Winterdienst
Diese Pflichten gelten für Eigentümer

Die Räum- und Streupflicht ist eine essenzielle Verkehrssicherungspflicht, die darauf abzielt, Unfälle durch Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen zu verhindern. In Deutschland sind die Regelungen hierzu regional unterschiedlich und werden häufig durch kommunale Satzungen festgelegt. Grundsätzlich obliegt die Verantwortung für die Schneeräumung und das Streuen bei Glätte den Grundstückseigentümern, wobei diese Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter oder externe Dienstleister übertragen werden kann.

Rechtlich Grundlage bei Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht ist in Deutschland ein zentraler Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht und dient dazu, Unfälle durch Schnee und Glätte auf Gehwegen und Straßen zu verhindern. Es gibt Regeln auf Bundeseben und kommunaler Ebene.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemäß § 823 BGB sind Grundstückseigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Dies schließt die Pflicht ein, Gehwege und Zugänge bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen, um Unfälle zu vermeiden.

Kommunale Satzungen

Die genaue Ausgestaltung der Räum- und Streupflicht obliegt den Gemeinden und Städten, die in ihren Satzungen festlegen, welche Pflichten Grundstückseigentümer und Anlieger haben. Diese Regelungen können je nach Ort variieren und bestimmen unter anderem:

  • Zeiten der Räumpflicht: In der Regel muss werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen oft ab 8:00 oder 9:00 Uhr
  • Breite der geräumten Wege: Oft wird eine Mindestbreite von 1 bis 1,50 Metern gefordert, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
  • Erlaubte Streumittel: Viele Gemeinden verbieten den Einsatz von Streusalz aufgrund umweltschutzrechtlicher Bedenken und empfehlen stattdessen Sand oder Splitt.
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Räum - und Streupflicht als Grundstückseigentümer

Grundsätzlich sind die Immobilieneigentümer verpflichtet, die an öffentlichen Straßen oder Gehwegen liegen, diese Bereiche von Schnee und Eis zu befreien. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und wird häufig durch kommunale Satzungen konkretisiert. Die Eigentümer müssen sicherstellen, dass die Gehwege in einer Breite von etwa 1 bis 1,50 Metern geräumt sind, sodass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.

Zuständigkeitsbereich:

  • Gehwege und Zufahrten, die an ihr Grundstück angrenzen
  • Private Parkplätze auf dem eigenen Grundstück

Besonderheiten:

  • Bei privaten Parkplätzen muss nicht die gesamte Fläche geräumt werden; es genügt, sichere Zugänge zu den abgestellten Fahrzeugen zu gewährleisten.

Beispiel: Ein Hauseigentümer in einer Stadt ist verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr von Schnee und Eis zu befreien. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht oft später, etwa um 9:00 Uhr.

Was ist bei Eigentümergemeinschaften?

In Mehrfamilienhäusern liegt die Verantwortung für den Winterdienst bei der Eigentümergemeinschaft. Diese kann die Aufgaben intern regeln oder einen externen Dienstleister beauftragen. Wichtig ist, dass klare Zuständigkeiten in einem Protokoll festgelegt und die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Zuständigkeitsbereich:

  • Gemeinsame Flächen wie Wege innerhalb der Wohnanlage
  • Zugänge zu Gemeinschaftseinrichtungen

Besonderheiten:

  • Die Gemeinschaft kann die Pflicht an externe Dienstleister übertragen, bleibt jedoch für die Kontrolle verantwortlich

Beispiel: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt in der jährlichen Versammlung, einen professionellen Winterdienst zu engagieren, der die Schneeräumung und Streuung der gemeinschaftlichen Wege übernimmt.

Kann die Räum - und Streupflicht an Mieter übertragen werden?

Eigentümer können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dies muss jedoch ausdrücklich und eindeutig im Mietvertrag vereinbart sein; eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Selbst bei Übertragung bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.

Zuständigkeitsbereich:

  • Wenn im Mietvertrag vereinbart: Gehwege und Zufahrten des gemieteten Objekts

Besonderheiten:

  • Die Übertragung der Pflicht muss ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein
  • Mieter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; bei Verhinderung (z.B. Krankheit) müssen sie für Ersatz sorgen

Beispiel: In einem Mietshaus wird im Mietvertrag festgelegt, dass die Mieter abwechselnd wöchentlich für die Schneeräumung des Gehwegs verantwortlich sind. Der Vermieter muss jedoch kontrollieren, ob die Mieter dieser Pflicht nachkommen.

