Wenn Eigentümer eine vermietete Wohnung verkaufen, betrifft dies natürlich auch das laufende Mietverhältnis. In diesem Zusammenhang treffen wir auf den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Wie die beiden Aspekte Paragraph 566 BGB und neuer Mietvertrag zusammengehören, wie der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" und Gewerbe zu betrachten sind und was Sie zu Eigenbedarf sowie Ausnahmen wissen sollten: Wir schauen uns die wichtigsten Fragen rund um den "Kauf bricht nicht Miete"-BGB-Paragraphen an.
Die Formulierung ist ein Grundsatz, den wir im § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB genannt, finden. Wenn Sie ein vermietetes Haus verkaufen oder ein solches als Kapitalanlage kaufen, tritt der Käufer in das bestehende Mietverhältnis ein und wird damit zum neuen Vermieter.
Der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" bei Gewerbe wie auch bei Privaträumen ist gleichermaßen gültig. Die Vorschrift dieses Paragraphen gibt sowohl Käufern einer vermieteten Immobilie als auch den Mietern Sicherheit. So könnte von den Mietern, ohne diesen Schutz, verlangt werden, das Grundstück oder die vermieteten Räume zu verlassen.
Wichtig zu beachten ist: Die Regelung betrifft nur Mietverträge, die vor dem Verkauf der Immobilie abgeschlossen wurden – und sie gilt auch für mündlich abgeschlossene Verträge. Der Käufer tritt auch in diesem Fall als Vermieter in den mündlich getroffenen Vertrag ein. Das gilt auch, wenn der Mieter noch gar keine Kenntnis davon hat, dass die gemieteten Räume verkauft wurden. Der Käufer ist hier verpflichtet, den Mieter vom Erwerb der Immobilie in Kenntnis zu setzen, damit dieser nicht aus Unwissen heraus die Miete weiterhin an den alten Besitzer zahlt.
Wer ein vermietetes Haus oder eine vermietete Wohnung kauft, für die der "Kauf bricht nicht Miete" BGB Paragraph greift, der übernimmt das bestehende Mietverhältnis mit allen bestehenden Konditionen. Das bedeutet, dass alles, was der Verkäufer im zuvor abgeschlossenen Mietvertrag mit der Mietpartei festgelegt hatte, weiterhin gilt. Der § 566 BGB und ein neuer Mietvertrag gehen also nicht automatisch zusammen.
Hier gilt: Eine Verkaufsabsicht ist kein Kündigungsgrund. Als Vermieter können Sie also nicht kündigen, weil Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus verkaufen wollen. Die Verkaufsabsicht rechtfertigt keine Kündigung, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Kündigungsgrund ist dies zulässig. In besonderen Einzelfällen - die selten sind - gibt es die Möglichkeit der Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung. In den allermeisten Fällen ist diese Kündigung aber auch nicht zulässig.
Kauf bricht nicht Miete und Eigenbedarf: Wie geht das zusammen? Hier greifen genau dieselben gesetzlichen Regelungen wie für den vorherigen Eigentümer auch. Kauf bricht Miete nicht und Eigenbedarf schließen einander zwar nicht aus, aber neue Käufer müssen sich an die im Mietvertrag geltenden Konditionen halten.
So kann also eine Kündigung des Mietvertrages mit der gesetzlichen Frist vorgenommen werden. Das bedeutet meist eine Frist von drei Monaten oder länger, abhängig davon, wie lange die bisherige Mietdauer war.
Allerdings muss für eine vermietete Wohnung nach dem Eigentümerwechsel eine Sperrfrist eingehalten werden, wenn etwa an eine Wohnungsgesellschaft verkauft wird: Erst drei Jahre nach dem Verkauf der Räumlichkeiten kann der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden.
Die entsprechende Regelung dazu findet sich im § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2018, das diese Regelung bestätigt.
Der Paragraph trägt den Titel „Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“. Ursprünglich war dieser für bestimmte Fälle gedacht: Wenn die vermieteten Räume während der Mietdauer des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt wurden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Mehrfamilienhaus in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt wird.
Viele Vermieter versuchten, die gesetzliche Sperrfrist zu umgehen, indem sie eine Mietwohnung kauften, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigten und dann die Wohnung in Wohneigentum umwandelten, um sie zu verkaufen. Dieser Möglichkeit wurde allerdings ein Riegel vorgeschoben.
