Das Grundbuch
Definition, Aufbau und anfallende Kosten

Henrike Klammer

    SEO and Content Management

    Aktualisiert am


Wer ein Grundstück kaufen, vererben oder beleihen möchte, kommt am Grundbuch nicht vorbei. Doch was ist das eigentlich genau?

Das Grundbuch ist ein zentrales Register, in dem alle Grundstücke in Deutschland mit ihren rechtlichen Verhältnissen verzeichnet sind – also insbesondere, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Belastungen darauf liegen.

In diesem Artikel erfährst du, was genau im Grundbuch steht, wie es aufgebaut ist und wie du es nutzen kannst – ob als Käufer, Eigentümer oder Erbe.

Grundbuch Erklärung - Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, das von den Grundbuchämtern beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Es dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Wohnungseigentum). Die juristische Grundbuch Definition beschreibt es als öffentliches Verzeichnis, in dem alle Eigentümer, Belastungen und Rechte an einem Grundstück festgehalten werden.

Mit anderen Worten: Das Grundbuch gibt Auskunft darüber, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Diese Grundbuch Erklärung bildet die Basis für viele Rechtsgeschäfte im Immobilienbereich, insbesondere beim Kauf, bei Erbschaften oder bei der Kreditaufnahme.

Wozu dient das Grundbuch?

Das Grundbuch hat vor allem eine Beweisfunktion. Es schafft Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr, weil alle wichtigen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar dokumentiert sind. So können sich Käufer, Banken oder Behörden über bestehende Eigentumsverhältnisse, eingetragene Hypotheken, Grundschulden oder Wegerechte informieren.

Für Eigentumsübertragungen, Beleihungen oder Dienstbarkeiten (z. B. Wegerechte oder Nießbrauchrechte) ist eine Eintragung im Grundbuch notwendig – sie werden erst mit der Eintragung rechtswirksam.

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Ein zentrales Prinzip des Grundbuchrechts ist der sogenannte öffentliche Glaube: Was im Grundbuch steht, gilt als richtig – auch wenn es im Einzelfall fehlerhaft sein sollte. Wer also gutgläubig auf den Inhalt des Grundbuchs vertraut (z. B. ein Käufer), ist rechtlich geschützt. Dieser Schutzmechanismus sorgt für Stabilität und Verlässlichkeit im Immobilienverkehr.

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Wie ist das Grundbuch aufgebaut?

Das Grundbuch ist kein Freitextdokument, sondern folgt einem festgelegten, einheitlichen Aufbau. Jedes Grundstück erhält ein eigenes sogenanntes Grundbuchblatt, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Die Struktur ist bundesweit gleich und besteht aus einem Bestandsverzeichnis sowie den drei Abteilungen I bis III.

Bestandsverzeichnis Grundbuch

  • Hier wird das Grundstück an sich beschrieben. Es enthält die Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, also die genaue Lagebezeichnung nach dem Liegenschaftskataster. Auch Größe, Nutzungsart und ggf. besondere Hinweise (z. B. Landwirtschaftsfläche, Gebäude etc.) sind hier aufgeführt.

Abteilung I: Eigentumsverhältnisse

  • In dieser Abteilung steht, wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. Kauf, Erbe, Auflassung) das Eigentum erworben wurde und seit wann. Auch mehrere Eigentümer und deren Anteile werden hier genau festgehalten.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

  • Diese Abteilung enthält alle grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen, etwa Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerecht), Nießbrauchrechte, Vorkaufsrechte oder behördliche Eintragungen wie ein Sanierungsvermerk. Auch eine Rückauflassungsvormerkung kann hier stehen.

Abteilung III: Grundpfandrechte

  • Hier werden finanzielle Belastungen wie Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eingetragen – wichtige Informationen für Käufer und Kreditinstitute

Beispiel Grundbuch – vereinfacht dargestellt

Bestandteil Inhalt
Bestandsverzeichnis Flurstück 123, Gemarkung Musterstadt, 600 m², Wohnbaufläche
Abteilung I Max Mustermann, Eigentümer seit 2020 durch Kauf
Abteilung II Wegerecht zugunsten Nachbargrundstück, Sanierungsvermerk
Abteilung III Grundschuld über 200.000 € zugunsten der Musterbank AG

Grundbuch Blattnummer – was sie bedeutet Jedes Grundstück ist im Grundbuch unter einer eindeutigen Blattnummer geführt. Diese Nummer dient zur Identifikation des Grundbuchblattes und ist bei jeder Auskunft oder Einsicht zwingend notwendig. Sie wird bei der Beantragung eines Grundbuchauszugs oder bei der Grundbuch Online-Einsicht benötigt.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält alle wesentlichen Informationen über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Diese sind, wie oben erwähnt, in drei Abteilungen gegliedert. Diese drei Abteilungen werden nun im Detail erläutert:

Abteilung I: Eigentumsverhältnisse

In Abteilung I ist vermerkt, wer Eigentümer des Grundstücks ist und wie das Eigentum erworben wurde. Das kann durch Kauf, Erbe oder Schenkung erfolgen. Eine rechtlich wirksame Eigentumsübertragung erfordert in der Regel eine Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang, die notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden muss.

Auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist hier dokumentiert – ein zentraler Schritt, etwa nach einem Grundstückskauf oder einem Erbfall. Die Kosten der Eigentumsumschreibung richten sich nach dem Grundstückswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen Hier stehen sogenannte nicht-finanzielle Belastungen, also Rechte Dritter am Grundstück oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen:

  • Nießbrauchrecht im Grundbuch: Gibt einer Person das lebenslange Nutzungsrecht, z. B. zum Wohnen oder zur Vermietung.
  • Grunddienstbarkeit: Dient einem anderen Grundstück, z. B. einem Wegerecht.
  • Sanierungsvermerk: Hinweis auf ein städtebauliches Sanierungsgebiet – relevant für Genehmigungspflichten und Steuerfragen.
  • Rückauflassungsvormerkung: Sichert das Recht, das Grundstück unter bestimmten Bedingungen zurückzuverlangen, z. B. bei Schenkung mit Rückforderungsklausel.

Diese Eintragungen können erhebliche Auswirkungen auf den Grundstückswert und die Nutzungsmöglichkeiten haben.

Abteilung III: Finanzielle Belastungen In Abteilung III sind alle Grundpfandrechte aufgeführt, also Rechte, die zur Absicherung von Krediten dienen:

  • Grundschuld im Grundbuch: Dient meist als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen; bleibt oft bestehen, auch wenn das Darlehen zurückgezahlt wurde.
  • Grundbuchvormerkung: Reserviert das Recht auf eine zukünftige Eigentumsübertragung, etwa nach Kaufvertragsabschluss – wichtig zur Sicherung des Käufers vor anderen Eintragungen.

Diese Abteilung ist vor allem für Banken, Käufer und Investoren von Bedeutung, da sie über bestehende finanzielle Verpflichtungen informiert.

Eintragung im Grundbuch

Damit Rechte an einem Grundstück rechtlich wirksam werden, ist in den meisten Fällen eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Dies betrifft sowohl Eigentumsübertragungen als auch die Eintragung von Belastungen wie Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Vormerkungen.

Grundbuch Eintragung – wie funktioniert sie? Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag und wird in der Regel über einen Notar veranlasst. Der Notar bereitet die nötigen Unterlagen vor und stellt den Antrag beim Grundbuchamt (Amtsgericht). Ohne notariell beglaubigte Unterlagen werden Eintragungen nicht vorgenommen – das schützt vor Missbrauch und sichert die Richtigkeit der Angaben.

Eintragung Grundbuch nach Kaufpreiszahlung Beim Immobilienkauf ist die Eintragung ins Grundbuch ein zentraler Schritt: Nachdem der Käufer den Kaufpreis bezahlt und alle Bedingungen erfüllt sind, erfolgt die Eigentumsübertragung. Diese wird im Grundbuch in Abteilung I dokumentiert. Bis zur endgültigen Umschreibung wird häufig eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II eingetragen, um den Käufer vor nachteiligen Änderungen zu schützen.

Was kostet ein Eintrag ins Grundbuch?

Die Kosten für einen Grundbucheintrag richten sich nach dem Wert des Grundstücks oder Rechts. Grundlage dafür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Eigentumsumschreibung nach einem Kauf kann man grob mit 0,5 % des Kaufpreises rechnen. Weitere Eintragungen (z. B. Grundschuld) verursachen zusätzliche Gebühren. Typische Kostenbeispiele:

  • Eigentumsumschreibung bei Kauf: ca. 1.000 € bei 200.000 € Kaufpreis
  • Eintragung einer Grundschuld: ca. 600–800 € je nach Höhe
  • Änderung bestehender Einträge: abhängig vom Aufwand und Wert

Die genaue Berechnung übernimmt in der Regel der Notar, der auch die Gebühren an das Grundbuchamt weitergeleitet. Wer plant, ein Grundstück zu kaufen, sollte diese Nebenkosten von Anfang an mit einplanen.

