Henrike Klammer
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Photovoltaik (PV) ist nicht nur eine umweltfreundliche Energiequelle, sondern auch eine Investition mit steuerlichen Auswirkungen. Ein Meilenstein in Steuerangelegenheiten sind die Neuregelungen fĂĽr die Besteuerung von Photovoltaikanlagen fĂĽr 2022 und 2023. Die enthaltenen bĂĽrokratischen Vereinfachungen sollen Anreize schaffen, Photovoltaikanlagen zu installieren. In diesem Artikel tauchen wir tief in die Welt der PV-Anlagen und ihre steuerlichen Aspekte ein, um sicherzustellen, dass Sie das Beste aus Ihrer Anlage herausholen.
Laut dem Jahressteuergesetz 2022, fällt seit dem 1.Januar 2023 beim Kauf einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an. Bis dahin musste eine Umsatzsteuer, bekannt als Mehrwertsteuer, von 19% auf das Produkt gezahlt werden. Dieser Meilenstein ist nur möglich, da sich die EU Politik darauf geeinigt hat, dass Produkte, welche auf ein wichtiges politisches Ziel hinarbeiten, von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden können.
Die 0% Regelung gilt dabei sowohl beim Kauf der Solarmodule, als auch beim Erwerb der nötigen Montagekits, wie Halterung und Speichermedium. Auch die Installation einer Solaranlage wird mit 0% versteuert.
Voraussetzungen fĂĽr eine Nullprozentversteuerung sind dabei folgende:
Balkonkraftwerke sind Mini-Solaranlagen und grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Als Kleinunternehmer gelten selbständige Personen, welche die Umsatzgrenze von 22.000 € im Jahr nicht überschreiten. Laut § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer auf die Umsätze angewandt, wodurch auch keine Vorsteuerabzüge möglich sind.
Vorteile als Kleinunternehmer:
Nachteile als Kleinunternehmer:
Wenn Sie darauf verzichten, gilt die Regelbesteuerung und Sie zahlen als steuerpflichtiger Unternehmer die Umsatzsteuer. In diesem Fall können Sie den Vorsteuerabzug für Eingangsrechnungen nutzen. Die Kehrseite der Medaille ist, dass es sich um einen bürokratischen Mehraufwand handelt, da Sie verpflichtet sind, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und Buchhaltung führen müssen.
Vorteile der Regelbesteuerung:
Nachteile der Regelbesteuerung:
Wer sich für eine Regelbesteuerung entscheidet und laut §19 UStG nicht als Kleinunternehmer beim Finanzamt erfasst wird, muss sich spätestens nach einem Monat der Installation beim zuständigen Finanzamt anmelden. Diese Pflicht besteht auch mit den Neuerungen ab dem 1.1.2023.
Vor dem 1.1.2023 galt als Empfehlung, die ersten fünf Jahre die Regelbesteuerung zu wählen, um die Vorzüge der Vorsteuer nutzen zu können. Für Solaranlagenbesitzer, die die Anlage vor 2022 erworben haben, zählt dies immer noch, da auf diese Weise die erhobene Mehrwertsteuer von 19% zurückerstattet werden kann. Wird die Anlage jedoch ab dem 1.1.2022 erworben, fällt die Mehrwertsteuer weg und kann somit nicht in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.
Ab dem 1.1.2023 können Sie als Kleinunternehmer direkt die Vorzüge, keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen, nutzen. Dies gilt allerdings nur für Menschen, die unter der Umsatzgrenze von 22.000€ als Unternehmer angesiedelt sind.
Eine dritte Alternative zur Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung ist die Inselanlage. Darunter versteht sich eine Photovoltaikanlage, die so viel Strom produziert, dass Sie diesen komplett selbst nutzen und kein Strom ins öffentliche Netz gelangt. Auf diese Weise muss auch kein Strom besteuert werden. Vor allem Haushalte mit hohem Stromverbrauch sollten auf diese Variante zurückgreifen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Strom zu speichern, die Stromspeicher sind jedoch sehr kostenintensiv. Da die Einspeisevergütung jedoch stetig ist, ist die Inselanlage eine Alternative, die durchaus in Erwägung gezogen werden sollte.
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Kostenlose Photovoltaik BeratungDas Jahressteuergesetz 2022 besagt, dass die Einkommensteuer ab dem 1.Januar 2022 für kleine Solaranlagen (kleiner als 30 kWp) wegfällt. Für die Steuerfreiheit muss kein Antrag gestellt werden, wie bei einer Liebhaberei, sondern sie gilt automatisch. Anlagen, die vor dem Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden, richten sich bis einschließlich 2021 an die alten Besteuerungssätze.
Voraussetzungen fĂĽr die Steuerfreiheit ab 2022 sind folgende:
Ebenfalls neu in dieser Gesetzgebung ist, dass der Verwendungszweck des erzeugten Stroms bei der Besteuerung keine Auswirkungen mehr hat. Die Anlage muss nicht auf dem eigenen Wohnhaus befestigt sein und der Strom muss nicht für eigene Zweck erfüllt werden, sondern kann zu 100% ins öffentliche Stromnetz abgeführt werden.
