In der Regel wird eine Immobilie erst nach einer Besichtigung durch den zukünftigen Mieter vermietet, so dass bei dem Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum die Regelungen des Widerrufsrecht entfallen. Ist es dem Interessenten nicht möglich die Wohnung vorher zu besichtigen, ist der Vermieter dazu verpflichtet dem Mieter ausreichend zu informieren sowie eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung zu erteilen.
Alle Verbraucherverträge sind von den Regelungen für das Widerrufsrecht betroffen, auch Wohnraum-Mietverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen werden. Als Verbraucher gilt laut Gesetzgeber „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Somit sind Wohnraummieter stets Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Durch dieses Gesetz sollen dem Mieter weitere Schutzrechte gewährt werden. Der Gesetzgeber räumt dabei dem Mieter die Möglichkeit ein, seine Mietvertragserklärungen unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.
Bei den Vermietern hingegen gilt es zu differenzieren, ob er als Unternehmer anzusehen ist. Dabei kommt es keinesfalls auf den Wert der Immobilie an, sondern vielmehr auf den Umfang der durch den Vermieter betriebenen Geschäfte. Weißt die Vermietung einen gewerblichen Zuschnitt auf, kann durchaus auch eine natürliche Person im Sinne des § 14 BGB Unternehmer sein.
Laut Gesetzgeber ist ein Unternehmer demnach „eine natürliche oder juristische Person oder auch eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt“. Somit wird in der Regel der private Klein-Vermieter von dem Widerrufsrecht des Mietvertrags nicht betroffen sein. Dies kann allerdings anders sein, wenn mehrere Wohnungen an immer wechselnde Mieter vermietet werden und der Vermieter hierzu einen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. ein Büro benötigt. Letztendlich sind also die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Dem Mieter steht ein Widerrufsrecht des Mietvertrags zu, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wurde. Insbesondere sind Fälle umfasst, in denen beispielsweise der Vermieter dem Mieter zu einer Mieterhöhung oder sogar zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages während eines unangekündigten Besuchs überredet. Das heißt, sämtliche Vertragsabschlüsse in einer privaten Wohnung, insbesondere in den zu vermietenden Räumen, unterliegen dem Widerrufsrecht. Auch Vereinbarungen, die zum Beispiel auf dem Parkplatz oder in einem Restaurant zustande kommen sind betroffen.
Eine nicht zu vernachlässigende Ausnahme hat das Gesetz für den Fall vorgesehen, dass das Mietverhältnis erst nach einer Besichtigung der Wohnung abgeschlossen wird. Für diese Verträge gilt das Widerrufsrecht nicht.
Der Mieter muss entsprechend den gesetzlichen Regelungen über sein Widerrufsrecht informiert werden, sollte keine Besichtigung stattgefunden haben und der der Abschluss des Mietvertrags außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters erfolgt sein.
Des Weiteren ist der Vermieter neben der Erteilung einer Widerrufsbelehrung von weitergehenden Informationspflichten betroffen. Diese umfasst unteranderem Informationen zu: