Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für Bausparverträge. Sie wurde 1952 in Deutschland eingeführt und ist seitdem ein wesentliches Element zur Förderung des Bausparens in Deutschland. Wer alles für die Förderung durch die Wohnungsbauprämie 2021 geeignet ist, wie Sie die WOP beantragen und wie diese ausgezahlt wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
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Die Wohnungsbauprämie (kurz WoP) ist eine staatliche Förderung, die einigen Menschen zusteht, die einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, damit sich Bürger den Traum vom eigenen Zuhause erfüllen können. Sie zielt vor allem darauf ab, Menschen mit niedrigen bis mittleren Einkommen, durch einen Zuschuss zum Sparen für Bau, Kauf oder Renovierung zu animieren. Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und festgelegte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Die Förderung wird über Einzahlungen in Bausparverträge realisiert, die von Bausparkassen angeboten werden.
Grundsätzlich fördert die Wohnungsbauprämie jede Person, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist. Für die Auszahlung der Wohnungsbauprämie muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Antragsteller unter der Einkommensgrenze liegt. Für Alleinstehende liegt die maximal zulässige Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens bei 35.000 Euro, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern sind es 70.000 Euro. Außerdem müssen jährlich mindestens 50 Euro in einen Bausparvertrag eingezahlt werden, um für die Förderung qualifiziert zu sein.
Zusammengefasst:
Außerdem müssen die angesparten Mittel später für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, wie z.B. den Bau, Kauf oder die Renovierung einer Immobilie. Andernfalls kann die Prämie zurückgefordert werden.
Auch Rentner können eine Wohnungsbauprämie beantragen. Bei Ihnen wird das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte und möglicher weiterer Einkünfte (wie Zinsen, Mieten, etc.) ermittelt. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen.
Die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie (WoP) bezieht sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist in der Regel niedriger als das Bruttoeinkommen, da verschiedene Abzüge und Freibeträge berücksichtigt werden.
Mit Kindern kann sich das zu versteuernde Einkommen auch nochmal ändern, da Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Dies wiederum erhöht die Chancen, die Einkommensgrenze nicht zu überschreiten. Liegt Ihr Bruttoeinkommen also über 35.000 €, bedeutet es noch lange nicht, dass Ihnen die WOP nicht zusteht.
- | Höhe in € |
---|---|
Bruttoeinkommen (Alleinstehend) | 50.000 € |
Werbungskosten (Pauschale) | - 1.000 € |
Sonderausgaben (Versicherung usw.) | - 2.000 € |
Außergewöhnliche Belastungen (Pflegekosten) | - 500 € |
Grundfreibetrag | - 10.908 € (Stand 2024) |
Kinderfreibetrag | - 8.952 € (für ein Kind Stand 2024) |
zu versteuerndes Einkommen | 26.640 Euro |
Somit liegt die Alleinstehende Person mit einem Bruttoeinkommen von 50.000 € deutlich unter der Einkommensgrenze von 35.000 €.
Das erhaltene Kindergeld wird nicht als Einkommen betrachtet und hat daher keine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen für die Berechnung der Wohnungsbauprämie.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie ist abhängig von der eigenen Einzahlung in einen Bausparvertrag. Seit 2021 werden hier 10 % der eigenen Einzahlungen als Zuschuss gezahlt. Die maximal förderbare jährliche Sparleistung liegt bei 700 Euro für Alleinstehende und 1.400 Euro bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern. Somit werden also für Singles maximal 70 Euro und für Verheiratete und Lebenspartner 140 Euro pro Jahr gefördert, wenn selbst die maximal förderbare Summe mit eingebracht wurde.
Alleinstehende | Verheiratet/Eingetragen | |
---|---|---|
Jährliche max. geförderte Sparleistung | 700 € | 1.400 € |
Höhe der Prämie | 10 % | 10 % |
Maximale jährliche Prämie | 70 € | 140 € |
Laut Wohnungsbauprämiengesetz werden sogenannte “Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus” durch die Bausparprämie gefördert. Das bedeutet folgende Anlagen sind förderungsfähig:
Die Mittel müssen für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Wenn der Vertrag vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist (in der Regel sieben Jahre) aufgelöst wird und die Mittel nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann die Prämie zurückgefordert werden.
Einen Antrag auf die Wohnungsbauprämie zu stellen, gestaltet sich meist sehr unkompliziert. Im Rahmen eines Bausparvertrages wird bei den meisten Anbietern Anfang jedes Jahres automatisch ein Antrag für die Wohnungsbauprämie an die Bausparanleger verschickt.