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Umschreibung Grundbuch nach Todesfall ohne Erbschein

Besonders kompliziert kann die Eigentumsumschreibung nach einem Todesfall sein. In der Regel ist ein Erbschein notwendig, um die Erben in das Grundbuch eintragen zu lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wurde z. B. ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt, kann die Umschreibung auch ohne Erbschein erfolgen – das spart Zeit und Kosten.

Ein Erbe kann beim Grundbuchamt beantragen, als neuer Eigentümer eingetragen zu werden. Die Umschreibung erfolgt wiederum über einen Notar, der prüft, ob die erbrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wo wird das Grundbuch geführt?

Das Grundbuch wird in Deutschland von den Grundbuchämtern geführt, die organisatorisch den Amtsgerichten zugeordnet sind. Für jedes Grundstück existiert ein eigenes Grundbuchblatt, das beim zuständigen Amtsgericht verwaltet wird – meist an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet.

Amtsgericht Grundbuch – Zuständigkeit und Aufgaben Das Amtsgericht (Grundbuchamt) ist die zentrale Stelle für alle Eintragungen, Änderungen und Einsichten ins Grundbuch. Zu den Aufgaben des Grundbuchamts gehören:

  • Eintragung von Eigentumsübertragungen, Grundschulden, Dienstbarkeiten etc.
  • Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit
  • Führung und Archivierung der elektronischen Grundbuchdaten
  • Gewährung der Einsicht ins Grundbuch für berechtigte Personen

Das Grundbuchamt arbeitet dabei eng mit Notaren zusammen, da fast alle Eintragungen auf notariell beglaubigten Urkunden basieren müssen.

Die Rolle des Notars bei Grundbucheinträgen Der Notar ist ein unverzichtbarer Mittler zwischen Bürger und Grundbuchamt. Er bereitet die erforderlichen Dokumente vor, prüft die Rechtslage und reicht alle Anträge beim Amtsgericht ein. Ohne notarielle Mitwirkung sind Grundbucheintragungen – mit wenigen Ausnahmen – nicht zulässig. Der Notar kümmert sich typischerweise um:

  • Die Erstellung des Kaufvertrags oder der Schenkungsurkunde
  • Die Auflassung (Eigentumsübertragung)
  • Die Beantragung der Eigentumsumschreibung
  • Die Eintragung von Grundschulden oder Dienstbarkeiten
  • Die Berechnung und Abwicklung der Grundbuchkosten

Was ist das elektronische Grundbuch

Früher wurde das Grundbuch in gebundenen Büchern oder Karteien geführt. Heute ist es in den meisten Bundesländern vollständig digitalisiert und wird als elektronisches Grundbuch geführt. Das erleichtert die Bearbeitung, macht das Verfahren effizienter und ermöglicht in vielen Fällen eine Online-Einsicht.

Für Bürger bedeutet das: Anträge laufen über Notare, die direkt auf das elektronische Grundbuch zugreifen können. In bestimmten Fällen ist auch ein Grundbuch Online-Zugang über spezielle Portale möglich – allerdings nur mit berechtigtem Interesse (z. B. als Eigentümer, Kaufinteressent oder Gläubiger).

Grundbuch einsehen und Auszüge erhalten

Das Grundbuch ist kein öffentlich zugängliches Register wie z. B. das Handelsregister. Es enthält sensible Eigentums- und Vermögensdaten und darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden. Wer jedoch ein berechtigtes Interesse nachweist, kann beim zuständigen Grundbuchamt oder über elektronische Portale Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug beantragen.

Das Recht zur Einsicht ins Grundbuch haben unter anderem:

  • Grundstückseigentümer
  • Kaufinteressenten mit Nachweis (z. B. durch Vorlage eines Entwurfs des Kaufvertrags)
  • Gläubiger mit Vollstreckungstitel
  • Erben mit Nachweis der Erbberechtigung
  • Notare, Gerichte, Behörden

Die Einsicht erfolgt entweder vor Ort beim Grundbuchamt (meist beim Amtsgericht) oder – zunehmend – in elektronischer Form über das sogenannte elektronische Grundbuch. Mehr dazu hier.

Über die Autorin

Henrike Klammer

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Henrike Klammer, Redakteurin im Bereich Finanzen- und Immobilien. Bereits vor ihrer Anstellung bei Hausgold.de war Henrike Klammer Expertin für hochwertig recherchierte Artikel der Kredit- und Finanzbranche. Seit 2020 ist Henrike Klammer das Herzstück der Hausgold.de-Redaktion und die erste Ansprechpartnerin wenn es um das Wissen auf dem deutschen Immobilienmarkt geht.

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