Zugewinnausgleich
Darauf sollte geachtet werden

Wenn Paare mit der Eheschließung keinen notariell beglaubigten Ehevertrag aufsetzen, befinden sie sich automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das Gleiche gilt für Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kommt es innerhalb einer Zugewinngemeinschaft zu einer Scheidung, besteht die Möglichkeit, einen Zugewinnausgleich zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahlung, die sich durch verschiedene Werte bestimmen lässt und einem der Partner nach der Scheidung zusteht. Was genau damit gemeint ist und wie sich der Zugewinn berechnen lässt, erläutert dieser Artikel.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein Verfahren zur gerechten Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens zwischen den Ehepartnern. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann eine Ausgleichszahlung erfolgen, die mit Beendigung der Ehe beantragt werden kann. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ergibt sich aus dem Vermögenszuwachs während der Ehe. Dieser Zuwachs wird Zugewinn genannt und ergibt sich aus der Differenz von Anfangs- und Endvermögen. In Deutschland ist der Zugewinnausgleich besonders relevant, da er den gesetzlichen Güterstand darstellt, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Dies bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird.

Mit Beendigung der Ehe wird der Zugewinn beider Partner berechnet. Ist der Zugewinn bei einem Partner höher, so muss dieser die Hälfte dieses Wertes ausgleichen. Hat Partner A einen Zugewinn von 7.000 € und Partner B von 8.000€ entsteht eine Differenz von 1.000€. Partner B muss Partner A also 500€ als Ausgleich zahlen. Es handelt sich dabei um eine reine Geldauszahlung.

Zum Zugewinn zählen:

  • Zunahme an Bankguthaben
  • Steigerung der Wertpapiere
  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Kauf eines Hauses
  • Gründung einer Firma

Der Zugewinnausgleich findet nicht automatisch statt, sondern muss beantragt werden. Dieser Antrag muss von dem Ehepartner, der Anrecht auf eine Ausgleichszahlung hat, beim Familiengericht gestellt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich außergerichtlich zu klären. Auf diesem Weg können Gerichtskosten gespart und das Verfahren vereinfacht werden.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist dafür da, die Besitz- und Vermögensverhältnisse von Eheleuten zu regeln. Sie ist somit eine von 3 Formen des Güterstands und tritt dann ein, wenn es keinen notariellen Ehevertrag gibt oder keine andere Regelung getroffen wurde.

In einer Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner im Falle einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich gerecht aufgeteilt. Viele Leute denken fälschlicherweise, dass bei einer Scheidung alles 50/50 geteilt wird. Aber der Zugewinnausgleich konzentriert sich auf den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn, nicht das gesamte Vermögen.

Mehr Informationen zu den verschiedenen Güterständen in Deutschland finden Sie hier.

Zugewinnausgleich berechnen

Zentral für den Zugewinnausgleich ist das Start- und Endvermögen beider Partner. Vom Endvermögen wird das Startvermögen abgezogen, um den Zugewinn zu ermitteln.Ist der Zugewinn eines Partners höher, entsteht eine Ausgleichsforderung. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Für eine genaue Berechnung empfiehlt es sich, eine genaue Vermögensaufstellung beider Partner zu erstellen. In der Tabelle unten finden sie eine solche exemplarische Darstellung.

Es wird nicht berücksichtigt, wer welchen Betrag verdient hat oder wer für bestimmte Ausgaben verantwortlich war. Allein der exakte Wert des Vermögens an den jeweiligen Stichtagen ist relevant.

Stichtag für Berechnung des Zugewinnausgleichs

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs müssen zwei wesentliche Stichtage beachtet werden. Der erste Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Der zweite Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem die Ehe offiziell für beendet erklärt wurde. Gemäß § 1384 BGB wird dieser Tag definiert als der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde.

Beispiel einer Zugewinnberechnung:

Ehefrau Ehemann
Anfangsvermögen 15.000 € 30.000 €
Endvermögen 18.000 € 55.000 €
Zugewinn 3.000 € 15.000 €
Gewinnüberschuss - 12.000 €
Zugewinnausgleich - 6.000 €

Was ist das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches zum Stichtag der Eheschließung vorhanden ist. Dazu zählt grundsätzlich alles, was jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt. Dazu gehören Bargeld, Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerke und jegliches sonstige Vermögen. Auch Schulden werden berücksichtigt und vom Anfangsvermögen abgezogen.

Erbschaften und Schenkungen werden in der Regel vom Zugewinnausgleich ausgenommen, es sei denn, sie wurden in den gemeinsamen Vermögensstand eingebracht.

Sollte einer der Partner zu Beginn der Ehe Schulden haben, werden diese bei der Berechnung des Anfangsvermögens berücksichtigt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen. In diesem Fall spricht man von einem negativen Anfangsvermögen.

Was ist das Endvermögen?

Das Endvermögen ist das Vermögen, welches ein Ehepartner zum Stichtag der Scheidung besitzt. Rein rechtlich ist der Stichtag der Tag, an dem die Scheidungspapiere an den Ehegatten übergeben werden.

Dies beinhaltet aber ist nicht begrenzt auf:

  • Vermögen, welches während der Ehe erworben wird (Bargeld, Bankguthaben, Aktien, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge)
  • Vermögen, welches zur Eheschließung vorhanden war
  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Lebensversicherungen
  • Lottogewinne
  • Schulden

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Wertzuwachs bestehender Vermögenswerte als auch neu hinzugekommene Vermögenswerte in die Berechnung des Endvermögens einfließen. Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe empfangen wurden, werden in der Regel separat behandelt und nicht direkt dem Endvermögen hinzugerechnet, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in den gemeinsamen Vermögenspool eingebracht.

