältnis als neuer Hauptmieter fortzusetzen.

Wurde im Mietvertrag für Wohngemeinschaften die Erlaubnis der Untervermietung erteilt, hat der Eigentümer kein Mitspracherecht beim Einzug der Untermieter - der Mieter kann nicht abgemahnt werden. Wer neben dem Hauptmieter in der Wohnung wohnt, liegt in der Entscheidung des Hauptmieters. Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Mietvertrag einen Zustimmungsvorbehalt zu vereinbaren. In beiden Fällen ist der Mieter aber verpflichtet, den Vermieter umgehend zu informieren.

Zahlung der Stromkosten

Grundsätzlich müssen der Hauptmieter und der Kunde des Energieversorgers nicht ein und die gleiche Person sein. Die Bewohner einer Wohngemeinschaft können also untereinander entscheiden, welches Mitglied den Vertrag zur Energielieferung abschließt und in Folge dessen auch die Kosten mit den Mitbewohnern abrechnet. Die meisten Energieversorger akzeptieren auch zwei oder sogar drei Vertragspartner.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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