Das Erneuerbare Energien Gesetz ab 2023
Alle Änderungen im EEG auf einen Blick

Henrike Klammer

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    Aktualisiert am


Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist ein bedeutendes Instrument in Deutschland, das maßgeblich zur Förderung und zum Ausbau erneuerbarer Energien beiträgt. Seit seiner Einführung im Jahr 2000 hat es eine entscheidende Rolle in der Umstellung der Energieversorgung auf nachhaltige Quellen gespielt. In diesem Artikel werden wir einen detaillierten Blick auf das EEG werfen und seine Auswirkungen auf die Energiewende in Deutschland untersuchen.

Was ist das EEG?

Das Erneuerbare Energien Gesetz, kurz EEG, ist ein bundesweites Instrument für die Regelung von Strom aus erneuerbaren Energien und die damit verbundene Einspeisung und einhergehende Vergütung ins öffentliche Netz. Um den Klimaschutz und Treibhausgasminimierung voranzutreiben, werden Regelungen festgelegt, die den Ausbau von erneuerbaren Energien gegenüber anderen Quellen, wie fossilen Brennstoffen, bevorzugen.

  • Netzbetreiber müssen Strom aus erneuerbaren Energien, den Strom aus fossilen Brennstoffen und aus der Kernkraft vorziehen
  • Netzbetreiber müssen ihre Netze zugunsten des grünen Stroms ausbauen

Es zählt zu einem der wichtigsten vier Gesetze rund um Immobilien. Es ist daher nicht zu verwechseln mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dem Bundesförderungsgesetz für effiziente Gebäude (BEG).

Was ist das Ziel des EEG?

Laut §1 des EEG 2023, dass die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung vorangetrieben wird. Im Jahr 2030 soll 80% der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien stammen. Damit soll die Abhängigkeit von fossilen Energiequellen gestoppt und die globale Klimaerwärmung auf 1,5°C begrenzt werden. Zu den geforderten erneuerbaren Energien zählen:

  • Wasserkraft
  • Windenergie,
  • solare Strahlungsenergie,
  • Geothermie und
  • Energie aus Biomasse, wie Biogas, Biomethan usw.

Die Ausweitung des Ziels des EEG 2023 zählt zu einer der größten Änderung des erneuerten Gesetzes und soll anhand eines im §4 festgelegten Ausbaupfad erreicht werden. Dieser legt fest, in welchen Abständen die Leistung der jeweiligen Energiequellen im Land gesteigert werden sollen.

Ziele für Solarenergie

Jahr Ziel
2024 88 GW
2030 215 GW
2040 400 GW

Ziele für Windenergie

Jahr Ziel
2024 69 GW
2030 115 GW
2040 160 GW

Um diese Ziele zu erreichen, wurden Erneuerungen und einheitliche Maßnahmen erarbeitet. Diese sollen erreichen, dass das Errichten von Windanlagen und Solaranlagen sowohl für Kommunen als auch für Betreiber attraktiver wird. Bürokratische Hürden sollen gemindert und finanzielle Anreize geschaffen werden.

Was ist neu im EEG 2023?

  • Abschaffung der EEG-Umlage
  • Abschaffung der 70% Regelung
  • Post EEG Anlagen und Jahresmarktwert
  • Vergütungsmodell für Teil- und Volleinspeisung
  • Erhöhung der Vergütungssätze
  • Änderungen bei den Ausschreibungen
  • Beschleunigung Genehmigungsverfahren
  • Änderungen bei Cfd- Verträgen (Contract for Difference)
  • Bessere Realisierung von Bürgerenergiegesellschaften
  • Finanzielle Beteiligung der Kommunen bei der Windenergie
  • Bundeseinheitliches & digitalisiertes VNB-Portal für Netzanfragen ab 2025

Abschaffung der EEG-Umlage

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, ihre Anlage ans Netz anzuschließen. Für diese öffentliche Einspeisung erhalten sie eine festgelegte Vergütung. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, verkaufen die Netzbetreiber den Strom an der Börse. Die Differenz, die zwischen Einnahmen und Ausgaben entsteht, ist die EEG-Umlage, welche von den Stromverbrauchern über den Strompreis übernommen wurde. Ab dem 1.Januar 2023 wird diese Differenz vom Bundeshaushalt über die CO2-Steuer beglichen.

