Ab dem 01.11.2015 tritt ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft. Demnach werden Ein- und Auszüge bundesweit gleich geregelt. Einfaches ummelden ist somit nicht mehr möglich, da eine Bestätigung des Vermieters verlangt wird. Mit dieser Maßnahme soll Missbrauch verhindert werden. Ganz neu ist diese Regelung allerdings nicht. Im Jahr 2002 wurde sie abgeschafft. Gemäß §17 und §19 MeldFortG, muss man sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden, wenn man umzieht. Sollte der Wohnsitz in Zukunft nicht mehr in Deutschland sein, dann muss man sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Wer diesen Zeitraum nicht einhält, könnte eventuell mit einem Bußgeld belegt werden. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. Die Bescheinigung des Vermieters kann aber bei der Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden. Das Bußgeld soll bis zu einer Höhe von 1000 € gehen. Auch der Vermieter kann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Der Mieter muss den Fall bei der Meldebehörde melden, sofern der Vermieter nicht fristgerecht die Vermieterbestätigung ausstellt. Auch hier kann ein Bußgeld von bis zu 1000 € ausgesprochen werden.
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