Altbau sanieren
So vermeiden Sie teure Bußgelder

Wer einen Altbau besitzt, ist im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, bei baulichen Veränderungen bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Wird der Altbau nicht energieeffizient genug saniert, droht ein hohes Bußgeld.

Immobilienbesitzer sind grundsätzlich nicht dazu gezwungen, ihren Altbau energetisch auf den neusten Stand zu bringen. Wenn jedoch Sanierungsarbeiten am Altbau in Auftrag gegeben werden, müssen diese den Vorschriften der Energieeinsparverordnung entsprechen.

Ist eine Dämmung bei Altbau Pflicht?

Ja! Wer beispielsweise mehr als zehn Prozent der Hausfassade sanieren lässt, muss diese auch energieeffizient dämmen lassen. Verzichtet der Immobilieneigentümer auf eine Dämmung, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Auch ein ungedämmtes Dach oder die oberste Geschossdecke nachträglich zu dämmen, ist laut der Energieeinsparverordnung Pflicht. Wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entspricht, ist der Altbau-Besitzer aber auf der sicheren Seite.

Eine Sonderregelung besteht bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Besitzer bereits 2002 eine selbst bewohnt hat. Diese Gebäude sind von der Dämm-Pflicht ausgenommen, bis sie den Besitzer durch einen Immobilienverkauf wechseln.

Immobilie verkaufen

Gibt es für ein Altbau Energievorschriften?

Auch bei den Themen Wärmeenergie und Energieeffizienz schreibt die Energieeinsparverordnung einige Regelungen vor. Altbau-Eigentümer müssen Heizkessel auswechseln, die bis 1985 eingebaut wurden. Heizkessel, die später eingebaut wurden, dürfen nach 30 Jahren Betrieb nicht mehr genutzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind:

  • Niedrigtemperatur-Heizkessel
  • Brennwert-Heizkessel
  • Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von unter vier kW oder über 400 kW

Auch hier gilt wieder die Ausnahme bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Besitzer 2002 eine selbst bewohnt hat.

Was muss bei einem Altbau noch beachtet werden?

Wer Arbeiten am Altbau oder in einer Altbauwohnung ausführen lässt, sollte sich stets eine Unternehmererklärung aushändigen lassen. In dieser Erklärung bestätigt das Handwerker-Unternehmen nach Abschluss der Bauarbeiten, dass die Sanierungsarbeiten gemäß der EnEV ausgeführt worden sind. Diese Erklärung müssen Immobilieneigentümer fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage vorzeigen. Fehlt die Unternehmererklärung, kann auch dies ein sehr hohes Bußgeld zur Folge haben.

Wir fassen für Sie zusammen

Wer im Besitz einer Altbau-Immobilie ist, ist dazu verpflichtet, gemäß der Energieeinsparverordnung bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Wer gegen diese Verordnung verstößt, dem droht ein Bußgeld. So ist zum Beispiel unter bestimmten Bedingungen eine energieeffizieten Dämmung oder der Austausch des Heizkesseln Pflicht. Denken Sie bei der Sanierung Ihres Altbaus auch unbedingt an eine Unternehmererklärung, da diese fünf Jahre aufbewahrt werden muss.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Folgendes könnte Sie auch interessieren:

Asbest im Altbau

Was Asbest wirklich ist und wer dafür haftet, erfahren Sie in diesem Ratgeber!

Häufig gestellte Fragen:

Seit Juni 2019
Kostenlose Telefonberatung

040 - 22 61 61 40

Sicherheit garantiert
Seit Juni 2019
1
FAZ Online, „Viele Kunden könnten zurückkommen“, 17.02.2022, Stand: 19.10.2023
FOCUS online, “Experte erklärt - Wohnimmobilien und Corona: Warum Immobilienbesitzer aufatmen können”, 25.05.2023, Stand: 19.10.2023
WELT Online, “Die Luxus-Wette ist verloren – jetzt beginnt das Zittern der Spekulanten”, 05.09.2022, Stand: 19.10.2023
ZEIT ONLINE, “Unsanierte Immobilien: Das Haus besser saniert verkaufen”, 29.06.23, Stand: 19.10.2023

Copyright 2024 - HAUSGOLD | talocasa GmbH | An der Alster 45 | 20099 Hamburg