Abschaffung der 70% Regelung

Um einer Überlastung des öffentlichen Netzes vorzubeugen, durften kleinere Anlagen (<25 kW) max. 70% Ihrer Laufleistung einspeisen. Diese Regelung ist für Anlagen, die ab dem 1.Januar 2023 installiert wurden, abgeschafft und soll für wirtschaftliche Anreize sorgen.

Was bedeutet dies nun für Anlagenbetreiber? PV-Anlagen, welche nach dem 1. September 2022 installiert wurden und <25 kWp sind, also auch Anlagen mit einer Leistung von 7 kWp, dürfen ab sofort 100% ihrer Leistung einspeisen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Bestandsanlagen. Betreiber müssen sich jedoch darum kümmern, wie Drosselungen durch den Wechselrichter aufgehoben werden.

Bei kleineren Anlagen (7 kWp) steigt die Leistung häufig nicht weit über den Eigenverbrauch, sodass im Jahr bei einer Mehreinspeisung z.B. 10 € mehr verdient werden. Für das Abschalten der Drosselung wird Ihnen die Firma ca. 100 bis 150 € in Rechnung stellen. Es lohnt sich also, die genauen Werte zu errechnen, um sicher zu gehen, ob es sich lohnt.

Post-EEG Anlagen und Jahresmarktwert

Sogenannte Post-EEG-Anlagen, welche ausgefördert sind, sollten weiterhin eine Einspeisevergütung erhalten. Diese wird sich am Jahresmarktwert für PV-Strom orientieren. Betreiber solcher Anlagen (<100 kW) werden diese Zahlung monatlich in Form einer Abschlagszahlung erhalten. Da sich Netzbetreiber an den Jahresmarktzahlen des vorherigen Jahres orientieren, sollten Betreiber die Jahresabschlussrechnung im Hinterkopf behalten. Sinken die Börsenstrompreise, besteht die Möglichkeit, dass eine Rückzahlung gefordert wird.

Vergütungsmodell für Teil- und Volleinspeisung

Bei der Teileinspeisung wird, wie der Name schon sagt, nur ein Teil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist. Dabei handelt es sich in der Regel um überschüssigen Strom, der vor allem in den Mittagsstunden und an sonnenreichen Tagen erzeugt wird. Das Problem dabei ist, dass zu diesen Zeiten der Strom am günstigsten ist, dass deutschlandweit PV-Anlagen besonders viel Strom erzeugen, die Nachfrage jedoch gering ist. Die Reaktion im EEG sind zwei separate Vergütungsmodelle: eins für Teileinspeisung, eins für Volleinspeisung.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Anlagenbetreiber seit der Erneuerung zwei Anlagen gleichzeitig installieren und ans Netz anschließen können. Auf diesem Wege besteht die Möglichkeit, eine Anlage über die Teileinspeisung vergüten zu lassen und diesen Strom für private Zwecke zu nutzen und eine weitere über die Volleinspeisung, um wirtschaftliche Vorteile nutzen zu können.

Erhöhung der Vergütungssätze

Mit dem neuen Gesetz sind auch neue Vergütungssätze festgelegt worden. Außerdem gibt es eine Degression bis zum 1. Februar 2024, was so viel bedeutet, das die Vergütungssätze bis dahin nicht geändert werden dürfen. Nach dem 1. Februar 2024 werden sie alle sechs Monate um 1% verringert.

