Aufzug im Haus
Was Mieter zahlen müssen und was nicht

Ein Aufzug im Haus ist praktisch, wirft aber auch viele Fragen auf: Darf der Vermieter die Nutzung des Aufzugs nachts verbieten? Wie laut darf ein Fahrstuhl sein? Und wussten Sie, dass die Kosten für einen Aufzug sogar auf die Mieter im Erdgeschoss umgelegt werden dürfen? Das und weitere Regelungen, die Mieter und Vermieter kennen sollten, erfahren Sie hier. Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Vorgaben handelt, sondern aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte unterschiedlicher Instanzen stammt. Im Zweifel oder im Streitfall wenden Sie sich am besten an den örtlichen Mieterverein.

Die Nutzung des Aufzugs darf nachts nicht verboten werden

Mieter dürfen den Aufzug im Wohnhaus zu jeder Tages- und Nachtzeit nutzen. Ist eine Klausel im Mietvertrag zu finden, die beispielsweise den Betrieb des Fahrstuhls auf die Zeit zwischen 9 und 22 Uhr beschränkt, dann ist diese nicht wirksam. So darf der Vermieter den Aufzug also nicht einfach stilllegen und muss den gefahrlosen Betrieb des Aufzuges ganzjährig sicherstellen. Auch haben Mieter das Recht, zu verlangen, dass durch den Aufzug keine unzumutbaren Lärmbelästigungen entstehen. Der Vermieter muss alle entsprechenden Schutzbestimmungen einhalten.

Aufzug im Wohngebäude: Die Pflichten des Vermieters

Was den Aufzug angeht, hat der Vermieter Pflichten, an die er sich halten muss. Vor allem muss er dafür sorgen, dass alle Schutzbestimmungen eingehalten werden und der Fahrstuhl zu jeder Zeit in Betrieb genommen werden kann. Ist ein Fahrstuhl defekt, so muss sich der Vermieter umgehend um die Reparatur kümmern und die Kosten hierfür auch selbst tragen. Geschieht dies nicht, haben die Mieter das Recht auf eine Mietminderung.

Aufzug: Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden?

Einerseits dürfen die Kosten für die Anschaffung des Aufzugs auf die Mieter umgelegt werden, andererseits aber auch die Kosten für:

  • Wartung
  • Strom
  • Reinigung
  • Bedienung

Der Vermieter darf sogar die Notbereitschaft für den Aufzug über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das gilt übrigens auch für eventuelle TÜV-Gebühren. Das darf allerdings nur unter der Voraussetzungen geschehen, dass dies auch so im Mietvertrag vereinbart wurde. Sogar die Mieter aus dem Erdgeschoss dürfen – zumindest anteilig – in die Kostenumlage einbezogen werden. Beachten Sie jedoch: Die Reparaturkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Es sei denn, der Vermieter hat einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen. Dann muss er für darin enthaltene Reparaturkosten einen Anteil von 20 bis 50 Prozent herausrechnen. Dies muss für den Mieter aber nachvollziehbar sein.

Mieterhöhung wegen Fahrstuhleinbau nicht immer gültig

Eine Mieterhöhung wegen eines Fahrstuhleinbaus ist jedoch nicht immer gültig. Ein Aufzug wird installiert, damit ein Gebrauchsvorteil für die Mieter entsteht und das wiederum resultiert in einer Mieterhöhung. Doch diese Mieterhöhung ist nicht immer zulässig, wie das Landesgericht Berlin aktuell mitteilt (AZ 67 S 81/17). In dem vorliegenden Fall hatte eine Mieterin geklagt, da ihre Miete aufgrund eines Fahrstuhleinbaus erhöht wurde. Sie argumentierte damit, dass sie den Aufzug nicht nutzen kann, da er keinen Haltepunkt im ersten Stockwerk hatte, in dem sich ihre Wohnung befand. Das Gericht gab der Mieterin Recht, denn durch die Installation eines Aufzuges ist für die Mieterin kein Gebrauchsvorteil entstanden.

Gibt es weitere Kosten, mit denen ein Mieter rechnen kann?

Nicht nur bei der Umlage der Aufzugs-Kosten sind sich Mieter und Vermieter nicht immer einig. Die folgenden Fälle führen häufig zu Uneinigkeit:

Dachrinnenreinigung

Die Kosten für eine Dachrinnenreinigung können Betriebskosten sein und gehören nicht unbedingt zu den Instandhaltungskosten. Somit sind sie auf die Mieter umlagefähig, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart wurde. Meist ist dies unter "sonstige Betriebskosten" zu finden.

Grundsteuer

Die Grundsteuer, die der Vermieter als Eigentümer des Wohngebäudes zahlen muss, gehört zu den sogenannten "laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks". Diese sind umlagefähig und können den Mietern über die Betriebskostenabrechnung berechnet werden.

Gartengeräte

Der Vermieter darf zwar die Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten auf die Mieter umlegen, nicht aber die Kosten für die Gartengeräte. Das liegt daran, dass dies keine laufenden, immer wieder fälligen Kosten sind.

Verlorener Schlüssel

Geht ein Schlüssel verloren, muss der Mieter die Kosten für den Austausch des Schlosses bezahlen. Das gilt aber nicht, wenn der Mieter den Verlust des Schlüssels nicht selbst zu vertreten hat. Das kann beispielsweise bei Diebstahl der Fall sein. Kann der Mieter ausschließen, dass der verlorene Schlüssel von anderen nicht missbraucht werden kann, dann muss das Schloss übrigens auch nicht ausgetauscht werden.

Untätiger Hausmeister

Selbst wenn der Hausmeister seine Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchführt, dürfen Mieter die Betriebskosten nicht um sein Honorar kürzen. Wer unzufrieden mit dem Hausmeister ist, hat gegebenenfalls die Möglichkeit, die laufende Miete zu kürzen.

Entfernung des selbstverlegten Teppichs oder Laminats

Verlegt der Mieter in der Wohnung auf eigene Kosten neue Bodenbeläge, so kann der Vermieter beim Auszug verlangen, dass diese wieder entfernt werden. Die Kosten hierfür muss dann natürlich der Mieter tragen.

Messdifferenzen beim Wasserzähler

Zeigt der Hauptwasserzähler des Hauses einen deutlich höheren Verbrauch an als die Werte der Wohnungswasserzähler ergeben, muss der Vermieter die Differenz bezahlen. Übrigens liegt eine Differenz von bis zu 20 Prozent sogar noch im Toleranzbereich. Ist die Differenz höher, dann weist dies meist darauf hin, dass im System Wasserverluste anfallen. Der Vermieter ist verpflichtet, dies zu klären.

Miete für nicht vorhandene Quadratmeter

Ist die Quadratmeterzahl im Mietvertrag größer als die vorhandene, dann zahlen Mieter nur für die tatsächlich vorhandene Fläche. Beträgt die Differenz sogar mehr als zehn Prozent, dann darf der Mieter die Miete kürzen. Sie erfahren in unserem Artikel zur Wohnflächenberechnung mehr.

Schädlingsbekämpfung

Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass das Haus vor Schädlingen wie Ungeziefer oder Ratten geschützt ist. Rückt ein Kammerjäger an, muss der Vermieter auch dessen Rechnung übernehmen.

Parkettboden bei Auszug abschleifen

Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, bei Auszug den Parkettboden abzuschleifen. Auch entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind nicht wirksam.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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