Das Berliner Testament ist eine besondere Form des Testaments. Mithilfe von ihm regeln Eheleute ihren Nachlass und umgehen so die gesetzliche Erbfolge. Was es beim Berliner Testament insbesondere beim Vererben von Immobilien zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Wer aus einem Berliner Testament den Immobilienbesitz verkauft, trifft auf die gleichen steuerlichen Regelungen wie bei einem anderen Immobilienverkauf. Es kann eine Spekulationssteuer erhoben werden, was jedoch selten ist. Zumeist handelt es sich bei dem Immobilienerbe um Liegenschaften wie das eigene Heim. Manchmal sind es auch Mietobjekte, die bereits vor vielen Jahren erworben wurden. Eine Spekulationssteuer fällt beispielsweise an, sobald eine Immobilie verkauft wird, die der Erblasser vor weniger als zehn Jahren erworben hat und die nicht dem Eigennutz dient.
Obgleich dieses Ehegattentestament sich individuell gestalten lässt, folgt es doch stets einem Grundsatz: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Erben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder oder andere Verwandte, Freunde, Vereine, Stiftungen oder Bekannte. Somit sind sie die Schlusserben. Würde stattdessen der gesetzlichen Erbfolge gefolgt werden, würden beim Tod des einen Elternteils die Kinder ebenfalls sofort etwas erben. Ganz bewusst wird mit dem Berliner Testament die Erbfolge beeinflusst, denn so ist der überlebende Ehepartner über den Tod des anderen hinaus versorgt. Das ist der Grundgedanke dieses Testaments, welches von beiden Eheleuten unterschrieben werden muss.
Ein reguläres Testament einer Einzelperson lässt sich stetig abändern. Bei dem Berliner Testament ist dies anders. Es ist für beide Ehepartner bindend. Aus diesem Grund ist bei dem Berliner Testament eine Änderung nach dem Tod nicht möglich. Um nach dem ersten Erbfall Änderungen an dem Testament vorzunehmen, müsste in diesem eine Änderungsbefugnis vermerkt sein. In der Regel ist solch ein Passus im Berliner Testament nicht enthalten.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von einem Ehepaar oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern. Einer der Ehegatten kann es handschriftlich verfassen. Dann unterschreiben es beide, damit es Gültigkeit hat. Zur Unterschrift setzen beide das Datum und den Ort. Diesen Vermerk schreibt jeder selbst. Eine andere Alternative ist, zwei getrennte Urkunden als Berliner Testament zu verfassen. Jeder Ehegatte schreibt seine Urkunde selbst. Dabei ist wichtig, dass aus diesen beiden Urkunden der gemeinsame Wille der Ehegatte hervorgeht.
Ein handschriftliches, selbst verfasstes Testament birgt das Risiko von Formmängeln, die es ungültig machen. Auch inhaltliche Fehler sind möglich. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt das Berliner Testament von einem Notar aufsetzen. Das nennt sich öffentliches Testament. Insbesondere wenn noch Rechtsfragen zu klären sind, ist dies ein hilfreiches Vorgehen. Zudem kann das Ehepaar ein selbst verfasstes Testament geschlossen dem Notar übergeben.
Ein Berliner Testament mit oder ohne Notar können die Eheleute beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass es nach dem Ableben eines Partners oder beider Partner gefunden wird. Selbstverständlich ist dies keine Pflicht. Die Eheleute können das Berliner Testament eigenverantwortlich verwahren. Hierbei besteht die Gefahr, dass es im Erbfall keine Anwendung findet. So kann das Testament verloren gehen oder unterschlagen werden.
Bei jedem Erbfall kann eine Erbschaftsteuer anfallen. So kann es auch beim Berliner Testament eine Erbschaftsteuer geben. Ob sie das Finanzamt erhebt und welche Höhe sie hat, hängt von der Höhe des vererbten Vermögens nach Abzug aller negativen Werte des Nachlasses ab.
Da der Ehepartner beim Berliner Testament alleinig erbt, ist das Risiko größer, dass Erbschaftsteuer anfällt. Ein Beispiel hierzu: Hans stirbt und hinterlässt seine Frau Lisa und deren gemeinsamen Kinder Max und Julia. Ihr gemeinsames Berliner Testament besagt, dass Lisa nun Hans Geldvermögen und das Haus erben wird. So ergibt sich ein stolzer Betrag von 1.000.000 Euro. Da Lisa als Ehegattin einen Freibetrag von 500.000 Euro hat, zahlt sie auf 500.000 Euro Erbschaftsteuer.
