Was steht eigentlich im Grundbuchauszug? Wer darf Einblick in das Grundbuch nehmen und warum ist der Grundbuchauszug bei einem Immobilienkauf so wichtig? Hier finden Sie alle Informationen.
Der Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. Benötigt wird der er zum Beispiel für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie. Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen. Aber nicht jede Person darf einfach Einsicht nehmen, sondern es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Die für Grundbuchangelegenheiten zuständigen Abteilungen eines Gerichts werden als Grundbuchamt bezeichnet. Zu den Aufgaben eines Grundbuchamtes gehören:
Ein Grundstückseigentümer hat ein generelles Recht auf Grundbucheinsicht. Aber auch Gerichte, Behörden und Notare haben das Recht, zum Beispiel wenn sie im Zuge der Amtshilfe einen Blick in das Grundbuch werfen möchten.Doch auch andere Personen beziehungsweise Personengruppen können im Einzelfall ein Interesse daran haben, Einsicht zu nehmen. Diese können sein:
Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen. Darum ist eine Einsicht ausschließlich aus Neugier nicht gestattet. Es muss grundsätzlich ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorweisbar sein. Wer Interesse am Grundbuchauszug hat, muss sich an das zuständige Grundbuchamt wenden und dort seine bestehenden Gründe darlegen.
Ja. Das Grundbuchamt ist grundsätzlich nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Pflicht zur Einsicht ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, welche meist z.B. bei Grundstücksvollstreckung Anwendung finden.Ein Grundbuch mit seinen Grundbucheintragungen ist also kein öffentlich zugängliches Dokument und das Grundbuchamt nicht zur Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch verpflichtet.
Der Grundbuchbeamte kann den Antrag auf Einsichtnahme ablehnen, wenn ihm die Gründe nicht ausreichen. Wer dagegen vorgehen will, muss sich schriftlich an die Grundbuchrichter wenden. Sollte dieser die Einsicht ebenfalls verweigern, kann Beschwerde eingereicht werden. In letzter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht nach §§ 71, § 72 GBO.
Beispiel für eine Ablehnung:
Das OLG Dresden entschied 2009, dass ein Nachweismakler ohne Maklervertrag und ohne Abschrift eines Grundstückskaufvertrages kein berechtigtes Interesse hat, zwecks Ermittlung der Maklerprovision Grundbucheinsicht zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die Grundakten zu nehmen und dadurch den vereinbarten Kaufpreis zu erfahren, habe der Grundstücksmakler allenfalls dann, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines nach der Kaufpreishöhe zu berechnenden Provisionsanspruchs spreche.
In Sonderfällen erhalten auch Pressevertreter Grundbucheinsicht. Laut BVerfG, 28.08.2000, 1 BvR 130/91 besitzt die Presse ein berechtigtes Einsichtsinteresse, wenn das Interesse auch als öffentliches Interesse zu werten ist. Das war zum Beispiel bei Recherchen über mögliche Vermögensübertragen im Falle der Schlecker-Insolvenz der Fall.
Den Grundbuchauszug kann der Antragsteller entweder durch persönliches Erscheinen beim Grundbuchamt oder per Antrag beantragen. Bei den meisten Grundbuchämtern ist es möglich einen Grundbuchauszug online zu beantragen. Hierfür stellen die Ämter Online-Formulare zur Verfügung.
Erst durch den Eintrag im Grundbuch gehört einem Käufer eine Immobilie tatsächlich. Die Unterschrift unter den Kaufvertrag macht einen Käufer noch nicht zum Eigentümer eines Grundstücks bzw. eines Hauses oder einer Wohnung. Auch die Überweisung der Kaufsumme ändert noch nichts an den Eigentumsrechten. Darum ist die Einschaltung eines Notars beim Immobilienverkauf auch Pflicht. Der Notar ist für die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch zuständig.
Städte teilen ihre Fläche in verschiedene Bereiche und Flurstücke auf. Diese werden fortlaufend nummeriert und dienen auch im Grundbuch zur Identifikation des betreffenden Stücks Land. Im Grundbuch gibt es für jedes einzelne Grundstück ein eigenes Blatt. Auf jedem Blatt sind das zuständige Amtsgericht, die Gemeinde und die Nummer des Flurstücks vermerkt. Dabei sind die Einträge in drei Abteilungen unterteilt.
Möchten Sie eine Immobilie verkaufen oder kaufen, sollten Sie für Ihre Unterlagen einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern. HAUSGOLD bietet Ihnen ein kostenloses Antragsformular, das Sie ganz einfach als PDF-Dokument herunterladen können. Füllen Sie es aus und senden Sie die Antrag an das zuständige Grundbuchamt, also an das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.
Der Grundbuchauszug wird beim Zuständigen Grundbuchamt beantrag. Lesen Sie hier mehr!
Ein einfacher Grundbuchauszug kostet 10 €, ein beglaubigter kostet ca. 20 €. Lesen Sie hier mehr!
Der Grundbuchauszug wird entweder direkt vor Ort im zuständigen Grundbuchamt angefragt, per Post oder Mail durch einen schriftlichen Antrag oder durch ein Online-Formular, das einige Grundbuchämter zur Verfügung stellen. Lesen Sie hier mehr!