Für den Untermietvertrag gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Mietrechts, daher gilt er als ein echtes Mietverhältnis mit allen üblichen Rechten und Pflichten. In seiner Form unterscheidet er sich nicht von anderen Mietverträgen. Er umfasst Informationen, wie die Höhe der Miete und die der Nebenkosten, die Mietdauer und vieles mehr.
Insbesondere für Wohngemeinschaften wird der Untermietvertrag des Öfteren als Vertragsform gewählt. Das hat für den Vermieter den Vorteil, dass er für alle Angelegenheiten nur einen Ansprechpartner hat, den Hauptmieter der Mietwohnung oder des Hauses. Wenn der Untermietvertrag nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, zum Beispiel aufgrund eines Auslandsaufenthalts, wird auch von einem Zwischenmietvertrag gesprochen.
Bevor jemand seine Wohnung oder auch einzelne Räume an dritte Personen untervermieten kann, muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Allerdings hat der Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters, wenn er nicht die gesamte Wohnung untervermieten möchte, sondern nur einen Teil seiner Wohnung und an der Untervermietung ein berechtigtes Interesse besteht. Beispielsweise wenn der Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine weitere Person die Wohnung beziehen lassen möchte.
Ein wirtschaftlicher Grund ist beispielsweise, wenn die Miete der Wohnung zu teuer ist. Innerhalb von Wohngemeinschaften kommt dies öfter vor, wenn einer der Bewohner auszieht und die restlichen gerne in der Wohnung bleiben möchten.
Im Falle von persönlichen Gründen, wie die Unterbringung von Verwandten oder dem Lebensgefährten, wird die Untervermietung seitens des Vermieters meistens erlaubt. Gibt der Vermieter sein Einverständnis, ist es ihm gestattet die Miete um einen sogenannten Untervermietungszuschlag zu erhöhen.
Sollte eine unerlaubte Weitervermietung seitens des Mieters stattfinden, ist es dem Vermieter ebenfalls gestattet eine fristlose Kündigung der Wohnung auszusprechen. Es sollte also in jedem Fall vor Abschluss des Untermietvertrags die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
Die Untermiete verweigern kann der Vermieter in jedem Fall, sobald der konkrete und begründete Verdacht besteht, dass die Wohnung durch den zukünftigen Untermieter Schaden tragen könnte. Auch Überbelegung ist ein Grund die Untervermietung abzulehnen.