Wohnungsübergabe
Worauf muss man bei der Übergabe einer Wohnung achten?

Die Wohnungsübergabe kann oft zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führen. Schließlich möchte der Mieter die Wohnung ohne Kosten und Aufwand verlassen, während der Vermieter seine Wohnung in einem guten Zustand schnell weitervermieten möchte. Hier erfahren Sie, wie es sich unter anderem mit der Renovierung und Kaution bei der Übergabe einer Wohnung verhält. Das Leben in der Wohnung kann Spuren an Wänden, Fußböden und Türen hinterlassen. Aus diesem Grund ist es wichtig, vor der Wohnungsübergabe den Zustand des Mietobjektes zu überprüfen und eventuelle Schäden in einem Übergabeprotokoll zu erfassen. Nachträglich können weder Mieter noch Vermieter Mängel geltend machen.

Der Zeitpunkt der Abnahme

Oft gibt es eine Vorabnahme, die bereits einige Wochen vor dem Mietvertragsende stattfindet. Sie soll sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter dabei helfen, sich rechtzeitig darüber einig zu werden, welche Arbeiten noch durchzuführen sind, bevor der Mieter die Wohnung verlässt. So können Probleme bei der Wohnungsübergabe vermieden werden.

Empfehlenswert ist es, die Abnahme bei Tageslicht durchzuführen, um Schäden besser entdecken zu können. Außerdem sollte man eine weitere Person mitnehmen. Sollte es nämlich tatsächlich zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen, kann die dritte Person auch als Zeuge fungieren.

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Die vollständige Räumung der Wohnung

Natürlich dürfen alle persönlichen Gegenstände des Mieters bei der Wohnungsübergabe nicht mehr in der Wohnung vorzufinden sein. Hält sich der Mieter nicht daran, kann der Vermieter die Wohnung auf Kosten des Mieters räumen lassen und Schadensersatz verlangen.

Eine "besenreine" Wohnung

Was das Putzen angeht, muss die Wohnung "besenrein" übergeben werden. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen:

  • Böden müssen gefegt sein,
  • Spinnweben müssen entfernt werden,
  • Fenster müssen gereinigt werden,
  • Toilette und Herd müssen hygienisch unbedenklich hinterlassen werden.

Gründliches Putzen ist normalerweise nicht vorgeschrieben. Aber wie so oft gilt es hier, einen Blick auf den Mietvertrag zu werfen. Ist zum Beispiel eine gründliche Reinigung des Teppichs im Vertrag vorgesehen, dann muss der Mieter sich auch daran halten.

Renovierungsarbeiten vor der Wohnungsübergabe

Generell ist der Vermieter selbst gesetzlich verpflichtet, sein Eigentum in gutem Zustand zu halten. Steht im Mietvertrag jedoch, dass die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben werden muss, dann muss der Mieter dies auch beachten. Jedoch lohnt es sich, die Klauseln im Vertrag überprüfen zu lassen, denn diese sind nicht immer wirksam. Vereinbarungen können zum Beispiel nicht wirksam sein, wenn sie starre Fristen enthalten. Das bedeutet, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, beispielsweise die Küche genau alle drei Jahre zu renovieren. Außerdem ist auch die sogenannte Endrenovierungsklausel unwirksam. Das heißt, der Mieter ist nicht verpflichtet, die gesamte Wohnung - unabhängig vom Zustand des Objekts - bei Auszug zu renovieren.

Der Mieter muss Schönheitsreparaturen also nur dann ausführen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Arbeiten wie:

  • das Streichen der Wände,
  • das Lackieren der Türen, Fensterrahmen und Heizkörper

in einem hellen Farbton.

Alles, was darüber hinausgeht, fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters. Auch muss sich der Mieter nicht um die Räume außerhalb der Wohnung kümmern, wie beispielsweise den Keller.

Normale Abnutzungserscheinungen

Bei Mängeln muss auch unterschieden werden, ob diese durch unsachgemäße Behandlung oder durch eine normale Abnutzung verursacht wurden. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, muss der Mieter beheben und bezahlen. Normale Abnutzungen wie Kratzer werden bereits durch die Miete beglichen.

Einbauten in der Wohnung

Hat der Mieter die Wohnung mit Einbauten – wie einer Einbauküche – versehen, so muss sich die Wohnung bei Auszug wieder im ursprünglichen Zustand befinden. Bevor man jedoch alles wieder abreißt, empfiehlt es sich, ein Gespräch mit dem Vermieter aufzusuchen. Vielleicht ist dieser mit den Einbauten einverstanden. Schließlich werten ein neuer Teppich oder eine Küche die Wohnung meist auf.

Inhalt des Übergabeprotokolls

Gesetzlich besteht zwar keine Pflicht, ein Protokoll bei der Wohnungsübergabe zu führen, jedoch bietet dieses viele Vorteile. Mit Hilfe eines Übergabeprotokolls kann der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe bewiesen werden. Für jeden Raum wird der Zustand für Fußboden, Wände, Fenster und Türen aufgenommen. In das Protokoll gehören natürlich auch sämtliche Zählerstände, wie zum Beispiel für Wasser, Strom, Gas. Es empfiehlt sich, die Schäden zusätzlich zu fotografieren und den Vertrag sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unterzeichnen zu lassen. Nachträglich können beide Parteien dann nämlich keine Mängel mehr geltend machen.

Wir stellen Ihnen hier eine Vorlage für das Übergabeprotokoll kostenlos zum Download zur Verfügung.

Die Schlüsselübergabe

Beim Auszug muss der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel übergeben. Es reicht nicht, die Schlüssel im Briefkasten zu hinterlassen. Falls der Mieter einen Schlüssel verloren hat, muss er nachweisen, dass niemand damit einbrechen kann. Im Zweifelsfall muss der Mieter die Schlösser auf seine Kosten austauschen lassen.

Die Mietkaution

Wenn keine Forderungen mehr offen stehen, muss der Vermieter dem Mieter die Kaution zurückzahlen. Der Vermieter muss die Mietkaution verzinslich anlegen. Somit stehen dem Mieter am Ende des Mietverhältnisses Kaution und Zinsen zu. Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter in der Regel bis zu sechs Monate Zeit. Sollte noch eine Betriebskostenabrechnung ausstehen, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch für längere Zeit als 6 Monate einbehalten.

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