Von November 2022 bis einschließlich Januar 2024 gelten dabei beim Marktprämienmodell folgende Vergütungssätze:

cent/kWh bei Volleinspeisung cent/kWh Teileinspeisung
bis 10 kW 13,40 8,60
bis 40 kW 11,30 7,50
bis 100 kW 11,30 6,20
bis 300 kW 9,40 6,20
bis 750 kW 8,10 6,20

Von November 2022 bis einschließlich Januar 2024 gelten dabei bei fester Einspeisevergütung folgende Vergütungssätze:

cent/kWh bei Volleinspeisung cent/kWh Teileinspeisung
bis 10 kW 13,00 8,20
bis 40 kW 10,90 7,10
bis 100 kW 10,90 5,80

Änderungen bei den Ausschreibungen

Was sind eigentlich Ausschreibungen? Bei Ausschreibungen bewerben sich Betreiber von Anlagen mit einer größeren Leistung als 1001 kW um eine Förderung. Dabei geben Sie an, wie groß die PV- Anlage werden soll und welche Vergütung Sie erhalten wollen. Der Anlagenbetreiber mit der günstigsten Anlage bekommt die Förderung. Der finanzielle Umfang von Ausschreibungen ist dabei gedeckelt.

Bei Ausschreibungen werden Anlagen in ein Segment 1 und ein Segment 2 eingeteilt.

  • Segment 1: Solaranlagen auf Freiflächen oder auf/an baulicher Substanz, welche kein Gebäude oder eine Lärmschutzwand ist (z.B. Parkplatzdach)
  • Segment 2: Solaranlagen auf Gebäude oder an Lärmschutzwand

Dabei galten bisher folgende Regelungen:

Segment und Anlagengröße Ausschreibung bis 1.Januar 2023
Segment 1 < 750 kW gesetzliche Förderung
Segment 1 > 750 kW Ausschreibung “1. Segment”
Segment 2 < 300 kW gesetzliche Förderung
Segment 2 300 bis 750 kW Wahlrecht
Segment 2 > 750 kW Ausschreibung "2. Segment"

Die Neuerungen bei Ausschreibunge sind folgende:

  • Anlagen müssen eine Mindestleistung von 1000 kW erbringen
  • Flächen an Verkehrswegen wie Schienen wurden auf 500 m erhöht und der 15m-Freihaltestreifen fällt weg
  • Das 1. Segment (PV- Anlagen auf Freiflächen) wurde um Floating PV, Agri PV und Parkplatzflächen erweitert
  • Das Ausschreibungsvolumen hat sich stark erhöht

Was die Teilnahme an Ausschreibungen betrifft, gelten ab dem 1. Januar 2023 folgende Regelungen:

Segment und Anlagengröße Ausschreibung ab 1.Januar 2023
Segment 1 < 1000 kW gesetzliche Förderung
Segment 1 > 1000 kW Ausschreibung “1. Segment”
Bürgerenergie gesetzliche Förderung bis 6000 kW
Segment 2 < 1000 kW gesetzliche Förderung
Segment 2 > 1000 kW Ausschreibung "2. Segment"

Beschleunigung Genehmigungsverfahren

Die Bedeutung der Ziele und des EEG werden durch den Satz, dass die “Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen”. Dies ermöglicht vor allem bei Entscheidungen zwischen verschiedenen Interessen, zugunsten der erneuerbaren Energien zu stimmen. Dadurch werden Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigt.

Änderungen bei Cfd- Verträgen (Contract for Difference)

Bei der Direktvermarktung wird der Strom an die Börse vermarktet, dies kann eigenständig passieren, läuft aber in der Regel über einen Direktvermarkter. Die Vergütung bei diesem Vermarktungsmodell setzte sich aus 2 Komponenten zusammen:

  • der Marktprämie und Managementprämie vom Netzbetreiber
  • Marktpreis durch den Vermarkter

Da der Preis für Strom an der Börse schwankt, ist die Direktvermarktung ein finanzielles Risiko. Dieses Risiko wird durch die Marktprämie des Netzbetreibers gemindert, sodass immer mindestens die Höhe der EEG-Vergütung gezahlt wird.

Liegt der Strompreis unter der EEG-Vergütung, gibt es eine Förderung, welche durch die EEG-Umlage ermöglicht wurde. Durch die aktuellen hohen Strompreise steigen auch die Erlöse der Anlagen aus der Direktvermarktung über die EEG-Vergütung. Bisher galt: Der Erlös, der über der EEG-Vergütung lag, musste durch die Betreiber zurückgezahlt werden. Diese Contract for Difference wurde im neuen EEG vorerst nicht mehr vorgesehen.

