Sobald ein Paar heiratet oder in eine eingetragene Lebenspartnerschaft übergeht, ist es wichtig die Vermögensverhältnisse zu klären. Einige tun dies anhand eines Ehevertrages, der genau vorgibt, wem was gehört. Der Güterstand gibt diese Vermögensverhältnisse an. Paare, die noch keine Regelung treffen, befinden sich automatisch in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Welche Güterstände es gibt und wie diese geregelt sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse zwischen zwei Menschen, die in eine gesetzliche Partnerschaft übergehen. Das kann eine Heirat sowie eine eingetragene Lebenspartnerschaft sein. Das bedeutet, dass geregelt wird, wem welche Güter oder welche finanziellen Mittel zugesprochen werden. Sollte es zu einer Scheidung kommen, kann genau ermittelt werden, wie das Vermögen aufgeteilt wird.
Der Güterstand beginnt ab dem Moment, in dem die Partner rechtlich miteinander verbunden sind. Also an dem Tag der Hochzeit bzw. an dem Tag, an dem die eingetragene Lebenspartnerschaft offiziell ist. Beendet wird er durch den Tod des Partners, durch die Scheidung oder durch den Wechsel in einen Güterstand bzw. Regelungen, die die Partner nachträglich ergänzen, z. B. in einem Ehevertrag.
Es gibt drei verschiende Formen des Güterstands:
Was unter den drei Formen zu zu verstehen ist, erfahren Sie in folgenden Absätzen.
Gibt sich das Paar das Ja-Wort ohne Regelungen getroffen zu haben bzw. einen Ehevertrag verfasst zu haben, ist es automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Deswegen spricht man auch von dem gesetzlichen Güterstand.
In der Zugewinngemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Partner getrenntes Vermögen haben und auch verwalten. Jeder ist also für seine eigenen Finanzen zuständig. Das bedeutet folgendes:
Das bedeutet, dass keiner der Partner für die Finanzen bzw. Vermögensverwaltung des anderen mit haften muss. Sie haben demnach kein gemeinsames Eigentum, sollte es keine speziellen Regelungen geben.
Es gibt allerdings einige Regelungen und Verfügungsbeschränkungen die zu beachten sind:
Der Zugewinnausgleich kann bei Scheidung einer Ehe von einem der Eheleute beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahlung, die anhand des erwirtschafteten Vermögens während der Ehe berechnet wird.
Es wird von beiden der Zugewinn während der Ehe ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem End- und dem Anfangsvermögen, des jeweiligen Partners. Sollte einer der beiden mehr erwirtschaftet haben, wird die Summe, die mehr erwirtschaftet wurde auf beide gerecht aufgeteilt.
Beispielrechnung: hat der Mann einen Zugewinn von 5.000 € und die Frau einen Zugewinn von 35.000 € hat die einen Überschuss von 30.000 €. Dieser wird gerecht aufgeteilt, sodass der Mann eine Zugewinnausgleich von 15.000 € erhält.
Partner, die sich in einer Gütertrennung befinden, haben kein gemeinsames Vermögen. Es gibt auch keine Verfügungsbeschränkungen. Beide kümmern sich um ihr eigenes Vermögen und haften allein. Vor allem Paare ohne Kinder bevorzugen die Gütertrennung. Sie sorgt für klare Verhältnisse, was das Vermögen angeht.
So muss auch bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich gezahlt werden. Das könnte im Falle des Todes von einem Partner zu Nachteilen kommen. Dieser erbt dann nur das gesetzlich vorgesehene Viertel.
Der Vorteil der Gütertrennung ist, dass die Partner nicht für das Vermögen und die Schulden des anderen haften. Das ist der Grund dafür, dass die Gütertrennung vor allem bei Partnerschaften gewählt wird, in denen nur einer gewerblich tätig ist bzw. hohe Vermögenswerte erwirtschaftet. Sollte es zu einer Insolvenz kommen, ist das Vermögen des anderen abgesichert.
Allerdings kann mit der Beendigung der Gütertrennung durch die Scheidung ein Versorgungsausgleich stattfinden. Auf Wunsch kann in dem Ehevertrag festgehalten werden, dass auch dieser nicht berücksichtigt wird. Sollte es aber dazu kommen, werden die Rentenansprüche beider Partner miteinander verglichen. Sollte einer mehr Ansprüche haben, muss er einen Anteil abgeben.
Beispiel: Partner 1 hat einen Rentenanspruch von 950 €. Partner 2 hat einen Anspruch von 2.300 €. In der Summe ergibt das 3.250 €. Diese werden halbiert, sodass jeder eine Rente von 1.625 € erhält.
Die Gütergemeinschaft ist heutzutage eher selten. Diese wird von Eheleuten bei der Heirat durch einen Ehevertrag festgesetzt. Ab dem Moment ist das Vermögen beider Partner Gemeingut, sprich es gehört beiden zu gleichen Teilen. Das bedeutet auch, dass beide über das Vermögen verfügen können und für Schulden haften.
Bringt einer der Partner eine Immobilie mit in die Ehe, kann der Ehepartner sollte eine Änderung des Grundbucheintrags vorgenommen werden. Darauf hat der andere Partner rechtlich Anspruch. Sollte es zu einem Erwerb einer Immobilie während der Ehe kommen, zählt diese automatisch zum Gesamtgut. Auch die Finanzierung gehört zu den gemeinsamen Schulden des Ehepaares. Sollte die Immobilie veräußert werden, bedarf es die Zustimmung beider Parteien.
Eheleute haben aber auch die Möglichkeit Regelungen im Ehevertrag festzuhalten: