Zugewinnausgleich
Darauf sollte geachtet werden

Wenn Paare mit der Eheschließung keinen notariell beglaubigten Ehevertrag aufsetzen, befinden sie sich automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das gleiche gilt für Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kommt es zu einer Scheidung, besteht nun die Möglichkeit einen Zugewinnausgleich zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahlung, die sich durch verschiedene Werte bestimmen lässt und einem der Partner nach der Scheidung zusteht. Was genau damit gemeint ist und wie sich der Zugewinn berechnen lässt, zeigt dieser Artikel.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist eine Ausgleichszahlung, die mit Beendigung der Ehe beantragt werden kann. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ergibt sich aus dem Vermögenszuwachs während der Ehe. Dieser Zuwachs wird Zugewinn genannt und ergibt sich aus der Differenz von Anfangs- und Endvermögen.

Mit Beendigung der Ehe wird der Zugewinn beider Partner berechnet. Ist der Zugewinn bei einem Partner höher, so muss dieser die Hälfte dieses Wertes ausgleichen. Hat die Frau einen Zugewinn von 7.000 € und der Mann von 8.000€ entsteht eine Differenz von 1.000€. Der Mann muss der Frau also 500€ als Ausgleich zahlen. Es handelt sich dabei um eine reine Geldauszahlung.

Zum Zugewinn zählen:

  • Zunahme an Bankguthaben
  • Steigerung der Wertpapiere
  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Kauf eines Hauses
  • Gründung einer Firma

Der Zugewinnausgleich findet nicht automatisch statt, sondern muss beantragt werden. Dieser Antrag muss von dem Ehepartner, der Anrecht auf eine Ausgleichszahlung hat, beim Familiengericht gestellt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu klären. Auf diesem Weg können Gerichtskosten gespart werden.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist dafür da, die Besitz- und Vermögensverhältnisse von Eheleuten zu regeln. Sie ist somit eine von 3 Formen des Güterstands und tritt dann ein, wenn es keinen notariellen Ehevertrag gibt.

Die Zugewinngemeinschaft sagt aus, dass der Besitz und das Vermögen der Eheleute auch nach der Heirat weiterhin Alleineigentum sind. Das bedeutet auch, dass die Partner für jeweilige Schulden und Verträge haften.

Lesen Sie hier mehr über Regelungen und Alternativen zur Zugewinngemeinschaft!

Zugewinnausgleich berechnen

Der Zugewinn beider Partner wir aus der Differenz des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens berechnet. Für eine genaue Berechnung empfiehlt es sich eine genaue Vermögensaufstellung beider Partner zu erstellen.

Zu dem Vermögen zählt nicht, wer wieviel verdient hat oder wer wieviel für etwas ausgegeben hat. Es zählt ausschließlich der genaue Vermögenswert an den jeweiligen beiden Stichtagen.

Stichtag für Berechnung des Zugewinnausgleichs

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt es zwei Stichtage zu beachten. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem die Ehe offiziell beendet wurde. Das ist laut § 1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag bei dem anderen Ehegatten eingetroffen ist.

Beispiel einer Zugewinnberechnung:

EhefrauEhemann
Anfangsvermögen15.000 €30.000 €
Endvermögen18.000 €55.000 €
Zugewinn3.000 €15.000 €
Gewinnüberschuss-12.000 €
Zugewinnausgleich-6.000 €

Was ist das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen, ist das Vermögen, welches zum Stichtag der Eheschließung vorhanden ist. Dazu zählen das Guthaben auf dem Bankkonto, Immobilien, Aktien und Wertpapiere.

Sollte es zu einer Schenkung oder Erbschaft während der Ehe kommen, zählt dies nicht mit zum Zugewinn, sondern wird mit in das Anfangsvermögen gerechnet.

HINWEIS: Sollte einer der Partner zu Beginn der Ehe Schulden haben, werden diese bei der Berechnung des Anfangsvermögens berücksichtigt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen. In diesem Fall spricht man von einem negativen Anfangsvermögen.

Was ist das Endvermögen?

Das Endvermögen ist das Vermögen, welches zum Stichtag der Scheidung vorhanden ist. Rein rechtlich ist der Stichtag der Tag, an dem die Scheidungspapiere an den Ehegatten übergeben werden.

Desweiteren zählen zum Endvermögen:

  • Vermögen, welches während der Ehe erworben wird (Bargeld, Aktien, Wertpapiere, Immobilien)
  • Vermögen, welches zur Eheschließung vorhanden war
  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Lebensversicherungen
  • Lottogewinne
  • Schmerzensgeld

Ein negatives Endvermögen liegt dann vor, wenn beim Stichtag der Scheidung mehr Schulden als Vermögen vorliegen. Auch wenn das Endvermögen negativ ist, kann es niemals zu einem negativen Zugewinn kommen. Dieser wird einfach genullt.

