Das zentrale Gremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Eigentümerversammlung. Hier entscheiden die Eigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer über:
und vieles mehr. Der WEG-Verwalter hat mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Jeder Eigentümer hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Die Stimmgewichtung richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung werden nach bestimmten Mehrheitsregeln gefasst und sind für alle Wohnungseigentümer bindend.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss allen Eigentümern unter Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist und mit einer Tagesordnung zugesandt werden, damit sich alle Beteiligten auf die Versammlung vorbereiten können.
Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist jedem Eigentümer freigestellt, jedoch ist es für die Entscheidungsfindung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung von Bedeutung, dass möglichst viele Eigentümer teilnehmen oder sich vertreten lassen. Ein Eigentümer kann sich durch einen anderen Eigentümer, einen Rechtsanwalt oder eine andere bevollmächtigte Person vertreten lassen, sofern die Vollmacht schriftlich erteilt wurde.
Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, da er eine zentrale Rolle in der Organisation und Durchführung der Versammlung spielt, sowie in der Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
Für die Willensbildung, Abstimmungen und Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft ist es wichtig, dass möglichst viele Eigentümer an der jährlichen Versammlung teilnehmen. Daher sehen viele Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen vor, dass sich Eigentümer in der Versammlung vertreten lassen können. Als Bevollmächtigte kommen insbesondere in Frage:
Der Personenkreis, der einen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung vertreten darf, sollte klar definiert sein. Typisch für eine solche Einschränkung ist etwa folgende Formulierung: “Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”
In einigen Fällen kann die Gemeinschaftsordnung bestimmte Personen von der Möglichkeit ausschließen, als Bevollmächtigte zu fungieren. Dies könnte zum Beispiel auf den Verwalter zu treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
In vielen Gemeinschaftsordnungen ist festgelegt, dass eine Person nicht eine unbegrenzte Anzahl von Eigentümern vertreten darf, um eine zu starke Machtkonzentration zu verhindern. Häufig ist die Anzahl der Vollmachten, die ein Einzelner halten darf, auf zwei oder drei beschränkt.
In der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann nicht nur das aktive Teilnehmen außenstehender Personen verboten werden. Sogar die bloße Anwesenheit auf der Eigentümerversammlung kann verboten werden. Warum? Weil die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht öffentlich ist. Wird durch die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung nichts anderes festgehalten, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter mit der sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Einschränkung zur Teilnahme befugt.
Es kann jedoch vorkommen, dass ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse hat, einen persönlichen Berater mit in die Versammlung zu bringen. Dafür müssen gewichtige Gründe vorliegen, die überzeugender sind als das Interesse anderer Wohnungseigentümer, unter sich zu bleiben. Das gilt besonders, wenn es sich um eine kleine Eigentümergemeinschaft handelt. Im konkreten Fall kommt es auf die Abwägung der gegensätzlichen Belange an. Das Interesse eines Wohnungseigentümers an sachkundiger Beratung kann vorrangig sein, wenn er sich auf einen in seiner Person liegenden Grund (etwa bei hohem Lebensalter) beruft oder wegen des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit nicht in der Lage sieht, seine Rechte in der Versammlung angemessen wahrzunehmen. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sich vor der Versammlung durch eine Person seines Vertrauens intensiv beraten lässt. Die Argumente kann er dann selbst vortragen. Es braucht kein externer Dritter zugegen sein.
Grundsätzlich ist die Erteilung der Vollmacht Eigentümerversammlung an keine Schriftform gebunden. Das heißt: Auch eine mündliche Bevollmächtigung ist gültig. Ist allerdings geregelt, dass die Vertretung in einer Wohnungseigentümerversammlung nur durch schriftliche Bevollmächtigung zulässig ist, so kann der Vertreter von dem Vorsitzenden zurückgewiesen werden, wenn er keinen schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung vorlegen kann. Um Meinungsverschiedenheiten und Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Vollmacht auszustellen, wenn Sie sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen wollen.
Soll die Vollmacht in Textform bestehen, sollten Sie auf folgende Formalitäten achten und Angaben angeben:
Die Vollmacht muss vor oder bei Beginn der Eigentümerversammlung dem Versammlungsleiter vorgelegt werden, damit die Vertretungsberechtigung überprüft und anerkannt werden kann.
In vielen Fällen versendet die Verwaltung gemeinsam mit der Einladung und der Agenda zur Eigentümerversammlung ein Formular Vollmacht Eigentümerversammlung. Wenn Sie nicht an der Versammlung teilnehmen, füllen Sie das Formular aus und geben es demjenigen, dem Sie Ihre Vollmacht erteilen.
Eine Untervollmacht ist eine Vollmacht, die von einer Person, die bereits bevollmächtigt wurde (dem Hauptbevollmächtigten), erteilt wird, um eine dritte Person zu ermächtigen, in ihrem Namen und im Namen des ursprünglichen Vollmachtgebers zu handeln. Das bedeutet, dass der Hauptbevollmächtigte einen Teil oder die gesamte ihm erteilte Befugnis an eine andere Person weitergibt, damit diese in bestimmten Angelegenheiten oder Situationen handeln kann.
Die Erteilung einer Untervollmacht ist besonders in komplexen oder umfangreichen Angelegenheiten nützlich, in denen der Hauptbevollmächtigte nicht alle Aufgaben selbst erfüllen kann oder will und daher Unterstützung benötigt. Die Untervollmacht muss dabei die gleichen Formalitäten wie eine normale Vollmacht erfüllen, insbesondere muss klar definiert sein, für welche Bereiche und in welchem Umfang die Untervollmacht gilt.
Die Möglichkeit, eine Untervollmacht zu erteilen, muss in der ursprünglichen Vollmacht ausdrücklich vorgesehen sein, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Regelung oder berufliche Praxis, die dies erlaubt (z.B. bei Rechtsanwälten).
Eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung ist in bestimmten Situationen nicht zulässig oder ihre Verwendung kann eingeschränkt sein. Hier sind einige Beispiele, wann eine Vollmacht nicht zulässig sein kann: