Wer einen Altbau besitzt, ist im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, bei baulichen Veränderungen bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Wird der Altbau nicht energieeffizient genug saniert, droht ein hohes Bußgeld.
Immobilienbesitzer sind grundsätzlich nicht dazu gezwungen, ihren Altbau energetisch auf den neusten Stand zu bringen. Wenn jedoch Sanierungsarbeiten am Altbau in Auftrag gegeben werden, müssen diese den Vorschriften der Energieeinsparverordnung entsprechen.
Ja! Wer beispielsweise mehr als zehn Prozent der Hausfassade sanieren lässt, muss diese auch energieeffizient dämmen lassen. Verzichtet der Immobilieneigentümer auf eine Dämmung, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
Auch ein ungedämmtes Dach oder die oberste Geschossdecke nachträglich zu dämmen, ist laut der Energieeinsparverordnung Pflicht. Wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entspricht, ist der Altbau-Besitzer aber auf der sicheren Seite.
Eine Sonderregelung besteht bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Besitzer bereits 2002 eine selbst bewohnt hat. Diese Gebäude sind von der Dämm-Pflicht ausgenommen, bis sie den Besitzer durch einen Immobilienverkauf wechseln.
Auch bei den Themen Wärmeenergie und Energieeffizienz schreibt die Energieeinsparverordnung einige Regelungen vor. Altbau-Eigentümer müssen Heizkessel auswechseln, die bis 1985 eingebaut wurden. Heizkessel, die später eingebaut wurden, dürfen nach 30 Jahren Betrieb nicht mehr genutzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind:
Auch hier gilt wieder die Ausnahme bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Besitzer 2002 eine selbst bewohnt hat.
Wer Arbeiten am Altbau oder in einer Altbauwohnung ausführen lässt, sollte sich stets eine Unternehmererklärung aushändigen lassen. In dieser Erklärung bestätigt das Handwerker-Unternehmen nach Abschluss der Bauarbeiten, dass die Sanierungsarbeiten gemäß der EnEV ausgeführt worden sind. Diese Erklärung müssen Immobilieneigentümer fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage vorzeigen. Fehlt die Unternehmererklärung, kann auch dies ein sehr hohes Bußgeld zur Folge haben.
Wer im Besitz einer Altbau-Immobilie ist, ist dazu verpflichtet, gemäß der Energieeinsparverordnung bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Wer gegen diese Verordnung verstößt, dem droht ein Bußgeld. So ist zum Beispiel unter bestimmten Bedingungen eine energieeffizieten Dämmung oder der Austausch des Heizkesseln Pflicht. Denken Sie bei der Sanierung Ihres Altbaus auch unbedingt an eine Unternehmererklärung, da diese fünf Jahre aufbewahrt werden muss.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.