Welche Pflichten hat die Gemeinde beim Winterdienst

Die Gemeinden sind grundsätzlich für die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen und Gehwege verantwortlich. Allerdings übertragen sie diese Pflicht häufig per Satzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. In Bereichen, in denen die Gemeinde die Räum- und Streupflicht übernimmt, müssen die Anwohner sicherstellen, dass Zugänge zu ihren Grundstücken, wie Wege zum Haus oder zu Mülltonnen, sicher begehbar sind.

Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen der jeweiligen Gemeinde zu kennen, da die Details der Räum- und Streupflicht regional variieren können. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, die örtlichen Satzungen einzusehen oder rechtlichen Rat einzuholen.

Zuständigkeitsbereich:

  • Öffentliche Straßen und Gehwege, sofern die Pflicht nicht per Satzung auf Anlieger übertragen wurde
  • Öffentliche Parkplätze und Bushaltestellen

Besonderheiten:

  • Viele Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Anlieger; Details sind in den jeweiligen Gemeindesatzungen festgelegt
  • Bei öffentlichen Parkplätzen beschränkt sich die Streupflicht auf verkehrswesentliche Flächen; einzelne Parkbuchten müssen nicht vollständig geräumt werden

Beispiel: In einer Stadt regelt die kommunale Satzung, dass die Anlieger für die Räumung der Gehwege verantwortlich sind, während die Gemeinde die Fahrbahnen von Schnee und Eis befreit.

Im Bereich von Bushaltestellen besteht eine erhöhte Sicherungspflicht. Der für den öffentlichen Verkehr zugängliche Bereich muss so gestreut werden, dass Gefahren beseitigt werden.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Räum- und Streupflicht legt fest, zu welchen Zeiten Gehwege und Zugänge von Schnee und Eis befreit werden müssen, um die Sicherheit für Fußgänger zu gewährleisten. Die genauen Zeiten können je nach kommunaler Satzung variieren, jedoch gelten in Deutschland häufig folgende allgemeine Richtlinien:

  • Werktage (Montag bis Samstag): In der Regel besteht die Pflicht, zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Das bedeutet, dass die Wege bereits um 7:00 Uhr sicher begehbar sein müssen.
  • Sonn- und Feiertage: An diesen Tagen beginnt die Räum- und Streupflicht oft etwas später, meist zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr, und endet ebenfalls um 20:00 Uhr.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Zeiten je nach örtlicher Satzung abweichen können. Einige Gemeinden können frühere oder spätere Zeiten festlegen. Daher empfiehlt es sich, die spezifischen Regelungen der jeweiligen Kommune zu prüfen.

Die geräumte Fläche sollte in der Regel eine Breite von 1 bis 1,50 Metern aufweisen, sodass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Räumung bei besonderen Wetterbedingungen

Besondere Wetterphänomene wie Blitzeis oder Eisregen erfordern dabei sofortige Maßnahmen, um Unfälle zu verhindern.

  • Dauerhafter Schneefall: Bei anhaltendem Schneefall ist es nicht erforderlich, ununterbrochen zu räumen. Allerdings sollte unmittelbar nach dem Ende des Schneefalls der Winterdienst durchgeführt werden.
  • Plötzliches Glatteis/Blitzeis: Bei unerwarteter Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht, um Unfälle zu vermeiden. Hier sollte unverzüglich gehandelt werden, unabhängig von der Uhrzeit.

Bei außergewöhnlichen Glättebedingungen, die selten auftreten, ist es nicht erforderlich, zusätzliches Personal vorzuhalten. Es genügt, die vorhandenen Ressourcen effizient einzusetzen, um der Glättebildung bestmöglich entgegenzuwirken.

Die Rechtsprechung erkennt an, dass bei plötzlich auftretendem Blitzeis nicht sofort flächendeckend gestreut werden kann. Dennoch wird erwartet, dass Verantwortliche so rasch wie möglich Maßnahmen ergreifen, um Gefahrenstellen zu sichern.

Wie muss geräumt und gestreut werden?

Gehwege sollten in einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern von Schnee befreit werden, sodass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Dies ermöglicht auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstühlen ein sicheres Passieren. Die Räumung sollte zeitnah nach Schneefall erfolgen, um Eisbildung zu verhindern.

Welches Streumittel sollte genutzt werden?

Bei Glätte sind abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden, um Rutschgefahr zu reduzieren. Sie sind die umweltfreundlichste Alternative, da sie biologisch abbaubar sind.