Ein negatives Endvermögen liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung mehr Schulden als Vermögenswerte vorhanden sind. Selbst wenn das Endvermögen negativ ist, kann es jedoch niemals zu einem negativen Zugewinn kommen. In diesem Fall wird der Zugewinn einfach auf null gesetzt.

Zugewinnausgleich bei Erbschaft

Kommt es während der Ehe zu einer Erbschaft, spricht man von privilegiertem Vermögen. Dieses muss nicht dem Zugewinnausgleich hinzugerechnet werden, sondern wird zum Anfangsvermögen gezählt. Der Wert des Erbes wird somit behandelt, als hätte es diesen bereits vor der Eheschließung gegeben.

Ist das Erbe zum Stichtag der Scheidung noch vorhanden, wird sein Wert dem Endvermögen hinzugerechnet. Dabei ist zu beachten, dass der genaue Wert der Erbschaft sowohl bei der Berechnung des Anfangsvermögens als auch beim Endvermögen ermittelt wird. Falls beispielsweise eine Aktie vererbt wurde, die während der Ehezeit an Wert gewonnen hat, wird diese Differenz dem Zugewinn zugerechnet.

Ein ähnliches Verfahren gilt für Schenkungen während der Ehe. Auch sie zählen zum privilegierten Vermögen, also zum Anfangsvermögen. Sollte eine Schenkung während der Ehe an Wert gewinnen, wird dieser Wert zum Zugewinn hinzugerechnet.

Zugewinnausgleich bei Immobilien

Kauft sich das Paar während ihrer Ehe ein Haus, so zählt dies zum Zugewinn. Gibt es einen Alleineigentümer unter den Ehepartnern, bleibt dieser auch weiterhin Alleinbesitzer der Immobilie. In diesem Fall wird der Wert der Immobilie dem Anfangs- und Endvermögen hinzugerechnet. Der andere Ehegatte hat somit kein Anrecht auf einen Grundbucheintrag, so die Regel bei einer Zugewinngemeinschaft.

Allerdings wird nur die Wertsteigerung der Immobilie dem Zugewinn hinzugefügt. Ebenso zählt der Gewinn beim Hausverkauf während der Ehe zum Zugewinn. Sollte es keine Wertsteigerung geben, gibt es auch keine Ausgleichszahlungen.

Sollte sich das Ehepaar bzw. der Alleineigentümer der Immobilie über den Wert der Immobilie nicht sicher sein, kann eine Wertermittlung durchgeführt werden. HAUSGOLD verfügt über ein deutschlandweites Netz von Maklern, die kostenlos eine Wertermittlung der Immobilie durchführen.

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Wann entfällt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist rechtlich gesehen keine zwingende Verpflichtung. Ehepaare haben die Möglichkeit, sich bei der Scheidung auf eine persönliche Einigung zu einigen, was erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten einsparen kann.

Es gibt verschiedene Szenarien, unter denen der Zugewinnausgleich entfällt:

  1. Kein Antrag beim Familiengericht gestellt: Wenn eine private Einigung erzielt wird, besteht kein Bedarf, ein Gericht einzuschalten.
  2. Kein Zugewinn vorhanden: Falls während der Ehe bei beiden Ehepartnern kein Zugewinn oder ein gleich hoher Zugewinn entstanden ist, werden keine Ausgleichszahlungen vorgenommen. Das gilt auch für gemeinsame Anschaffungen, bei denen der Wert bei der Scheidung geteilt wird, wie beispielsweise beim Kauf eines Hauses.
  3. Vereinbarung von Gütertrennung: Wenn das Paar in Gütertrennung lebt, steht keinem der Partner ein Ausgleich zu.
  4. Vertragliche Regelungen: In einem Ehevertrag können die Ehepartner festlegen, wie der Zugewinn berechnet wird. Zum Beispiel können bestimmte Vermögenswerte von der Berechnung ausgenommen werden. Wichtig ist, dass der Vertrag notariell beglaubigt wurde.
  5. Verjährung des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Wenn die Ausgleichsansprüche bis zum Ende dieser Frist nicht geltend gemacht wurden, verfallen sie.
  6. Festlegung einer Mindestdauer der Ehe: Ehepaare können in einem Vertrag festlegen, dass die Ehe eine bestimmte Mindestdauer haben muss, damit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bestehen. Es kann auch vereinbart werden, dass Ansprüche nur bestehen, wenn Kinder geboren wurden.

Was passiert, wenn Vermögen verschleudert wurde?

Wenn ein Ehepartner während der Ehe Vermögen verschwendet, wird dies als illoyale Vermögensminderung betrachtet und zählt zum Endvermögen. Vermögensverschwendung liegt vor, wenn:

  • Ausgaben getätigt werden, die nicht gerechtfertigt sind.
  • Schenkungen gemacht werden, die nicht gerechtfertigt sind.
  • übermäßig hohe Spenden geleistet werden.

Andere mögliche Instanzen von Vermögensverschwendung könnten beispielsweise die Übertragung von Vermögenswerten an Dritte zu einem reduzierten Preis oder der bewusste Verlust von Vermögenswerten sein.

Ein aufwendiger Lebensstil mit teuren Reisen zählt z. B. nicht zu einem verschwendeten Vermögen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jede Situation individuell betrachtet wird und vom Gericht bewertet wird.

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

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