Hätten Lisa und Hans kein Berliner Testament aufgesetzt, hätte Lisa 500.000 Euro geerbt. Die verbleibenden 500.000 Euro wären zu gleichen Teilen an die Kinder gegangen. Keiner von ihnen hätte nun Erbschaftsteuer gezahlt, denn Lisa läge unter dem Freibetrag von 500.000 Euro und Max und Julia unter ihrem Freibetrag als Kinder des Erblassers von 400.000 Euro. Verringern sich die Vermögenswerte von ihrer Mutter Lisa nach dem Tod von Hans nicht wesentlich, zahlen die Kinder wegen des Berliner Testaments nach Lisas Tod Erbschaftsteuer. Jetzt erbt jedes Kind nämlich 500.000 Euro, weswegen für 100.000 Euro eine Erbschaftsteuer anfällt.
Noch drastischer sind die steuerlichen Nachteile, wenn die Schlusserben nicht die Kinder, sondern nichtverwandte Dritte sind. Sie haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Daher kann es ratsam sein, ihnen bereits frühzeitig Vermögenswerte zukommen zu lassen. Nach 10 Jahren kann der steuerliche Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften nämlich erneut ausgeschöpft werden.
Viele Ehepaare haben sich zu Lebzeiten ein Eigenheim angeschafft. Dieses soll nach dem Tod des einen Partners dem anderen als sicherer Wohnraum dienen. Ohne Probleme lässt sich mit dem Berliner Testament das Haus vererben. Der noch lebende Ehepartner erhält es und die Kinder erben es erst, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.
Diese Regelung gefällt vielen Ehepaaren. Sie sind stolz auf das Eigenheim oder weitere Liegenschaften. Gern vererben sie im zweiten Schritt per Berliner Testament den Immobilienbesitz an die Kinder, da er so in der Familie bleibt. Doch Achtung: Das muss nicht so sein. Witwer oder Witwe können erneut heiraten. Binnen eines Jahres können sie gerichtlich diese Verfügung so aufheben, dass der neue Ehepartner erbberechtigt wird und neben den Kindern einen Teil des Immobilienvermögens erbt. Somit kann es sein, dass der neue Ehepartner das einstige Elternhaus miterbt und es verkaufen möchte. Um dies zu verhindern, muss im Berliner Testament eine Wiederverheiratungsklausel aufgenommen werden.
Aus welchem Grund der Immobilienverkauf auch erfolgen mag, es ist wichtig, hierfür eine professionelle Immobilienbewertung anfertigen zu lassen. Sie ist die Basis für einen reibungslosen Hausverkauf zum Top-Preis.
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Wie bereits erwähnt, dient das Berliner Testament vor allem zur Absicherung des noch lebenden Partners. Exakt das kann aber in Gefahr geraten, wenn die Schlusserben auf ihren Pflichtteil bestehen. Nicht alle Schlusserben sind pflichtteilsberechtigt, aber die Kinder gehören als direkte Nachkommen dazu. Sie könnten beim Tod des einen Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Das kann drastische Konsequenzen auf ein Immobilienerbe haben. So kann der noch lebende Elternteil dadurch in große finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er muss dann eventuell das geliebte Haus verkaufen, um die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Umgehen lässt sich dies nicht.
Ja, das kann er. Der noch lebende Ehepartner kann das Haus verkaufen und vermieten. Die Kinder müssen dafür nicht ihr Einverständnis geben. Sie können jedoch ihren Pflichtteil daran einfordern. Beispielsweise in diesem Punkt unterscheidet sich das Berliner Testament deutlich vom Modell der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Ist der noch lebende Partner Vorerbe, lassen sich im Testament Regelungen treffen, dass dieser das Haus nur in Notsituationen verkaufen darf.
➤ Lesen Sie hier mehr über die Vor- und Nacherbschaft.
Wer aus einem Berliner Testament den Immobilienbesitz verkauft, trifft auf die gleichen steuerlichen Regelungen wie bei einem anderen Immobilienverkauf. Es kann eine Spekulationssteuer erhoben werden, was jedoch selten ist. Zumeist handelt es sich bei dem Immobilienerbe um Liegenschaften wie das eigene Heim. Manchmal sind es auch Mietobjekte, die bereits vor vielen Jahren erworben wurden. Eine Spekulationssteuer fällt beispielsweise an, sobald eine Immobilie verkauft wird, die der Erblasser vor weniger als zehn Jahren erworben hat und die nicht dem Eigennutz dient.
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