Henrike Klammer
SEO and Content Management
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Die Grundschuld dient beim Hausbau oder Kauf einer Immobilie als Sicherheit für den Kreditgeber. Sie ist ein Grundpfandrecht, auf das sich bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers bezogen werden kann. Doch was passiert mit der Grundschuld, wenn der Kreditnehmer das Haus abbezahlt hat? Unter welchen Umständen lohnt es sich, die Grundschuld zu löschen oder zu behalten? Welche Rolle spielt die Löschungsbewilligung? Wir erklären Ihnen alles, was Sie zur Löschung der Grundschuld wissen müssen!
Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung bzw. Baufinanzierung lassen Kreditgeber eine Grundschuld ins Grundbuch als Kreditsicherheit eintragen. Auf diese Weise, sind sie stille Miteigentümer an der Immobilie, bis der Kredit oder das Darlehen abbezahlt sind. Sie haben für diesen Zeitraum ein Grundpfandrecht an der Immobilie, sodass die Immobilie ohne Genehmigung nicht verkauft werden kann.
Die Grundpfandrechtseintragung ermöglicht dem Gläubiger bzw. Kreditgeber, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die belastete Immobilie zu verwerten und aus dem Erlös die offenen Forderungen zu tilgen.
Die Höhe der Grundschuld entspricht in der Regel dem Kreditbetrag oder einer bestimmten Geldsumme, für die sie eingetragen wurde. Sie kann jedoch auch über den eigentlichen Darlehensbetrag hinausgehen, um beispielsweise weitere Forderungen oder Zinsen abzusichern.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Grundschuld nicht automatisch nach vollständiger Rückzahlung des Kredits gelöscht wird. Die Löschung der Grundschuld erfolgt in der Regel erst auf Antrag des Eigentümers und nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Bei einer Grundschuld-Eintragung wird im Normalfall ein Grundschuldbrief vom Grundbuchamt erstellt. Dieser ermöglicht, dass eine Grundschuld auf einen anderen Gläubiger übertragen werden kann, ohne einen neuen Grundbucheintrag zu beantragen. Es wird lediglich der Grundschuldbrief an den neuen Gläubiger übergeben. Bei einer Buchgrundschuld muss jede Änderung neu ins Grundbuch eingetragen werden.
Wenn das Darlehen, für das die Grundschuld eingetragen wurde, vollständig zurückgezahlt wurde, kann eine Löschung der Grundschuld beantragt werden. Die Löschung der Grundschuld gibt dem Eigentümer des Grundstücks die Gewissheit, dass die Kreditsicherheit nicht mehr besteht und keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen. Dies ist unter folgenden Umständen sinnvoll:
Aufgrund der Kosten, die eine Löschung mit sich bringt, sollten Eigentümer prüfen, ob sie die Grundschuld nicht weiterverwenden können. Es gibt schließlich alternative Möglichkeiten, mit denen man die Grundschuld für andere Zwecke nutzen und Geld sparen kann. So kann man sich beispielsweise die Notarkosten sparen, sollte man in Zukunft die Immobilie wieder belasten wollen.
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Kostenlose Immobilienbewertung sichernSollte die Immobilie nicht verkauft werden, sollten sich Immobilienbesitzer überlegen, ob sie die Grundschuld wirklich löschen. Sobald die Tilgung der Finanzierung abgeschlossen ist, wird die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld. Diese kann für eine neue Finanzierung, für z.B. Modernisierungsarbeiten genutzt werden. Auf diese Weise können die Kosten für die Löschung und die erneute Grundschuldbestellung gespart werden.
Kreditnehmer sollten sich nach Tilgungsende vom Kreditinstitut trotzdem eine Löschungsbewilligung ausstellen lassen, die bestätigt, dass der Kredit vollständig abbezahlt wurde und eine Löschung der Grundschuld durchgeführt werden könnte. Mit dieser kann nach Bedarf ein Antrag auf die Löschung im Grundbuch gestellt werden.
Nachdem der Immobilienkredit vollständig zurückgezahlt wurde, kann das Kreditinstitut eine Löschungsbewilligung ausstellen. Die Bank, bzw. der Kreditgeber, ist laut § 875 BGB dazu verpflichtet, diese auszuhändigen. Diese Löschungsbewilligung ist für die Löschung der Grundschuld im Grundbuch notwendig. Durch die finale Löschung der Grundschuld verliert Ihre Bank auch das Recht, Ihre Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu veräußern, sollten Sie Ihren finanziellen Forderungen nicht nachkommen.
Die Löschung der Grundschuld kann nur der Eigentümer der Immobilie beantragen. Im Falle des Ablebens wird die Befugnis an den oder die Erben übergeben. Sollte es noch zu keinem offiziellen Eigentümerwechsel nach einer Erbschaft gekommen sein, müssen Erben mindestens einen Erbschein im Original vorweisen können.
Handelt es sich im Erbfall um eine Erbengemeinschaft, kann die Löschung nur beantragt werden, wenn alle Miterben einverstanden sind.
Die Löschungsbewilligung ist ein Dokument, welches das jeweilige Kreditinstitut ausgestellt hat, sobald der Immobilienkredit vollständig getilgt wurde. In den meisten Fällen sollte Ihre Bank die Löschungsbewilligung unaufgefordert zuschicken. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Löschungsbewilligung auch meist unkompliziert bei Ihrem Kreditgeber beantragen. Dieser sollte Ihnen dann einen Vordruck für die Löschungserklärung zukommen lassen. Sie ist kein Synonym dazu, eine Grundschuld aus dem Grundbuch zu löschen. Sie wird allerdings für den Löschungsantrag benötigt.