Betreiben Betriebe bzw. Gewerbe Anlagen, die unter die angegebenen Fahrleistungen fallen, wird kein Gewinn ermittelt
Der Vorteil ist offensichtlich, durch die Erneuerung kommen keine Besteuerungen auf dich zu. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass laut § 3c EStG Ausgaben für diese Anlagen, die nach dem 1.Januar 2022 getätigt wurden, nicht weiter als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben (Sonder-AFA) in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wer also eine Anlage vor dem Jahr 2022 gekauft hat, hat den Vorteil, die Ausgaben noch geltend gemacht zu haben und ab 2022 von den Steuervorteilen zu profitieren.
Die Einkommensteuer greift dann, wenn aus einer Veräußerung Gewinne erzielt werden. Diese Gewinne werden besteuert. Bei einer Photovoltaikanlage zählen zu den Gewinnen sowohl der selbst genutzte als auch der ins öffentliche Netz eingespeiste, also verkaufte Strom. Hat die Anlage eine höhere Laufleistung als 30 kW, muss diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzungen sind dafür folgende:
Der Gewinn wird zusammen mit dem Rest der Einkommensteuererklärung über die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) beim Finanzamt eingereicht.
Bei einer Anlage mit über 30 kW jährlicher Leistung lohnt sich auch nach dem 1.1.2023 noch die Regelbesteuerung anzuwenden, da die Vorsteuer auf die Umsatzsteuer beim Kauf einer Solaranlage geltend gemacht werden kann. Das heißt, dass die Mehrwertsteuer für den Kauf, die Installation und die Instandhaltung der Anlage zurückerstattet wird. Nach fünf Pflichtjahren der Regelbesteuerung kann in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden.
Es gibt auch Anlagen mit über 30 kW, die von der neuen Nullprozentregel profitieren, z.B. Solaranlagen auf Dächern von Mehrfamilienhäusern. In diesem Fall darf je Mieteinheit 15 kW Leistung erbracht werden.
Wird eine Anlage installiert und Strom ins öffentliche Netz eingespeist, zählt dies als Gewerbe. Handelt es sich dabei um eine Anlage, die weniger als 30 kW produziert, ist der Strom ab dem 1.1.2023 nicht zu versteuern. Rein formell sollte eine Anlage trotzdem noch angemeldet werden.
Anlagen mit einer höheren Leistung als 30 kW müssen bei der Stadt oder Gemeinde in Form einer Gewerbeanmeldung gemeldet werden. Im Zuge der Anmeldung werden Sie sowohl eine Bestätigung vom Finanzamt, als auch von der ortsansässigen IHK erhalten.
Bei einem jährlichen Überschuss von 24.500 € würde die Gewerbesteuer greifen, die an die jeweilige Gemeinde gezahlt werden würde.
Als Liebhaberei wird vom Finanzamt eine Tätigkeit verstanden, mit der keine Gewinnerzielungsabsicht zu verzeichnen ist. Es wird angenommen, dass mit der Tätigkeit, also der Installation einer PV-Anlage, langfristig keine Gewinne erzielt werden. Im Zuge der neuen Regelungen hat die Liebhaberei für PV-Anlagen bis zu einer 30 kW Leistung keine Bedeutung mehr. Bis Ende 2022 profitieren Betreiber einer PV-Anlage von folgenden Regelungen der Liebhaberei:
Bei Anlagen ĂĽber 30 kW entscheidet das Finanzamt nach wie vor, ob es sich um eine Liebhaberei handelt. Sollte es Ihrer Meinung nach um eine Photovoltaikanlage ohne Gewinnabsichten handeln, reichen Sie beim Finanzamt eine Wirtschaftlichkeitsprognose ĂĽber den Abschreibungszeitraum (20 Jahre). Dabei werden Ausgaben gegen Einnahmen gerechnet.
Ausgaben:
Einnahmen:
Wird aus der Prognose ersichtlich, dass es sich um einen Ăśberschuss handelt, geht das Finanzamt von einer Gewinnabsicht aus.
Wie bei den Solarmodulen und Komplett-Sets auch, mĂĽssen ab dem 1.1.2023 keine Steuern auf den Erwerb eines Stromspeichers gezahlt werden. Handelt es sich bei Ihrer Anlage jedoch um eine steuerpflichtige Anlage, kann der Stromspeicher bei der Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn er zusammen mit der Anlage erworben wird. Wird der Speicher nachgerĂĽstet, handelt es sich beim Finanzamt um einen neue Investition und wird somit steuerrechtlich von der PV-Anlage getrennt. Er kann jedoch trotzdem deinem Gewerbe hinzugefĂĽgt werden, wenn er Ihrem Gewerbe dient.
Der Speicher dient dem Gewerbe nur, wenn 10 % des gespeicherten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden und der Umsatz dadurch erhöht wird.
Steuern rund um Photovoltaikanlagen sind ein komplexes Thema. Um den Ăśberblick nicht zu verlieren haben wir alle wichtigen Fakten zusammengefasst:
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Henrike Klammer
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Henrike Klammer, Redakteurin im Bereich Finanzen- und Immobilien. Bereits vor ihrer Anstellung bei Hausgold.de war Henrike Klammer Expertin fĂĽr hochwertig recherchierte Artikel der Kredit- und Finanzbranche. Seit 2020 ist Henrike Klammer das HerzstĂĽck der Hausgold.de-Redaktion und die erste Ansprechpartnerin wenn es um das Wissen auf dem deutschen Immobilienmarkt geht.