Der Einsatz von Streusalz kann Pflanzen, Böden und Tiere schädigen und ist daher in vielen Kommunen für Privatpersonen verboten. Es sollte nur in Ausnahmefällen und sehr sparsam verwendet werden, beispielsweise bei extremen Wetterbedingungen wie Blitzeis. Es ist wichtig, die örtlichen Bestimmungen zu kennen und umweltfreundliche Alternativen zu bevorzugen.

Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee sollte so auf dem eigenen Grundstück gelagert werden, dass er den Verkehr nicht behindert und keine Sichtbehinderungen verursacht. Es ist darauf zu achten, dass Schneehaufen nicht auf die Straße oder den Gehweg geschoben werden, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Achten Sie darauf, dass der Schnee nicht die Kanalisation oder den Abfluss blockiert, um Überschwemmungen bei Tauwetter zu vermeiden. Dies verhindert Wasseransammlungen und mögliche Glättebildung bei erneutem Frost.

Räum- und Streupflicht - Befreiung für Senioren?

Gerichte haben entschieden, dass ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Mieter von der Pflicht zum Winterdienst befreit werden können, wenn ihnen die Durchführung nicht mehr möglich oder zumutbar ist. In solchen Fällen kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Räum- und Streupflicht durch einen bezahlten Dienstleister erledigen lässt.

Rechtliche Grundlagen:

  • Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB): Wenn einem Mieter die Erfüllung der Winterdienstpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist und keine Dritten zur Übernahme bereit sind, kann er gemäß § 275 Abs. 1 BGB von dieser Pflicht befreit werden.

Vermieter sind verpflichtet, auf die berechtigten Belange ihrer Mieter Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch, gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls von der Durchsetzung der Winterdienstpflicht abzusehen.

Was passiert bei Verletzung der Räum- und Streupflicht?

Eine Vernachlässigung dieser Pflicht kann ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Kommt es aufgrund nicht geräumter oder gestreuter Wege zu Unfällen mit Personenschäden, haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Dies umfasst unter anderem Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeldforderungen. Handelt es sich um schwere Personenschäden, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Unabhängig von tatsächlichen Unfällen können Gemeinden bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht Bußgelder verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder variiert je nach Region und kann beträchtlich sein. Beispielsweise drohen in einigen Bundesländern Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Halten Sie durchgeführte Räum- und Streumaßnahmen schriftlich fest, um im Falle von Haftungsansprüchen einen Nachweis erbringen zu können.

Bußgeldkatalog für unterlassenes Schneeräumen der einzelnen Bundesländer

Bundesland Bußgeld für nicht geräumten Schnee
Baden- Württemberg bis zu 500 €
Bayern kann mit Geldbuße geahndet werden
Berlin kann mit Geldbuße geahndet werden
Brandenburg bis zu 2.500 €
Bremen kann mit Geldbuße geahndet werden
Hamburg bis zu 50.000 €
Hessen kann mit Geldbuße geahndet werden
Mecklenburg Vorpommern bis zu 1.300 €
Niedersachsen wird nicht geahndet
Nordrhein-Westfalen wird nicht geahndet
Rheinland-Pfalz bis zu 500 €
Saarland bis zu 500 €
Sachsen bis zu 500 €
Sachsen - Anhalt wird nicht geahndet
Schleswig- Holstein bis 511 €
Thüringen wird nicht geahndet

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Tipps Rund um den Winterdienst

In erster Linie ist es hilfreich, vorbereitet zu sein. Hier sind einige praktische Tipps, die Ihnen helfen, Ihre Räum- und Streupflichten effektiv zu erfüllen:

  • Ausrüstung bereitstellen: Stellen Sie sicher, dass Schneeschaufeln, Besen und geeignete Streumittel wie Sand oder Splitt griffbereit sind. In vielen Kommunen ist der Einsatz von Streusalz aus Umweltschutzgründen eingeschränkt oder verboten.
  • Streumittel lagern: Lagern Sie Streumittel trocken und leicht zugänglich, um bei plötzlichem Schneefall sofort reagieren zu können.
  • Regelmäßige Kontrollen: Überprüfen Sie während des Tages regelmäßig die Wege und wiederholen Sie bei Bedarf das Räumen und Streuen, besonders bei anhaltendem Schneefall oder Glätte.
  • Richtige Technik: Schieben Sie den Schnee zur Seite und bilden Sie keine hohen Haufen, die Sichtbehinderungen verursachen könnten.
  • Zugänge und Treppen: Vergessen Sie nicht, Eingänge, Treppen und Zufahrten zu räumen und zu streuen, um Unfälle zu vermeiden.
  • Streumittel sparsam einsetzen: Verwenden Sie Streumittel gezielt auf besonders glatte Stellen, um die Umwelt zu schonen.

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