Der unbefristete Wohnungsmietvertrag (auch: Standardmietvertrag) ist der am häufigsten verwendete und läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Ende der Mietdauer ist nicht vorgesehen.
Im unbefristeten Mietvertrag gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Vermieter haben je nach Wohndauer eine Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten einzuhalten. Gekündigt werden kann von Seiten des Vermieters nur mit gesetzlich anerkanntem Kündigungsgrund (z. B. Eigenbedarf).
Zusatz Hausmietvertrag: Der Hausmietvertrag ist im Grunde identisch mit dem Wohnungsmietvertrag. Zusätzlich enthält er weitere zu klärende Punkte, wie die Nutzung von Nebenanlagen (Gartennutzung,Garage/Stellplatz) und Anliegerpflichten (bspw. Streupflicht).
Achten Sie darauf, dass alle Personen, die in die neue Wohnung einziehen sollen, auch im Mietvertrag stehen. Nur wer im Mietvertrag genannt ist, ist offiziell auch Mieter mit allen Rechten und Pflichten.
Kinder sind selbstverständlich keine Vertragspartner, sollten aber auch im Mietvertrag genannt werden. Mieter, die nicht angegebene Personen in ihrer Wohnung leben lassen, riskieren eine Abmahnung. Auch eine Kündigung ist in diesem Fall nicht auszuschließen.
Auch wenn Sie lange nach einer passenden Wohnung gesucht haben und es kaum erwarten können, einzuziehen: Sehen Sie sich Ihre neue Wohnung noch einmal genau an. Ist das im Wohnungsmietvertrag genannte Inventar (evtl. Küche etc.) vollständig und mängelfrei? Stimmt die im Wohnungsmietvertrag angegebene Wohnfläche?
Tipp: Nutzen Sie unsere Vorlage zur Wohnflächenberechnung zur Überprüfung der berechneten Wohnfläche.
In den meisten größeren Städten können Sie bei der Gemeinde oder bei Mieterschutzvereinen den aktuellen Mietspiegel zu Ihrer neuen Wohngegend einsehen. Der Mietspiegel ist zwar nicht bindend für Ihren Mietvertrag, gibt Ihnen aber einen guten Überblick über die Vertragssituation. Berücksichtigen Sie außerdem, dass mittlerweile in fast allen Bundesländern eine Mietpreisbremse eingeführt worden ist.
Hier gilt besondere Vorsicht. Nicht alle Klauseln zu Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen sind rechtlich haltbar. Sofern Sie es doch sind, stellen sie einen Nachteil für Sie als Mieter dar.
Schönheitsreparaturklauseln sind nur wirksam, sofern folgende Punkte im Mietvertrag Vordruck erfüllt sind:
Kleinreparaturen sind zu erledigen, wenn …