Zugewinnausgleich bei Erbschaft

Kommt es während der Ehe zu einer Erbschaft spricht man von privilegiertem Vermögen. Dieses muss nicht dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet werden, sondern zählt zum Anfangsvermögen. Der Wert des Erbes wird also so behandelt, als hätte es ihn schon vor der Heirat gegeben.

Ist das Erbe zum Stichtag der Scheidung noch vorhanden, so wird der Wert dem Endvermögen hinzugerechnet. Wichtig zu wissen ist, dass der genaue Wert der Sache, sowohl bei der Berechnung des Anfangsvermögens als auch beim Endvermögen ermittelt wird. Wird z. B. eine Aktie vererbt, welche in dem Zeitraum der Ehe an Wert gewinnt, so wird diese Differenz dem Zugewinn zugerechnet.

Bei Schenkungen während der Ehe wird das gleich Verfahren angewendet. Eine Schenkung zählt zum privilegiertem Vermögen, also zum Anfangsvermögen. Gibt es eine Wertsteigerung der Schenkung während der Ehe, zählt dieser Wert zum Zugewinn.

Zugewinnausgleich bei Immobilien

Kauft sich das Paar während ihrer Ehe ein Haus, so zählt dies zum Zugewinn. Gibt es einen Alleineigentümer unter den Ehepartnern, bleibt dieser auch weiterhin Alleinbesitzer der Immobilie. In diesem Fall wird der Wert der Immobilie dem Anfangs- und Endvermögen hinzugerechnet. Der andere Ehegatte hat somit kein Anrecht auf einen Grundbucheintrag, so die Regel bei einer Zugewinngemeinschaft.

Allerdings wird nur die Wertsteigerung der Immobilie dem Zugewinn hinzugefügt. Ebenso zählt der Gewinn beim Hausverkauf während der Ehe zum Zugewinn. Sollte es keine Wertsteigerung geben, gibt es auch keine Ausgleichszahlungen.

Sollte sich das Ehepaar bzw. der Alleineigentümer der Immobilie über den Wert der Immobilie nicht sicher sein, kann eine Wertermittlung durchgeführt werden. HAUSGOLD verfügt über ein deutschlandweites Netz von Maklern, die kostenlos eine Wertermittlung der Immobilie durchführen.

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Wann entfällt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist rein rechtlich keine Verpflichtung. Ehepaare können sich auf für eine persönlich Einigung bei der Scheidung entscheiden. Somit sparen sie erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten.

Es gibt demnach folgende Möglichkeiten für das Wegfallen des Zugewinnausgleichs:

  1. Es wurde kein Antrag beim Familiengericht gestellt: Sollte es zu einer privaten Einigung kommen, gibt es keinen Grund ein Gericht hinzuzuziehen.
  2. Es ist kein Zugewinn vorhanden: Sollte es bei beiden Ehepartnern während der Ehe zu keinem Zugewinn oder zu dem gleichen Zugewinn gekommen sein, finden keine Ausgleichszahlungen statt. Das ist auch der Fall, wenn es zu gemeinsamen Anschaffungen gekommen ist. Kauft sich das Paar ein Haus, wird der Wert bei der Scheidunge geteilt.
  3. Gütertrennung ist vereinbart: Lebt das Paar in einer Gütertrennung, steht niemandem ein Ausgleich zu.
  4. Vertragliche Regelungen wurden getroffen: In einem Ehevertrag kann das Ehepaar festhalten, dass ein Zugewinn anders berechnet wird. So können z.B. Besitztümer aus der Rechnung herausgenommen werden. Wichtig ist, dass der Vertrag notariell beglaubigt wurde.
  5. Der Zugewinnausgleich ist verjährt: Der Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Sollte das Ehepaar bis Ende der Frist die Ausgleichsansprüche nicht geltend gemacht haben, verfällt der Zahlungsanspruch.
  6. Eine Mindestdauer der Ehe wurde festgelegt: Ehepaare können in einem Vertrag bestimmen, dass die Ehe mindestens x Jahre stattgefunden haben muss, damit es einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gibt. Es kann ebenso festgehalten werden, dass es nur einen Anspruch gibt, wenn Kinder geboren wurden.

Was passiert, wenn Vermögen verschleudert wurde?

Vermögen, welches von einem Ehepartner während der Ehe verschleudert wurde, zählt zum Endvermögen. Man spricht in dem Fall von illoyaler Vermögensminderung. Vom Verschleudern wird in folgenden Fällen gesprochen:

  • Ausgaben wurden getätigt, die nicht zu rechtfertigen sind
  • Schenkungen wurden getätigt, die nicht zu rechtfertigen sind
  • überdimensionierte Spenden statt finden

Ein aufwendiger Lebensstil mit teuren Reisen zählt z. B. nicht zu einem verschwendeten Vermögen. Was genau dazu zählt, wird häufig im Einzelfall vom Familiengericht entschieden.

Häufig gestellte Fragen:

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