Was ist im Garten erlaubt?
Grillen, Rauchen und Gartenpartys

Der Frühling ist da und mit ihm startet die Freiluftsaison. Sonnenanbeter, Hobby-Gärtner und Grillfreunde lockt es auf den Balkon, die Terrasse oder in den Garten. Eifrig wird gepflanzt, gegraben, gemäht, gefeiert und gegrillt. Doch des einen Freud, ist des anderen Leid. Häufig treffen sich die Nachbarn vor Gericht. HAUSGOLD zählt auf, was laut deutschem Mietrecht erlaubt ist und was Sie auf Balkon und Terrasse vermeiden sollten.

Grillen: Rauchentwicklung und Gerüche

Das Mietrecht legt nicht genau fest, wie oft gegrillt werden darf. Es gilt aber: Die Nachbarn dürfen nicht zu stark durch Geruchs- und Rauchbelästigung eingeschränkt werden. Werden Beschwerden der Nachbarn dauerhaft ignoriert, drohen mit Sicherheit Bußgelder.

Zudem wird zwischen dem Geruch von Fleisch und Grillanzünder genau unterschieden. Nachbarn müssen den üblichen Fleischgeruch beim Grillen dulden, weil er mit üblichen Küchengerüchen vergleichbar ist. Bei Holzkohlequalm oder dem Geruch von Grillanzünder sieht das aber anders aus. Ein Elektrogrill kann drohenden Konflikten vorbeugen.

Sollte sich ein Nachbar durch Grillgerüche oder eine Rauchentwicklung stark beeinträchtigt fühlen, muss er dies stets auch beweisen. Oft werden Zeugen gefordert, die den Fall bestätigen können.

Besteht laut Mietvertrag ein generelles Grillverbot, kann ein wiederholter Verstoß zur Abmahnung oder sogar zur fristlosen Kündigung führen. Ist das Verbot aber nur für Balkone ausgeschrieben, dürfen Mieter im Erdgeschoss auf der Terrasse durchaus die Grillzange schwingen.

Bislang gab es viele verschiedene Grill-Urteile an deutschen Gerichten. Eine einheitliche Regelung gibt es im Mietrecht nicht – der Einzelfall entscheidet. Grundsätzlich sollten Grillfreunde stets Rücksicht nehmen oder einfach mal dem Nachbarn von nebenan ein Würstchen abgeben – das kann schon Wunder bewirken.

Rauchen: Kein einheitliches Mietrecht

Auch wenn die Luft ohne den Zigarettenqualm reiner sein könnte, haben Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass nebenan das Rauchen unterlassen wird. Der Bundesgerichtshof fällte im Januar 2015 aber folgendes Urteil: Sollte eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Zigarettenrauch nachgewiesen werden können, kann ein zeitlich befristetes Rauchverbot vom Gericht ausgesprochen werden. Auf Balkonen kann das Rauchen unter bestimmten Umständen sogar komplett verboten werden.

Wie es mit Nichtraucher-Klauseln im Mietvertrag steht, darüber sind sich deutsche Gerichte nicht einig. Ein höchstrichterliches Grundsatzurteil zur Verbindlichkeit von Nichtraucher-Klauseln gibt es bislang noch nicht. Generell haben individuell ausgehandelte Regelungen aber bessere Chancen, vor Gericht akzeptiert zu werden als fixe Klauseln.

In manchen Fällen kann eine Mietminderung wegen unzumutbarer Rauchbelästigung durchgesetzt werden. So gestattete das Hamburger Landgericht beispielsweise einem Mieter, die monatliche Miete wegen Rauchbelästigung um fünf Prozent zu kürzen. Solch eine Entscheidung setzt die Bewertung eines Fachmanns voraus, um die Beeinträchtigung in der Immobilie bewerten zu können.

Geregelt ist das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, denn hier ist ein allgemeines Rauchverbot durchaus zulässig. Das bedeutet: Im Treppenhaus und im Fahrstuhl, im Keller oder in der Waschküche und besonders in der Tiefgarage dürfen Verbote ausgesprochen werden. Diese Regelungen werden entweder über die Hausordnung, in Mietshäusern durch den Eigentümer und bei Eigentumswohnungen durch die Eigentümerversammlung festgelegt.

Wie beim Grillen gilt auch beim Rauchen: Die gerichtliche Entscheidung hängt vom Einzelfall ab. Einheitliche Regelungen liefert das deutsche Mietrecht nicht.

Spezielle Regelungen für Balkone

Ein Balkon gehört zur Wohnung und aus diesem Grund dürfen Mieter auf ihm auch Möbel oder Sonnenschirme aufstellen. Mit Freunden zusammenzusitzen, zu plaudern oder zu feiern ist ebenfalls erlaubt. Aber nur bis 22 Uhr – dann gilt Nachtruhe. Da auf dem Balkon die schützenden Wände fehlen, sollte der Balkon dann nur noch still genutzt werden.

Auch Blumenkästen und Blumenkübel sind erlaubt, solange sie sicher aufgestellt und befestigt sind. Denn Nachbarn oder Passanten dürfen durch herabfallende Töpfe und Kästen nicht gefährdet werden. Aus Rücksicht auf den Nachbarn der darunterliegenden Wohnung sollte dessen Balkon außerdem von Gießwasser oder Pflanzenteilen verschont werden. Wächst die Pflanzenpracht so weit auf den Balkon hinunter, dass Schatten und Schmutz entstehen, darf der Nachbar sich beschweren.

Der feste Anbau einer Markise, eines Rankgitters oder eines großen Katzennetzes muss vom Vermieter stets genehmigt werden. Denn diese Bauten stellen laut Mietrecht einen Eingriff in die Bausubstanz dar. Auch Satellitenschüsseln sind genehmigungspflichtig.

Das Wäschetrocknen von Kleidung ist auf Balkonen laut Mietrecht immer erlaubt – daran ändert auch eine Hausordnung nichts, die das verbieten will. Allerdings muss der Wäscheständer so gesichert werden, dass beispielsweise bei einem Unwetter keine Gefahr von ihm ausgeht.

Haustiere dürfen nicht dauerhaft im Frühling und Sommer auf dem Balkon untergebracht werden. Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen können nur auf Balkonien leben, wenn ihr Geruch die Nachbarn nicht belästigt. Bei Singvögeln gilt: Solange das Gezwitscher die Nachbarn nicht stört, dürfen sie draußen bleiben. Gibt es Beschwerden, muss der Eigentümer sie reinholen.

Auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse dürfen sich Mieter so bewegen oder sonnen, wie sie mögen – auch unbekleidet. Nachbarn, die sich dadurch belästigt fühlen, sind in diesem Fall, laut Mietrecht, im Nachteil. Wer einen Nachbarschaftsstreit vermeiden möchte, sollte einen Kompromiss eingehen oder einen Sichtschutz aufbauen.

Auf Balkonen darf, sofern es im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, gegrillt werden. Holzkohlegrills sind aber wegen der starken Rauchentwicklung und der Brandgefahr tabu. Eine gute Alternative sind Elektrogrills, die eine Belästigung weitgehend verhindern. Möchten Sie sich über weitere Gerichtsurteile rund um das Thema Immobilien- und Mietrecht informieren, empfehlen wir Ihnen die HAUSGOLD News-Rubrik "Immobilienrecht".

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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