Am 1. August 2018 tritt die Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Dann müssen Makler und Verwalter innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens 20 Stunden mit Weiterbildungen verbringen.
Das gilt auch für ihre Angestellten, wenn diese unmittelbar bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken. Verwalter müssen zudem weitere Anforderungen erfüllen, um in den Beruf einzusteigen und ihn auszuführen. Geregelt wird die Fortbildungspflicht in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Unternehmer, die sowohl als Immobilienmakler als auch als Verwalter tätig sind, müssen sich für beide Bereiche fortbilden, also zweimal 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Lesen Sie hier wichtige Fakten zur Fortbildungspflicht für Makler und Verwalter. In Deutschland finden jährlich über 600.000 Transaktionen von Wohnimmobilien mit einem Geldvermögen von über 130 Milliarden Euro statt.* Ein beeindruckender Betrag. Kein Wunder, dass für viele Menschen der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung die größte Investition ihres Lebens darstellt. „Darum sollte ein Immobilienkauf von einem qualifizierten und umfassend ausgebildeten Dienstleister beraten und begleitet werden”, empfiehlt HAUSGOLD Geschäftsführer Sebastian Wagner. Gleiches gilt für Eigentümer, die eine Immobilie verkaufen wollen. Auch sie sollten sich nicht an irgendeinen Makler wenden, sondern auf Qualität setzen. Aber gewährleistet die neue Fortbildungspflicht für Makler tatsächlich Qualität?
Ab dem 1. August 2018 gilt die gesetzliche Fortbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter. Aber wie und wo finden Fortbildungen statt? Eine Fortbildung kann zum Beispiel im Rahmen von externen Seminaren oder betriebsinternen Maßnahmen stattfinden. In der Anlage der Makler- und Bauträgerverordnung werden die verschiedenen Themenfelder, wie sich Immobilienexperten fortbilden können, im Einzelnen aufgeführt. Relevante Aspekte sind Rechtsgrundlagen, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Aber auch Kundenberatung, Grundlagen von Immobilien und Steuern oder Baufinanzierung können für Makler interessant sein. Allerdings gibt die Verordnung selbst keine festen Institutionen vor, wo sich Makler weiterbilden sollen. Industrie- und Handelskammern (IHK) bieten aber solche Weiterbildungen an.
Makler (und Verwalter) müssen ihre Nachweise für Weiterbildungen (zum Beispiel Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen) fünf Jahre lang aufbewahren. Auf Nachfrage müssen sie Verbraucher oder Behörden schriftlich über ihre Kenntnisse und Weiterbildungen der letzten drei Jahre informieren. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sagt aus, dass aber auch eine entsprechende Veröffentlichung auf der Unternehmens-Website ausreiche. Bei Fragen können Makler und Verwalter dann darauf verweisen.
Wie Immobilienmakler müssen angehende WEG- und Mietverwalter ab dem 1. August 2018 auch eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Um diese Gewerbeerlaubnis zu bekommen, müssen sie
Wer zu diesem Zeitpunkt bereits tätig ist, dem bleibt bis zum 1. März 2019 Zeit, um die notwendige Erlaubnis zu beantragen.
Können Verbraucher sich künftig also besser auf die Qualität von Maklern verlassen? Nicht wirklich, denn die Anforderungen sind recht überschaubar und weit davon entfernt, was Branchenexperten, wie zum Beispiel HAUSGOLD, der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. oder der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) sich ursprünglich vom Gesetz erhofft hatten. Im Entwurf war anfangs die Einführung eines Sachkundenachweises, inklusive Bildungsnachweis, vorgesehen. Die Forderungen wurden nach und nach aber immer weiter relativiert bzw. verwässert.
Der Immobilienverband findet es außerdem kritisch, dass voraussichtlich erstmalig 2021 die Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen ist. Denn der Verband wünscht eine schnelle und konsequente Qualitätsverbesserung. Der Markt solle nicht noch drei Jahre darauf warten. Darum plädiert der IVD schon bei der Gewerbeanmeldung für einen Eingangsnachweis.
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