Die SCHUFA-Auskunft
Fragen und Antworten für Vermieter

Vermieten ohne Risiko? Kaum denkbar. Zum Glück gibt es jedoch Möglichkeiten, einige Risiken zu minimieren. Unter anderem die Gefahr, dass der Mieter nicht zahlungsfähig sein könnte. Zwar kann dieser versichern, die Miete aufbringen zu können, hierauf ist aber nicht immer Verlass. So ist es verständlich, dass der Vermieter das Bedürfnis hat, eine objektive und verlässliche Auskunft über die Bonität des Mieters zu erhalten. Wir haben hier für Sie Fragen und Antworten rund um die SCHUFA-Auskunft. Die SCHUFA hat derzeit 797 Millionen Einzeldaten zu 66,4 Millionen natürlichen Personen und zu 5,2 Millionen Unternehmen. Zwar liegen zu 90% der Personen ausschließlich positive Daten vor, manchmal aber kann es sogar zu Fehl-Informationen zum Nachteil der Verbraucher kommen.

Rechtliche Verpflichtungen zur Vorlage einer SCHUFA-Auskunft

Verlangt der Vermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft durch den Mieter, denken viele, zu der Vorlage verpflichtet zu sein. Die Wahrheit ist jedoch:Der Mieter ist rechtlich weder zur Vorlage einer SCHUFA-Auskunft noch zur Einwilligungin die Einholung durch den Vermieter verpflichtet. Insbesondere weil zwischen Mietinteressent und Vermieter noch kein Vertragsverhältnis besteht. Allerdings nützt dem Mieter dies häufig wenig. Weigert sich der Mieter nämlich, die Auskunft vorzulegen, liegt aus Sicht des Vermieters der Verdacht nicht fern, der Mieter habe etwas zu verbergen. Der Mieter muss daher damit rechnen, dass der Vermieter die Wohnung an einen anderen Interessenten vermietet, dessen Zahlungsfähigkeit er besser einschätzen kann.

Was ist der Inhalt einer SCHUFA-Auskunft?

Entscheidet sich ein Mietinteressent nun dafür, dem Vermieter eine SCHUFA-Auskunft zukommen zu lassen, sollte dieser wissen: Der Vermieter bekommt nicht alle bei der SCHUFA gespeicherten Daten zu sehen. Es gibt nämlich verschiedene Arten der SCHUFA-Auskunft: Die SCHUFA-Eigenauskunft, die SCHUFA-Verbraucherauskunft und die SCHUFA-B-Auskunft.

Die SCHUFA-Eigenauskunft

Diese dient der Information des Betroffenen selbst. Sie beinhaltet eine umfassende Übersicht über alle bei der SCHUFA zu der Person gespeicherten Daten. Hierzu zählen Daten wie:

  • Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift,
  • der persönliche SCHUFA-Score-Wert,
  • Bankkonto,
  • Kreditkarten,
  • Leasingverträge,
  • Mobilfunkkonten,
  • Versandhandelskonten,
  • Ratenzahlungsgeschäfte,
  • Kredite und Bürgschaften,
  • Zahlungsausfälle bei angemahnten und unbestrittenen Forderungen.

Erkennbar ist außerdem, wer die jeweiligen Informationen an die SCHUFA übermittelt hat und an wen sie bisher weitergeleitet wurden.

Die SCHUFA-Verbraucherauskunft

Diese beschränkt sich hingegen nur auf diejenigen Informationen, die zur Beurteilung der Bonität einer Person wichtig sind. So kann der Vermieter aus ihr nicht ersehen, wer die Daten an die SCHUFA gemeldet hat oder mit welchen Unternehmen Vertragsverhältnisse bestehen. Hier ist nur zu sehen, wie das Zahlungsverhalten des Mieters in der Vergangenheit ausgesehen hat. Die Verbraucherauskunft enthält dann entweder den Hinweis auf ausschließlich positive Vertragsdaten (ohne Nennung von Kreditgebern, Konten, etc.) oder Anmerkungen zu Zahlungsausfällen.

Die Verbraucherauskunft ist Bestandteil der SCHUFA-Bonitätsauskunft. Diese enthält zwar ebenso wie die Eigenauskunft alle bei der SCHUFA hinterlegten Daten, allerdings besteht die Bonitätsauskunft aus zwei Teilen in separaten Dokumenten. Einer dieser Teile besteht lediglich nur aus den Informationen, die notwendig sind, um die Bonität des Betroffenen zu bestätigen. Der andere Teil besteht aus einer umfangreichen Auskunft über alle bei der SCHUFA gespeicherten Informationen und ist nur zur persönlichen Verwendung des Betroffenen bestimmt. Diese Art der Bonitätsauskunft wird meist von Mietinteressenten benötigt.

Die SCHUFA-B-Auskunft

Holt der Vermieter die SCHUFA-Auskunft auf Grund einer Einwilligung des Mieters selbst ein, weil er Vertragspartner der SCHUFA ist, erhält er ebenfalls keine umfassende Auskunft über alle bei der SCHUFA gespeicherten Daten. In der Regel wird es sich bei einem Vermieter um einen Vertragspartner der Kategorie B handeln. Als solcher erhält er nur eine B-Auskunft, die über Negativeinträge informiert und eventuelle vertragswidrige Verhaltensweisen gegenüber anderen Vertragsunternehmen aufzeigt.

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden und was darf nicht gespeichert werden?

Wie lange die Daten gespeichert werden dürfen, ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Meist müssen die Daten jedoch drei Jahre nach Erledigung gelöscht werden. Und nicht gespeichert werden dürfen Angaben zum Einkommen, Vermögen, Arbeitgeber oder Familienstand. Die meisten Daten werden übrigens von Händlern oder Banken übermittelt.

Wie werden die Daten aus der SCHUFA-Auskunft bewertet?

Mit Hilfe mathematisch-statistischer Verfahren werden aus den gespeicherten Daten Score-Werte berechnet. Diese sollen dann Auskunft über die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Person geben. Möchte ich also einen Vertrag mit dieser Person abschließen, erfahre ich, mit welcher Wahrscheinlichkeit ich meine Forderungen erhalte.

Wo und wie stelle ich eine Anfrage?

Die Anfrage bei der SCHUFA erfolgt formfrei. Das bedeutet, sie kann schriftlich, per Fax, E-Mail, SMS oder telefonisch erfolgen und sollte am besten auf § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes verweisen. Auf den Internetseiten der Anbieter gibt es jedoch meist Vordrucke.

Wann können Fehler auftreten und was kann man dagegen tun?

Leider können, wie fast überall, auch in einer SCHUFA-Auskunft Fehler auftreten. Sie kommen oft durch Verwechslungen, Meldefehler oder betrügerische Identitätsdiebstähle im Internet zustande. Aus diesem Grund sollte man bei den Auskunfteien also regelmäßig die dort gespeicherten Daten abfragen. Laut Bundesdatenschutzgesetz müssen diese ebenso wie alle anderen Unternehmen, die persönliche Daten speichern, die Abfrage mindestens einmal im Jahr kostenlos beantworten. Diese Datenübersicht ist jedoch nicht zu verwechseln mit den Schufa-Auskünften, die man etwa für Vermieter kostenpflichtig kaufen kann. Neben den persönlichen Daten sollten Verbraucher die Angaben über Rechnungen, Verträge und das Zahlungsverhalten prüfen. Fragen sollten sie nach der Quelle der Informationen und danach, welche Firmen über sie in den vergangenen zwölf Monaten Auskunft eingeholt haben. Falsche oder unzulässig gespeicherte Daten müssen die Auskunfteien berichtigen oder löschen.

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