Wohnungsgeberbestätigung für Vermieter
Mustervorlage

In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Das bedeutet: Wer umzieht, ist verpflichtet, seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitzuteilen. Bis zum 1. November 2015 war dies noch Ländersache und in den einzelnen Bundesländern deshalb entsprechend unterschiedlich geregelt. Seitdem jedoch ist ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft getreten. Dieses besagt, dass alle Mieter, die umziehen, sich bei ihrem neuen Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen lassen müssen. Mit diesem Formular muss der Vermieter mit seiner Unterschrift bestätigen, dass ein Mieter tatsächlich eingezogen ist.

Hierzu stellen wir Ihnen eine kostenlose Wohnungsgeberbestätigung zum Download zur Verfügung.

Das Ziel des einheitlichen Meldegesetzes

Ziel ist es, den Schutz der Daten von Bürgern zu verbessern und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Außerdem möchte die Bundesregierung mit dem bundesweit einheitlichen Melderecht Scheinanmeldungen verhindern – also Anmeldungen in Wohnungen, in denen jemand gar nicht wirklich wohnt. In der Vergangenheit war es laut Innenministerium häufiger dazu gekommen, dass solche Falschanmeldungen als Basis für kriminelle Handlungen wie Kreditkartenbetrug genutzt wurden.

Wozu ist der Vermieter verpflichtet?

Der Vermieter ist gemäß § 19 I S.1, 2 BMG zu der ordnungsgemäßen Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig ausstellen muss. Er muss sie innerhalb von zwei Wochen entweder dem Mieter übergeben oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen. Jedoch hat der Vermieter auch das Recht, eine Person zu beauftragen, die diese Bestätigung für ihn ausfüllt.

Kommt der Vermieter seiner Pflicht zu spät oder gar nicht nach, so droht ein Bußgeld von bis zu 1 000 Euro. Noch teurer wird es bei Scheinanmeldungen, bei denen der Vermieter einen Einzug bestätigt, der niemals stattgefunden bzw. geplant war. Hierfür kann es zu einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro führen.

Hat der Vermieter hierdurch Vorteile?

Der Vermieter hat einen Vorteil, da er gegenüber der Meldebehörde auch einen Auskunftsanspruch hat. Hierdurch kann er herausfinden, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Hat der Mieter die Wohnung also beispielsweise heimlich unter- oder weitervermietet, kann der Mieter dies schnell herausfinden.

Welche Fristen müssen Mieter einhalten?

Nach einem Umzug haben Mieter zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung muss der Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Versäumt der Mieter diese Frist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro geahndet werden kann. Seit dem 1. November 2016 muss der Mieter seinen Auszug übrigens nicht mehr vom Mieter bestätigen lassen. Ausnahmen von der Meldepflicht Natürlich definiert das Gesetz auch einige Ausnahmen von der Meldepflicht. In den folgenden Fällen ist also keine Anmeldung nötig:

Wer für den Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine weitere Wohnung bezieht und bereits bei einer Meldebehörde gemeldet ist. Touristen sind erst ab drei Monaten Aufenthalt verpflichtet, sich anzumelden. Bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Es gibt jedoch keine Ausnahme, wenn man bei seinen Verwandten unentgeltlich wohnt. In diesem Fall ist schließlich der entsprechende Verwandte der Wohnungsgeber. Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Welche Unterlagen muss der Mieter bei der Meldebehörde vorlegen?

Meldepflichtige Personen benötigen bei der Anmeldung in der Meldebehörde folgende Unterlagen:

Einen Personalausweis oder ein anderes Dokument, mit dem man sich ausweisen kann. Den Meldeschein, der ausgefüllt werden muss. In einigen Bundesländern wurde dies bereits durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Hierdurch kann die Meldebehörde, bei der die Anmeldung erfolgt ist, die Meldedaten von der bislang zuständigen Meldebehörde abrufen. Bundesweit muss dieses Verfahren aber erst zum 1. Mai 2018 zur Verfügung stehen. Die Wohnungsgeberbestätigung. Diese muss der Wohnungsgeber ausfüllen. Liegt die Bescheinigung noch nicht vor, kann der Mieter sie aber innerhalb von zwei Wochen nachreichen.

Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung informiert darüber, wer welche Wohnung bezieht oder verlässt. Relevante Angaben sind:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen oder aus ihr ausgezogen sind,
  • Angabe, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt,
  • Datum des Ein- oder Auszugs,
  • Unterschrift des Vermieters zur Bestätigung des Mietverhältnisses.
  • Eine allgemeingültige Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung finden Sie am Ende des Beitrags.

Häufig gestellte Fragen

Braucht jemand, der bereits vor der Einführung des Bundesmeldegesetzes in seiner aktuellen Wohnung gelebt hat, eine nachträgliche Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Gemeldet ist gemeldet – es ist nicht nötig, eine nachträgliche Wohnungsgeberbestätigung einzureichen.

Braucht jeder neue Bewohner einer Wohnung eine eigene Bestätigung oder reicht es, wenn alle auf einem Formular vermerkt werden?
Auf dem Formular können mehrere Mieter vermerkt werden. Bei Familien, die gemeinsam in einer neue Mietwohnung einziehen, reicht also eine einzige Wohnungsgeberbestätigung.

Die Lebensgefährtin eines Mieters zieht einige Monate nach dem Mieter selbst in die selbe Wohnung. Braucht sie eine eigene Wohnungsgeberbestätigung?
Ja, denn schließlich war sie zuvor in einer anderen Wohnung gemeldet. Auch in diesem Fall muss sie sich binnen zwei Wochen mit einer Wohnungsgeberbestätigung beim zuständigen Meldeamt melden.

Wie soll der Mieter handeln, wenn der Vermieter keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen möchte?
Da der Vermieter eine Mitwirkungspflicht hat, risktiert dieser ein Bußgeld bei Nichteinhaltung. Weigert sich ein Vermieter also, die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, sollte der Mieter dies umgehend dem zuständigen Meldeamt mitteilen, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld zahlen zu müssen.

Jemand zieht in eine Wohnung, die ihm selbst gehört. Wer ist dann der Wohnungsgeber?
In diesem Fall ist der Wohnungsgeber der Eigentümer selbst und muss somit die Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst ausfüllen.

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