Mit dem 1. November 2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in Kraft. Was vorher durch die Energiesparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geregelt wurde, wird nun durch die Bestimmungen im GEG 2020 ersetzt. Doch was bedeutet das für Bauherren und Immobilienbesitzer? Was ändert sich für Sie? Hier sind die Antworten für ein sorgenfreies und zügiges Bauen!
Das GEG ersetzt zwar die Energiesparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, aber nicht alles ändert sich. Unverändert sind die energetischen Standards für Neubauten und Modernisierungen von Bestandsbauten. Sie sind mit den Vorschriften in der EnEV 2016 identisch. Für Neubauten sieht die Verordnung von 2016 und damit das GEG 2021 Mindeststandards für den Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz für das komplette Bauwerk vor. Die Bauherren entscheiden, wie sie die Auflagen umsetzen.
Besonders wenn bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, wie Modernisierungen, Sanierungen oder Reparaturen, kann sich dies positiv auf den Wert der jeweiligen Immobilie auswirken. Lassen Sie den Wert Ihrer Immobilie professionell von einem unserer HAUSGOLD-Experten schätzen:
Das GEG-Regelwerk greift für Sanierungen von Bestandsimmobilien, sofern eine Erneuerung von mehr als 10 % der Bauteilfläche (beispielsweise Dach, Fenster und Fassade) erforderlich ist. Tritt dieser Fall ein, darf der Bauherr klar definierte Höchstwerte für den U-Wert nicht überschreiten. Mit dem U-Wert wird aufgezeigt, wie leistungsstark der Wärmeschutz ist.
Die Regierung plant 2023, die geltenden Standards für Bestandsbauten und Neubauten auf Erreichbarkeit der Klimaziele 2030 zu überprüfen.
Zu den wichtigsten Änderungen im Gebäudeenergiegesetz gehören:
Das GEG 2021 greift die energetischen Standards für Neubau und Sanierung aus der Energieeinsparverordnung 2016 auf. Somit bleiben folgende Mindeststandards für folgende Bereiche bestehen:
Als Grundlage für die Bemessung des Primärenergiebedarfs für eine Wohnimmobilie dient nach GEG § 15 ein Erdgas-Brennwertkessel und kein Öl-Brennwertkessel mehr. Deutliche Änderungen gibt es laut GEG § 23 bei den erneuerbaren Energien. Sie sind nun eine Pflicht bei Neubauten. Aus diesem Grund ist der Strom aus Wind- und Sonnenenergie bei der Energiebedarfsberechnung anrechenbar – allerdings nur, wenn der Strom von Ihnen ortsnah produziert und in erster Linie selbst genutzt wird. Das kann beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach geschehen.
Sollten Sie als Immobilienbesitzer mehr als 10 % von Bauteilflächen sanieren, greifen die EnEV-Bestimmungen. Nach GEG § 48 darf es zu keiner energetischen Verschlechterung der Immobilie kommen.
Nach 2026 dürfen Immobilieneigentümer keine Öl- oder Kohleheizungen mehr verbauen lassen, was in § 72 GEG geregelt ist. Doch es gibt Ausnahmen: Die Heizung darf mit erneuerbaren Energien kombiniert werden. Nicht verpflichtend ist diese Regelung auch, sofern Erdgas oder Fernwärme nicht verfügbar sind oder der Einsatz erneuerbarer Energien technisch nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.
Neben den oben angerissenen Anforderungen für Sanierungen gibt es weitere Neuerungen für Instandhaltungsmaßnahmen durch das Gebäudeenergiegesetz. Der Verkäufer bzw. Makler steht in der Pflicht, dem Käufer bzw. Mieter den Energieausweis spätestens bei der Immobilienbesichtigung vorzulegen.
Bei Vertragsabschluss ist er ebenfalls laut Immobilienrecht mitzuführen. Dadurch soll der Mieter bzw. Kaufinteressent einen authentischen Einblick in die energetischen Eigenschaften der Immobilie erhalten und sie mit anderen Bauten vergleichen können. Bereits in die Immobilienanzeige gehören verpflichtend folgende Informationen:
Der Energieausweis muss nun auch auf den Kohlendioxid-Ausstoß der Wohnimmobilie eingehen. Er ermittelt sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. Primärenergieverbrauch. Zudem ist es nun qualifizierten Handwerkern erlaubt, den Energieausweis auszustellen.
Makler bzw. Verkäufer müssen im Rahmen des Verkaufs von Altbauten dem Kaufinteressenten ein informatives Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Der Käufer steht in der Pflicht, diese Beratung tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sofern sie kostenfrei ist. Letztlich erfolgt die Energieberatung dann von einem kompetenten Experten, der Energieausweise ausstellen darf.
Nein, es gibt keine direkte GEG Förderung, da sich das Gebäudeenergiegesetz nicht mit finanziellen Förderungen beschäftigt. Allerdings dürfen Betroffene dennoch aufatmen, denn Energiesparen und ein klimafreundliches Heizen werden durch andere Regelungen in größeren Umfang bezuschusst.
Die Bundesregierung möchte wegen der strengeren Anforderungen nicht alle Mehrkosten auf den Bauherrn bzw. Immobilieneigentümer abwälzen. Anfang 2020 sind die Förderungen erhöht worden. So existieren im Rahmen der KfW-Förderung höhere Tilgungszuschüsse für Darlehen: von bis zu 25 % bei Neubauten und Zuschüsse bei Investitionen von bis zu 40 % bei Sanierungen.
Gut zu wissen: Für gewöhnlich können Sie nur dann von der KfW-Förderung profitieren, sofern Sie über die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinausgehen.
Hinsichtlich der BAFA-Förderung sind folgende Programme interessant:
Parallel zum GEG verabschiedete der Bundestag eine Änderung im EEG. Den Solardeckel gibt es nun nicht mehr. Er besagte, dass bei einer Installation von PV-Anlagen mit insgesamt 52 Millionen Kilowatt Leistung die EEG-Förderung für Photovoltaik gänzlich gestrichen werden soll. Diese Grenze hätte 2020 erreicht werden können. Der Solardeckel ist bereits 2012 implementiert worden. Damals waren die Kosten für Strom aus Photovoltaik noch deutlich höher als 2020. Durch die jetzt niedrigeren Kosten und der erhöhten Bedeutung des Klimaschutzes ist nun der Solardeckel gestrichen worden. Die Förderung geht diesbezüglich somit weiter.
Seit November 2020 ersetzt das Gebäudeenergiegesetz die Energieeinsparverordnung. In erster Linie greift das GEG greift für Neubauten und Sanierungen und in diesem Gesetz sind Standards für Heizungen sowie Dämmungen mit erneuerbaren Energien fixiert. GEG-Förderungen gibt es nicht direkt, aber es greifen erhöhte Förderungen für energetische Modernisierungen.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.!