Henrike Klammer
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Wer ein Grundstück kaufen, vererben oder beleihen möchte, kommt am Grundbuch nicht vorbei. Doch was ist das eigentlich genau?
Das Grundbuch ist ein zentrales Register, in dem alle Grundstücke in Deutschland mit ihren rechtlichen Verhältnissen verzeichnet sind – also insbesondere, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Belastungen darauf liegen.
In diesem Artikel erfährst du, was genau im Grundbuch steht, wie es aufgebaut ist und wie du es nutzen kannst – ob als Käufer, Eigentümer oder Erbe.
Das Grundbuch ist ein amtliches Register, das von den Grundbuchämtern beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Es dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Wohnungseigentum). Die juristische Grundbuch Definition beschreibt es als öffentliches Verzeichnis, in dem alle Eigentümer, Belastungen und Rechte an einem Grundstück festgehalten werden.
Mit anderen Worten: Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Diese Grundbuch Erklärung bildet die Basis für viele Rechtsgeschäfte im Immobilienbereich, insbesondere beim Kauf, bei Erbschaften oder bei der Kreditaufnahme.
Das Grundbuch hat vor allem eine Beweisfunktion. Es schafft Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr, weil alle wichtigen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar dokumentiert sind. So können sich Käufer, Banken oder Behörden über bestehende Eigentumsverhältnisse, eingetragene Hypotheken, Grundschulden oder Wegerechte informieren.
Für Eigentumsübertragungen, Beleihungen oder Dienstbarkeiten (z. B. Wegerechte oder Nießbrauchrechte) ist eine Eintragung im Grundbuch notwendig – sie werden erst mit der Eintragung rechtswirksam.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Ein zentrales Prinzip des Grundbuchrechts ist der sogenannte öffentliche Glaube: Was im Grundbuch steht, gilt als richtig – auch wenn es im Einzelfall fehlerhaft sein sollte. Wer also gutgläubig auf den Inhalt des Grundbuchs vertraut (z. B. ein Käufer), ist rechtlich geschützt. Dieser Schutzmechanismus sorgt für Stabilität und Verlässlichkeit im Immobilienverkehr.
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kostenlose Immobilienbewertung sichernDas Grundbuch ist kein Freitextdokument, sondern folgt einem festgelegten, einheitlichen Aufbau. Jedes Grundstück erhält ein eigenes sogenanntes Grundbuchblatt, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Die Struktur ist bundesweit gleich und besteht aus einem Bestandsverzeichnis sowie den drei Abteilungen I bis III.
Bestandsverzeichnis Grundbuch
Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen
Abteilung III: Grundpfandrechte
Beispiel Grundbuch – vereinfacht dargestellt
Bestandteil | Inhalt |
---|---|
Bestandsverzeichnis | Flurstück 123, Gemarkung Musterstadt, 600 m², Wohnbaufläche |
Abteilung I | Max Mustermann, Eigentümer seit 2020 durch Kauf |
Abteilung II | Wegerecht zugunsten Nachbargrundstück, Sanierungsvermerk |
Abteilung III | Grundschuld über 200.000 € zugunsten der Musterbank AG |
Grundbuch Blattnummer – was sie bedeutet Jedes Grundstück ist im Grundbuch unter einer eindeutigen Blattnummer geführt. Diese Nummer dient zur Identifikation des Grundbuchblattes und ist bei jeder Auskunft oder Einsicht zwingend notwendig. Sie wird bei der Beantragung eines Grundbuchauszugs oder bei der Grundbuch Online-Einsicht benötigt.
Das Grundbuch enthält alle wesentlichen Informationen über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Diese sind, wie oben erwähnt, in drei Abteilungen gegliedert. Diese drei Abteilungen werden nun im Detail erläutert:
Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
In Abteilung I ist vermerkt, wer Eigentümer des Grundstücks ist und wie das Eigentum erworben wurde. Das kann durch Kauf, Erbe oder Schenkung erfolgen. Eine rechtlich wirksame Eigentumsübertragung erfordert in der Regel eine Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang, die notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden muss.
Auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist hier dokumentiert – ein zentraler Schritt, etwa nach einem Grundstückskauf oder einem Erbfall. Die Kosten der Eigentumsumschreibung richten sich nach dem Grundstückswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen Hier stehen sogenannte nicht-finanzielle Belastungen, also Rechte Dritter am Grundstück oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen:
Diese Eintragungen können erhebliche Auswirkungen auf den Grundstückswert und die Nutzungsmöglichkeiten haben.
Abteilung III: Finanzielle Belastungen In Abteilung III sind alle Grundpfandrechte aufgeführt, also Rechte, die zur Absicherung von Krediten dienen:
Diese Abteilung ist vor allem für Banken, Käufer und Investoren von Bedeutung, da sie über bestehende finanzielle Verpflichtungen informiert.
Damit Rechte an einem Grundstück rechtlich wirksam werden, ist in den meisten Fällen eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Dies betrifft sowohl Eigentumsübertragungen als auch die Eintragung von Belastungen wie Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Vormerkungen.