Da sich Ihr Einkommen jährlich ändern kann, sollten Sie jedes Jahr den Antrag neu einreichen.
Reichen Sie den Antrag rechtzeitig ein. In der Regel muss der Antrag bis zum 31. Dezember des auf das Sparjahr folgenden Jahres gestellt werden.
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Die Wohnungsbauprämie kann dann rückwirkend für bis zu zwei Jahre beantragt werden. Sie können also im Jahr 2024 noch die Wohnungsbauprämie 2023 und 2022 beantragen. Auch bei der rückwirkenden Beantragung müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden. Nutzen Sie für die Beantragung die Formulare der jeweiligen Jahre, sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich am besten an Ihre Bausparkasse.
Die Auszahlung der Wohnbauprämie erfolgt erst dann, wenn ein “wohnwirtschaftlicher Zweck” für deren Verwendung nachgewiesen werden kann. Die Wohnungsbauprämie fließt also nicht einfach jährlich in einen Bausparvertrag ein. Die Summe der Wohnungsbauprämien wird allerdings vorgemerkt und dann ausgezahlt, wenn ein geeigneter Verwendungszweck nachgewiesen worden ist. Für die Auszahlung müssen diese Nachweise erbracht werden:
Gut zu wissen: Zuschüsse durch die Wohnungsbauprämie müssen nicht versteuert werden.
Vom Gesetzgeber ist der Begriff wohnwirtschaftliche Zwecke relativ weit gefasst. Neben dem Bau, Erwerb oder der Sanierung von Wohngebäuden, lassen sich auch Arbeiten und Instandsetzungen an Nebengebäuden wie Garagen oder anderweitiger Bebauung, wohnwirtschaftlich geltend machen.
Außer der Wohnungsbauprämie gibt es noch die Arbeitnehmersparzulage. Sie ist eine staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen, also Geld, das der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die Einkommensgrenzen sind hier noch strikter und liegen je nach Sparform bei ca. 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für Paare und Familien. Vermögenswirksame Leistungen zahlt der Arbeitgeber aber freiwillig, daher kommt diese Art der Förderung nicht für alle Personen in Frage.
- | Arbeitnehmersparzulage | WOP |
---|---|---|
Zweck | Förderung von vermögenswirksamen Leistungen (VL), die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt | Förderung von Sparleistungen auf Bausparverträge zur Finanzierung von wohnwirtschaftlichen Zwecken |
Höhe der Förderung | 9% für Bausparverträge (max. 43 pro Jahr), 20% für Fondsanlagen (max. 80 € pro Jahr) | 10 % des Sparbeitrags (max. 70 € für Alleinstehende und 140 € für Verheiratete) |
Einkommensgrenzen | 17.900/35.800 zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende/Verheiratete | 35.000/70.000 € zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende/Verheiratete |
Verwendung | Vermögenswirksame Leistungen können in verschiedene Anlageformen investiert werden | Zweckgebunden für wohnwirtschaftliche Zwecke |
Es ist möglich, beide Förderungen parallel zu nutzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten und die Einkommensgrenzen einhalten, können Sie die Arbeitnehmersparzulage beantragen.
Wenn Sie vor allem für wohnwirtschaftliche Zwecke sparen und die Einkommensgrenzen einhalten, ist die Wohnungsbauprämie eine attraktive Option.
Wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt und Sie flexibel in verschiedene Anlageformen investieren möchten, kann die Arbeitnehmersparzulage vorteilhafter sein.
Neben den staatlichen Förderungen der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage gibt es noch die Förderungen und Kredite der KfW. Die KfW bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungsmöglichkeiten. Die Vorteile der KfW Kredite sind meist niedrigere Zinsen als bei vergleichbaren Krediten. Die KfW vergibt ebenfalls Tilgungszuschüsse bzw. tilgungsfreie Anfangsjahre. Mehr Informationen finden Sie hier.
Familien steht noch das Baukindergeld zur Verfügung. Das Baukindergeld wurde speziell für junge Familien ins Leben gerufen, es wird ebenfalls über die KfW beantragt. Das Baukindergeld kann von Personen mit mindestens einem Kind beantragt werden. Auch hier muss eine Einkommensgrenze eingehalten werden. Mehr Informationen zum Baukindergeld hier.