Beim Hausverkauf mit Wohnrecht gelten besondere Regeln. Diese sollten Sie kennen, wenn Sie Ihr Haus oder eine Wohnung mit Wohnrecht verkaufen möchten. Auf dieser Seite erfahren Sie unter anderem, was ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht bedeutet und wie es den Verkauf beeinflusst. Außerdem stellen wir Ihnen kostenlose Checklisten zur Verfügung:
Ein Hausverkauf mit lebenslangem Wohnrecht unterscheidet sich grundlegend von der Veräußerung einer Immobilie, für die kein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ist ein solches Recht im Grundbuch vermerkt, wird dieses durch einen Verkauf nicht aufgehoben. Die Person, der das Recht eingeräumt wurde, den Rest ihres Lebens in dem betreffenden Haus oder der Wohnung zu leben, behält dieses Recht auch nach einem Verkauf der Immobilie. Ein lebenslanges Wohnrecht löschen zu lassen, ist nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Da dies eine deutliche Einschränkung der Nutzungsfreiheit für einen Käufer bedeutet, ist es meist schwierig, ein solches Objekt zu verkaufen. Aber auch wenn ein Immobilienverkauf mit Wohnrecht mit hohen Hürden verbunden ist, so ist er doch nicht unmöglich. Denn es gibt für den Eigentümer keine Verpflichtung, die Zustimmung des Nutznießers des Wohnrechts für einen Verkauf einzuholen.
Ein eingetragenes Wohnrecht bei Verkauf einer Immobilie ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Die Frage “Wer zahlt Reparaturen?“ spielt dabei ebenso eine wichtige Rolle wie die Dauer, für die das Wohnrecht gilt, da dieses auch zeitlich begrenzt werden kann. Grundsätzlich ist der Nutznießer des Wohnrechts mit folgenden Rechten ausgestattet:
Im Gegenzug besteht die Verpflichtung des Nutznießers zur Zahlung von Nebenkosten und Reparaturen.
Verbrauchsunabhängige Kosten sind vom Eigentümer zu zahlen, verbrauchsabhängige Nebenkosten vom Berechtigten.
Mindert ein Wohnrecht den Wert einer Immobilie? Diese Frage kann mit „Ja“ beantwortet werden. Ein Wohn und Nutzungsrecht auf Lebenszeit bedeutet eine Einschränkung der Nutzungsfreiheit des Eigentümers. Dies führt dazu, dass ein eingetragenes Wohnrecht bei Verkauf den zu erzielenden Preis mindert. Der Wert eines Wohnrechts orientiert sich an den für das Objekt zu erzielenden Mieteinnahmen und der zu erwartenden Dauer des Wohnrechts.
Dieses endet in der Regel erst mit dem Tod des Berechtigten. Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird vom eigentlichen Wert der Immobilie abgezogen. Eine Wertminderung durch Wohnrecht ist also in jedem Fall gegeben. Ein Haus zu verkaufen mit einem Wohnrecht auf Lebenszeit sollte unter wirtschaftlichen Aspekten genau geprüft werden. Wenn Sie Ihr Haus verkaufen und wohnen bleiben möchten, helfen Ihnen die Experten von Hausgold gerne weiter.
Wenn Sie den Wert eines lebenslangen Wohnrechts berechnen möchten, steht Ihnen dazu eine einfache Formel zur Verfügung. Zur Berechnung des Wertes eines Wohnrechts werden die Nettokaltmiete und der vom Alter und Geschlecht des Nutznießers abhängige Kapitalwertfaktor herangezogen. Die angesetzte Jahresmiete darf dabei den Immobilienwert dividiert durch den Faktor 18,6 nicht überschreiten. Der Kapitalwertfaktor basiert auf den offiziellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes. Diese geben Auskunft über die durchschnittlich zu erwartende verbleibende Lebenserwartung von Männern und Frauen eines bestimmten Jahrgangs.
Handelt es sich bei dem Nutznießer beispielsweise um einen 60-jährigen Mann, wird in der aktuellen Sterbetafel angenommen, dass er noch 21,75 Jahre zu leben hat. Daraus leitet sich in der aktuellen Wohnrechtstabelle des Jahres 2022 ein Kapitalwertfaktor von 12,852 ab. Bei einer möglichen Jahresmiete von 10.000 Euro für das mit einem Wohnrecht versehene Objekt ergibt sich daraus folgende Beispielrechnung
Somit vermindert sich der Wert der Immobilie durch das lebenslange Wohnrecht also um 128.520 Euro. Ist das Wohnrecht zeitlich befristet, wird der in der Wohnrecht Auszahlungstabelle für die einzelnen Jahre ausgewiesene Kapitalwert bei der Berechnung angewendet.
Die Wohnrechtstabelle gibt Auskunft über den Wert des Wohnrechts.