Seither gilt die gesetzliche Sperrfrist bei Verkäufen an Gesellschaften auch dann, wenn nicht in Wohneigentum umgewandelt werden soll.
In diesem Beispiel gibt es eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren ab dem Eigentümerwechsel. Bei Sozialwohnungen kann die Sperrfrist sogar bis zu zehn Jahre lang dauern. Nach Ablauf der Sperrfrist gilt auch hier: Gekündigt werden kann vom Eigentümer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Wie bei jedem Gesetz stellt sich auch hier die Frage: Erlaubt das Prinzip "Kauf bricht nicht Miete" Ausnahmen? Hier kennen wir die seltene Möglichkeit einer Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung. Darüber hinaus allerdings gelten für den neu ins Mietverhältnis eingetretenen Erwerber einer Immobilie dieselben Konditionen, die auch für den Vorbesitzer gegolten haben. Der Käufer ist damit der Rechtsnachfolger des Verkäufers einer Immobilie.
Von einer wirtschaftlichen Verwertung ist die Rede, wenn der Vermieter den genutzten Wohnraum abändern möchte, z.B. von einem Wohngebäude zu einem Bürogebäude. Ist ihm dieses nicht erlaubt und erzielt er dadurch einen Nachteil, könnte eine Kündigung möglich sein.
Beim Vorliegen gesetzlicher Kündigungsgründe kann der Käufer einer Immobilie den Mietvertrag kündigen - mit den üblichen Kündigungsfristen. Als gesetzliche Kündigungsgründe kennen wir beispielsweise den Eigenbedarf oder die Nichtzahlung von Miete.
Eine geplante Modernisierung dagegen zählt nicht zu diesen möglichen Kündigungsgründen. Allerdings kann eine durchgeführte Modernisierung unter bestimmten Umständen als Grund für eine Mieterhöhung genutzt werden.
Gesetzliche Kündigungsgründe für Vermieter:
In unserer Mustervorlage finden Sie alle nötigen Informationen bezüglich der Mieterhöhung bei Modernisierung:
Der neue Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses kann keinen neuen Mietvertrag verlangen oder Vertragsverhandlungen zum Inhalt des Mietvertrages fordern. Auch ein automatisches Mieterhöhungsrecht für den neuen Eigentümer gibt es nicht.
Was allerdings möglich ist: Unter denselben Voraussetzungen, unter denen der Vorbesitzer die Miete erhöhen könnte, kann dies auch der Neubesitzer tun. So kann die Miete etwa nach einer Modernisierung angehoben werden. Auch eine Angleichung an die ortsübliche Vergleichsmiete, wie sie der Mietspiegel vorgibt, ist durchaus möglich.
Bei der Frage, wie der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete und Gewerbe zusammenkommen, ist festzuhalten: Gemäß § 578 Abs. 2 BGB findet das Prinzip auch im Gewerberaummietrecht Anwendung. Eine Besonderheit gibt es hier allerdings für den Verkäufer zu beachten: Er ist nicht völlig aus dem Mietverhältnis entlassen, sondern haftet gemäß § 566 Absatz 2 weiterhin, wenn der Käufer seine Vermieterpflichten nicht erfüllt.
Bei Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen tritt der Verkäufer weiterhin als Bürge in die Pflicht. Von dieser Haftung befreit ist der frühere Vermieter dann, wenn er dem Mieter eine Mitteilung von der Eigentumsübertragung sendet. Hier gibt es wieder eine Ausnahme: Der Mieter kündigt das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin - nun bleibt der Verkäufer weiterhin in der Pflicht.
Dem "Kauf bricht nicht Miete"-Prinzip liegt der § 566 BGB zugrunde und diese Regelung greift besonders bei Eigentümerwechsel-Fällen. Wenn Sie also eine Immobilie erwerben, in der aktuell ein Mieter haust und es dementsprechend einen laufenden Mietvertrag gibt, läuft dieses Mietverhältnis wie mit dem alten Eigentümer ohne Änderungen weiter. Das bedeutet ebenfalls, dass Sie als neuer Eigentümer den aktuellen Mieter nicht einfach kündigen können, da auch hier ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegen muss.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.