Winterdienst
Diese Pflichten gelten für Eigentümer

Eigentum verpflichtet: Fällt der erste Schnee, so müssen Vermieter und Hauseigentümer vor der eigenen Haustür für begehbare Bürgersteige sorgen. Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Unfällen bei Schnee und Glätte auf den Gehwegen. Wer seinem Winterdienst nicht nachgeht, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Auch wenn die Satzungen zum Winterdienst nicht in jedem Bundesland identisch sind - einige Regelungen sind fast überall gleich. Wer wann Schneeräumen muss, wie man richtig streut und wer bei einem Unfall haftet, erfahren Sie hier.

Winterdienst: Die Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht ist in den Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden verankert, jedoch gibt es einige Regelungen, die fast überall gleich sind. Grundsätzlich sind die Anlieger - also Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie Nießbraucher - zum Winterdienst verpflichtet. Soweit diese nicht verpflichtet sind, führt die Stadtreinigung den Winterdienst durch.

Bei Schnee und Eisglätte müssen Anlieger den Abschnitt des Gehwegs vor ihrer Immobilie räumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen. Der Weg muss werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach erst auf, so sind die Arbeiten bis 8:30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr vorzunehmen. Schneit es ununterbrochen, muss niemand sofort zum Besen greifen. Bei Eisglätte jedoch besteht die Pflicht, den Weg umgehend abzustreuen. Bei Glatteisvorhersagen durch den Wetterdienst sollte schon am Abend vorher zur Vorbeugung gestreut werden. Schneit es über den gesamten Tag, müssen die Anlieger regelmäßig schippen.

Die Gemeinden legen individuell fest, in welcher Breite man den Gehweg vor dem eigenen Haus räumen muss. So gilt grundsätzlich, dass der Gehweg jeder Zeit in einer Breite von 1,20m bis 1,50m geräumt sein muss. Die Hauptsache ist, dass zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Beauftragung Dritter

Soweit der Winterdienst nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen wird, muss der zum Winterdienst Verpflichtete eine geeignete Person mit der Ausführung des Dienstes beauftragen, wenn er

  • nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  • wegen seines Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, die Pflichten zum Winterdienst zu erfüllen (selbst wenn man verreist).

Das bedeutet also auch, dass der Vermieter die Räumpflicht an den Mieter abgeben kann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht also nicht aus, das lediglich in der Hausordnung zu erwähnen. Außerdem muss der Vermieter die Geräte und Materialien zur Verfügung stellen. Dieser ist in der Pflicht, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Mieter auch ordnungsgemäß geräumt und gestreut hat.

Neben Gehweg und dem Hauseingang müssen Mieter auch die Wege zu Mülltonnen, Garagen und Parkplätzen frei halten.

Einzusetzendes Streumittel

In den meisten Städten ist das Streuen von Salz verboten, da es die Umwelt stark belastet. Nicht nur schädigt es Bäume und Sträucher, sondern auch die Pfoten von Tieren können in Mitleidenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund sollte mit Sand, Sägespänen oder Sandalternativen gestreut werden, wie z.B. der Splitterstreuung, welches eine Mischung aus Granulat und Splitt oder Kies ist. Der Vorteil hiervon ist zusätzlich auch, dass sie nach der Schneeschmelze einfach weggefegt werden können.

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee muss am Straßenrand aufgetürmt werden oder aber auch auf dem eigenen Grundstück, falls der Platz nicht ausreicht. Auf keinen Fall jedoch sollten Grundstücksbesitzer den Schnee auf die Fahrbahn schieben.

Wer haftet bei mangelhaftem Winterdienst?

Kommt es zu einem Unfall und ein Passant stürzt aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, können die Anlieger für entstandene Schäden haften. Allerdings muss der Betroffene zunächst nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Außerdem trägt der Passant gegebenenfalls eine Mitschuld, wenn er leichtfertig gehandelt hat.

Das Gleiche gilt auch, wenn ein Unternehmen für die Räumung zuständig ist. Falls es den Auftrag nur unzureichend ausführt, kann es für die entstandenen Schäden haften.

Folgen bei Nichtbeachtung

Wer für den Winterdienst zuständig ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße rechnen. Auch hier sind die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich: In Hamburg beispielsweise kann die Geldbuße bis zu 50 000 Euro betragen.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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