Die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Person, auf die das Recht eingetragen ist. Die Zustimmung muss sich in der Regel mit einer Abfindung erkauft werden. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags muss beachtet werden, dass dieser mindestens die Höhe des Wohnungsmietwertes für die noch zu erwartende Lebensdauer betragen muss. Um ein lebenslanges Wohnrecht aufheben zu lassen, sind also in den meisten Fällen finanzielle Anreize zu schaffen.
Darüber hinaus kann ein Wohnrecht nur im Zuge einer Zwangsversteigerung aufgehoben werden. Kann der Eigentümer seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen, kann dies zum Verlust des Wohnrechts führen. In einem solchen Fall kann versucht werden, das Haus an die Bank zu verkaufen mit dem Wohnrecht.
Beim Verkauf eines Hauses, das mit Wohnrecht belastet ist, gilt der Wohnrechtsberechtigte steuerlich als Empfänger einer Schenkung, die entsprechend der jeweils geltenden steuerlichen Regelungen zur Schenkungssteuer zu versteuern ist. Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verkäufer und dem Wohnberechtigten sind die anzusetzenden Freibeträge jedoch so hoch, dass in der Regel keine Steuer anfällt. Nur selten übersteigt der Wert eines Wohnrechts den steuerlichen Freibetrag. Der liegt bei Lebenspartnern und Eheleuten bei 500.000 und zwischen Eltern und Kindern bei 400.000 Euro. Ein Haus an ein Kind zu verkaufen mit Wohnrecht für die Eltern bleibt somit meist steuerfrei.
Zudem müssen Sie, wie auch bei anderen Immobilien, um die Spekulationssteuer zu umgehen, die Spekulationsfrist beachten. Es gilt nämlich: Wenn Sie das Haus nach dem Kauf in einem Zeitraum von zehn Jahren wieder verkaufen und das Wohnrecht bei bleibt, müssen Sie Steuern auf den Gewinn zahlen.
Sollte das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden können, bedeutet dies nicht, dass es dadurch aufgehoben ist. Wenn zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen der Verbleib des Berechtigten in der Wohnung nicht mehr möglich ist, wird das eingetragene Wohnrecht dadurch nicht hinfällig. Das gilt auch, wenn ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig wird. Der Berechtigte kann jederzeit in seine Wohnung zurückkehren.
Lassen sich keine Familienmitglieder als potenzielle Käufer finden, raten wir Ihnen dazu, einen unserer HAUSGOLD-Makler an Ihre Seite zu holen. Diese sind darauf spezialisiert, die richtige Zielgruppe - auch für so einen Verkaufsfall - ausfindig zu machen und Ihre Immobilie dementsprechend erfolgreich zu vermarkten. Zudem begleitet der Experte Sie durch den gesamten Verkaufsprozess und bewertet Ihr Haus vor Verkaufsbeginn professionell und kostenlos.
Wenn Sie Ihr Wohnrecht behalten und Ihre Immobilie trotzdem verkaufen möchten, stehen Ihnen verschiedene Alternativen zur Verfügung, über die Sie die Makler von Hausgold gerne informieren. Sie haben die Wahl zwischen einem
Bei einem Hausverkauf mit Wohnrecht können Sie auch nach dem Verkauf in Ihrem Haus lediglich wohnen bleiben. Entscheiden Sie sich für einen Hausverkauf mit Nießbrauch, profitieren Sie darüber hinaus auch weiterhin von möglichen Mieteinnahmen. Nießbrauch bei Verkauf oder Erbe ist ein beliebtes Instrument bei der Eigentumsübertragung innerhalb der Familie. Die dritte Alternative ist ein Teilverkauf mit Nießbrauch. In diesem Fall behalten Sie das Wohnrecht nur für einen bestimmten Teil der Immobilie, etwa eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Sollten Sie die Wohnung nicht selbst bewohnen, sondern vermieten, profitieren Sie auch weiterhin von den Mieteinnahmen.
Ein Hausverkauf mit Wohnrecht gestaltet sich nicht so einfach wie der von unbelasteten Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass der Hausverkauf das Wohnrecht keinesfalls bricht. Dieses bleibt also auch bei einem Verkauf bestehen. Damit ein lebenslanges Wohnrecht aufgehoben werden kann, bedarf es entweder einer Zustimmung des Wohnberechtigten oder einer Zwangsversteigerung, die jedoch nur selten der Fall ist.
Wenn Sie ein Haus mit Wohnrecht verkaufen wollen, müssen Sie leider davon ausgehen, dass der Wert durch diese Belastung negativ beeinflusst wird. Lassen Sie sich vor Verkaufsbeginn von einem Experten, wie einem HAUSGOLD-Makler, beraten und profitieren Sie von seiner Unterstützung und der Zusammenarbeit während des gesamten Verkaufsprozesses.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.