Es gibt geteilte Meinungen zu den cfd´s. Gegen cfd´s spricht, dass die Motivation Anlagen zu optimieren gehemmt werden würde, da durch optimierte Anlagen, z.B. durch Batterien, zwar mehr Strom erzeugt werden würde, der Anlagenbetreiber die Gewinne jedoch wieder abgeben müsste.

Bessere Realisierung von Bürgerenergiegesellschaften

Die Bürgerenergie soll mit dem neuen EEG 2023 gestärkt werden. Doch was versteht man unter Bürgerenergie bzw. Bürgerenergiegesellschaften? Vorweg: eine einheitliche Definition gibt es nicht, sie kann jedoch als ein Zusammenschluss von Akteuren unterschiedlicher Rechtsformen verstanden werden, welche die Energiewende durch aktives Mitwirken vorantreiben. Sie sind in der Regel regional ansässig und als Vereine, Gesellschaften öffentlichen Rechts, Energiegenossenschaften und GmbH´s, aufgestellt.

Eine wesentliche Veränderung ist die Ausschreibungsfreiheit. Wenn eine Gesellschaft alle Punkte, welche in §15 Nummer 15 festgelegt sind, erfüllt, können die Anlagen dieser Gesellschaft aus der Ausschreibung ausgenommen werden. Für diese Ausnahme ist es Pflicht, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden.

Finanzielle Beteiligung der Kommunen bei der Windenergie

Der §6 EEG legt die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien fest. Dabei wird vorrangig festgelegt, dass Anlagenbetreiber mit einer Anlage auf Kommunengelände 0,2 Cent pro kW an die Kommune zahlen, ohne eine Gegenleistung erhalten zu müssen.

Bundeseinheitliches & digitalisiertes VNB-Portal für Netzanfragen ab 2025

Netzbetreiber sollen bis 2025 ein digitales Portal für Anlagenbesitzer für eine Anmeldung zur Verfügung stellen. Dies soll die Hemmschwelle, eine Anlage anzumelden, senken. Ein weiterer Vorteil für Betreiber wird sein, dass Netzbetreiber eine Zeitangabe haben, bis wann sie Anfragen und Anmeldungen beantworten.

Bei Anlagen unter 30 kWp muss in Zukunft auch kein Mitarbeiter des Netzbetreibers bei der Installation vor Ort sein. Dies soll den Zeitaufwand bis zum Betrieb der Anlage verringern.

Was bedeuten die Änderungen für private Betreiber?

Es ist schwierig, alle Änderungen kurz und knapp zusammenzufassen. Für Anlagenbetreiber mit einer max. Leistung von 400 kWp gibt es jedoch einige Neuigkeiten:

  • Installation von zwei Anlagen: Es besteht die Möglichkeit zwei Anlagen gleichzeitig zu installieren. Dabei darf eine Anlage als Teileinspeisung- und die andere als Volleinspeisung vergütet werden. Es müssen dafür zwei Zähler installiert werden. Auf diesem Wege sollen wirtschaftliche Anreize geschaffen werden
  • Dachanlagen bis zu 300 kWp: Diese dürfen nun 80% ihrer Laufleistung statt 50% einspeisen.
  • Für kleinere Anlagen (<30kW) wurden bürokratische Hürden, z.B. bei der Anmeldung, gemindert und Steueranreize geschaffen.

Über die Autorin

Henrike Klammer

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Henrike Klammer, Redakteurin im Bereich Finanzen- und Immobilien. Bereits vor ihrer Anstellung bei Hausgold.de war Henrike Klammer Expertin für hochwertig recherchierte Artikel der Kredit- und Finanzbranche. Seit 2020 ist Henrike Klammer das Herzstück der Hausgold.de-Redaktion und die erste Ansprechpartnerin wenn es um das Wissen auf dem deutschen Immobilienmarkt geht.

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