Für die Löschung der Grundschuld muss die Löschungsbewilligung vom Notar beglaubigt werden.
Stellt das Kreditinstitut, das auch ihr Gläubiger ist, die Löschungsbewilligung aus, i.d.R. alle nötigen Formalitäten im Dokument. Bei privaten Gläubigern sollte darauf geachtet werden, das folgende Angaben im Dokument vertreten sind:
Im ersten Schritt wird die Löschungsbewilligung benötigt. Für die Löschungsbeantragung, muss diese vom Notar und Eigentümer unterzeichnet werden. Im folgenden Schritt stellt der Notar einen ebenfalls beglaubigten Antrag auf Löschung der Grundschuld beim zuständigen Grundbuchamt. Sobald das Grundbuchamt die Löschung bewilligt, gibt es eine Löschungsvermerk im Grundbuch.
Für eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch bedarf es zwei Dokumente:
Beide Dokumente müssen vom Eigentümer und einem Notar unterzeichnet und beglaubigt werden.
Insbesondere wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt, ist für die Löschung der Grundschuld der Original Grundschuldbrief unbedingt erforderlich. Dieser muss vom Notar, zusammen mit dem Antrag und der Löschungsbewilligung, beim Grundbuchamt eingereicht werden.
Die Dauer der Löschung ist von zwei Faktoren abhängig. Zum einen, wie lange der Kreditgeber benötigt, um die Löschungsbewilligung zu erteilen. Und zum anderen, wie lange das Grundbuchamt für die Überprüfung der Dokumente und der anschließenden Löschung benötigt. Daher lässt sich eine genaue Zeitangabe nicht geben. Es kann zwischen einigen Tagen über Wochen, bis hin zu Monaten hinziehen. Sollten Sie eine Löschung für einen anstehenden Hausverkauf benötigen, sollten Sie diese schnellstmöglich beantragen.
Die Kosten der Grundschuldlöschung sind von der Höhe der Grundschuld abhängig. Kostenpunkte sind die Notarkosten, sowie die Kosten für das Grundbuchamt. Für die Löschungsbewilligung fallen keine Gebühren an.
In der Regel liegen die Kosten bei 0,2% der Grundschuld. Handelt es sich beispielsweise um eine Grundschuld im Wert von 150.000 Euro, so würde die Löschung etwa 400 Euro kosten. Davon geht etwa die eine Hälfte an den Notar und die andere Hälfte an das Grundbuchamt. Im Gegensatz zu einer Grundbuchbestellung ist das Löschen einer Grundschuld also etwas günstiger, dennoch kostet es in den meisten Fällen mehrere hundert Euro.
Die Kosten für die Löschung der Grundschuld übernehmen zu 100% der Kreditnehmer bzw. Eigentümer der Immobilie.
Voraussetzung für die Löschung einer Grundschuld ist die Unterschrift eines Notars, sowohl unter der Löschungsbewilligung als auch unter dem Antrag. Der Vorteil ist, dass der Notar für Sie alle Arbeiten übernimmt. Sie müssen ihm lediglich die selbst unterschriebene Löschungsbewilligung zukommen lassen. Alle weiteren Schritte, wie den Löschungsantrag an das Grundbuchamt senden, werden vom Notar übernommen.
Es ist auch möglich, die Grundschuld einfach nicht aus dem Grundbuch zu löschen. Ist das Haus abbezahlt, kann sie nämlich im Gegensatz zur Hypothek weiterverwendet werden. Zum Beispiel, wenn man einen Kredit für den Ausbau, die Renovierung oder ein neues Auto braucht. Aber auch wenn das Haus verkauft wird, kann die Grundschuld weiterhin genutzt werden. Falls der Käufer ein Darlehen bei der selben Bank aufnimmt, sind auch keine Gebühren fällig, es sei denn, die Darlehenssumme übersteigt den Wert der Grundschuld. Der Eintrag würde in dem Fall genauso bleiben, wie er ist. Dort wird dann vermerkt, dass es einen anderen Eigentümer gibt. Außerdem kann die Grundschuld von Bank zu Bank weitergereicht werden, wenn man beispielsweise Angebote mit besseren Konditionen erhält.
Letztlich hängt die Frage, ob man eine Grundschuld löschen sollte oder nicht, von der Abwägung zwischen Ersparnis und Sicherheit ab. Entscheidet man sich dafür, die Grundschuld nicht zu löschen, dann sollte man sich vom eingetragenen Kreditgeber eine Löschungsbewilligung geben lassen. Die bestätigt, dass die Grundschuld stillgelegt ist. Ist also absehbar, dass ein neuer Kredit benötigt wird, beispielsweise für Umbau, Sanierung oder auch für die Anschaffung von Luxusgütern, ist es sinnvoll, die Grundschuld nicht löschen zu lassen, sondern sie für den neuen Kredit einzusetzen. Der Vorteil: Sowohl die Kosten für die Löschung der Grundschuld als auch die Kosten für die Bestellung einer neuen Grundschuld bleiben erspart.
Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Henrike Klammer
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Henrike Klammer, Redakteurin im Bereich Finanzen- und Immobilien. Bereits vor ihrer Anstellung bei Hausgold.de war Henrike Klammer Expertin für hochwertig recherchierte Artikel der Kredit- und Finanzbranche. Seit 2020 ist Henrike Klammer das Herzstück der Hausgold.de-Redaktion und die erste Ansprechpartnerin wenn es um das Wissen auf dem deutschen Immobilienmarkt geht.