Grundbuch Eintragung – wie funktioniert sie? Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag und wird in der Regel über einen Notar veranlasst. Der Notar bereitet die nötigen Unterlagen vor und stellt den Antrag beim Grundbuchamt (Amtsgericht). Ohne notariell beglaubigte Unterlagen werden Eintragungen nicht vorgenommen – das schützt vor Missbrauch und sichert die Richtigkeit der Angaben.
Eintragung Grundbuch nach Kaufpreiszahlung Beim Immobilienkauf ist die Eintragung ins Grundbuch ein zentraler Schritt: Nachdem der Käufer den Kaufpreis bezahlt und alle Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Eigentumsübertragung. Diese wird im Grundbuch in Abteilung I dokumentiert. Bis zur endgültigen Umschreibung wird häufig eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II eingetragen, um den Käufer vor nachteiligen Änderungen zu schützen.
Die Kosten für einen Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert des Grundstücks oder Rechts. Grundlage dafür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Eigentumsumschreibung nach einem Kauf kann man grob mit 0,5 % des Kaufpreises rechnen. Weitere Eintragungen (z. B. Grundschuld) verursachen zusätzliche Gebühren. Typische Kostenbeispiele:
Die genaue Berechnung übernimmt in der Regel der Notar, der auch die Gebühren an das Grundbuchamt weitergeleitet. Wer plant, ein Grundstück zu kaufen, sollte diese Nebenkosten von Anfang an mit einplanen.
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kostenlose GrundstücksbewertungBesonders kompliziert kann die Eigentumsumschreibung nach einem Todesfall sein. In der Regel ist ein Erbschein notwendig, um die Erben in das Grundbuch eintragen zu lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wurde z. B. ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt, kann die Umschreibung auch ohne Erbschein erfolgen – das spart Zeit und Kosten.
Ein Erbe kann beim Grundbuchamt beantragen, als neuer Eigentümer eingetragen zu werden. Die Umschreibung erfolgt wiederum über einen Notar, der prüft, ob die erbrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Grundbuch wird in Deutschland von den Grundbuchämtern geführt, die organisatorisch den Amtsgerichten zugeordnet sind. Für jedes Grundstück existiert ein eigenes Grundbuchblatt, das beim zuständigen Amtsgericht verwaltet wird – meist an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet.
Amtsgericht Grundbuch – Zuständigkeit und Aufgaben Das Amtsgericht (Grundbuchamt) ist die zentrale Stelle für alle Eintragungen, Änderungen und Einsichten ins Grundbuch. Zu den Aufgaben des Grundbuchamts gehören:
Das Grundbuchamt arbeitet dabei eng mit Notaren zusammen, da fast alle Eintragungen auf notariell beglaubigten Urkunden basieren müssen.
Die Rolle des Notars bei Grundbucheinträgen Der Notar ist ein unverzichtbarer Mittler zwischen Bürger und Grundbuchamt. Er bereitet die erforderlichen Dokumente vor, prüft die Rechtslage und reicht alle Anträge beim Amtsgericht ein. Ohne notarielle Mitwirkung sind Grundbucheintragungen – mit wenigen Ausnahmen – nicht zulässig. Der Notar kümmert sich typischerweise um:
Früher wurde das Grundbuch in gebundenen Büchern oder Karteien geführt. Heute ist es in den meisten Bundesländern vollständig digitalisiert und wird als elektronisches Grundbuch geführt. Das erleichtert die Bearbeitung, macht das Verfahren effizienter und ermöglicht in vielen Fällen eine Online-Einsicht.
Für Bürger bedeutet das: Anträge laufen über Notare, die direkt auf das elektronische Grundbuch zugreifen können. In bestimmten Fällen ist auch ein Grundbuch Online-Zugang über spezielle Portale möglich – allerdings nur mit berechtigtem Interesse (z. B. als Eigentümer, Kaufinteressent oder Gläubiger).
Das Grundbuch ist kein öffentlich zugängliches Register wie z. B. das Handelsregister. Es enthält sensible Eigentums- und Vermögensdaten und darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden. Wer jedoch ein berechtigtes Interesse nachweist, kann beim zuständigen Grundbuchamt oder über elektronische Portale Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug beantragen.
Das Recht zur Einsicht ins Grundbuch haben unter anderem:
Die Einsicht erfolgt entweder vor Ort beim Grundbuchamt (meist beim Amtsgericht) oder – zunehmend – in elektronischer Form über das sogenannte elektronische Grundbuch. Mehr dazu hier.
Henrike Klammer
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Henrike Klammer, Redakteurin im Bereich Finanzen- und Immobilien. Bereits vor ihrer Anstellung bei Hausgold.de war Henrike Klammer Expertin für hochwertig recherchierte Artikel der Kredit- und Finanzbranche. Seit 2020 ist Henrike Klammer das Herzstück der Hausgold.de-Redaktion und die erste Ansprechpartnerin wenn es um das Wissen auf dem deutschen Immobilienmarkt geht.