Besichtigung einer Immobilie während einer Scheidung

Zur Verfügung gestellt von: Breiholdt Voscherau Immobilienanwälte

Einer der häufigsten Gründe für einen Immobilienverkauf ist die Scheidung von Eheleuten. Oft zieht eine Partei aus der Immobilie aus. Wie verhält es sich dann mit der Beauftragung eines Maklers und darf der Makler das Grundstück betreten? Das Oberlandesgericht Bremen hat dazu ein Beschluss verfasst

(OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017; 5 WF 62/17)

Sachverhalt

Ehegatten, die Miteigentümer jeweils zur Hälfte eines Hausgrundstückes sind, leben in Scheidung. Bezüglich der Immobilie ist beim Amtsgericht ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig. Die Ehefrau ist ausgezogen und hat einen Makler beauftragt, Kaufinteressenten nachzuweisen. Der Ehemann verweigert dem Makler den Zutritt zum Haus. Die Ehefrau beantragt beim Familiengericht Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um den Antrag zu stellen, dem Makler den Zutritt zum Haus zu gewähren. Sie erhofft sich bei freihändigem Verkauf einen höheren Kaufpreis als bei der Versteigerung.

Entscheidung

Das OLG Bremen verweigert die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Ehefrau könne nicht den Zugang zum Haus und eine Besichtigung durch den Makler verlangen. Bei den Eheleuten sei es ersichtlich im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt gekommen, dass diese fortan nur von dem Ehemann bewohnt werde. Es bestehe deshalb kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Ehefrau. Ein Ehegatte, der ein im Miteigentum stehendes Hausgrundstück endgültig verlassen hat, habe kein Recht auf Gewährung von Zutritt der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

Fazit

Der ausziehende Ehegatte begibt sich mit dem endgültigen Verlassen des Hausgrundstückes der Wahrscheinlichkeit, dass er im Rahmen eines freihändigen Verkaufs einen höheren Kaufpreis erzielt als bei der Versteigerung. Das Gericht verneint aber auch bei dieser wahrscheinlichen Schadenskonstellation für den ausziehenden Ehegatten, dass darin ein besonderer Grund für den im Haus verbleibenden Ehegatten liegen könne, den Makler bzw. seinem Ehe-gatten den Zutritt zum Hausgrundstück zu gewähren.

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