Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten

Das eigene Haus oder die eigene Wohnung sind zumeist ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Altersvorsorge. Mietfrei zu wohnen, ist eine große Erleichterung. Doch was passiert, wenn Mutter oder Vater ins Pflegeheim müssen und das Haus somit leer stehen würde? Jetzt kann es ratsam sein, einen lukrativen Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten anzustreben. Manche Kinder stehen dem kritisch gegenüber, da sie das Elternhaus gern behalten würden. Ob ein Verkauf immer erforderlich ist, wie sich das Vermögen schützen lässt und was für einen Verkauf mit Vollmacht notwendig ist, erfahren Sie hier.

Vater oder Mutter im Pflegeheim: Was passiert mit dem Haus?

Das ist eine häufige Frage, die sich viele erwachsene Kinder irgendwann im Leben stellen müssen. Was jetzt tatsächlich das Beste ist, hängt von den individuellen Umständen und Wünschen ab. Eine Pauschalantwort gibt es nicht. Deswegen zeigen wir hier Möglichkeiten auf, die es abzuwägen gilt. Wichtig dabei ist, einen kühlen Kopf zu bewahren und die Objektivität nicht zu verlieren. Nur so lässt sich eine Entscheidung treffen, die nachhaltig überzeugt und finanziell zu stemmen ist.

Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten, wenn künftig das Pflegeheim die Eigentumswohnung oder das eigene Haus ersetzt:

  • Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten
  • Haus von Eltern kaufen, da diese zum Pflegefall geworden sind
  • Überschreibung bzw. Schenkung des Hauses, aus Pflegefallgründen

Lesen Sie hier mehr über die drei Möglichkeiten, um bestens informiert die richtige Entscheidung zu treffen.

Ist es sinnvoll, das Haus von den Eltern wegen Pflegefall zu kaufen?

Ja, das ist eine Möglichkeit. Mit dem Verkaufserlös können die Eltern dann ihre Pflegekosten begleichen. Gehört das Elternhaus dann Junior, hat das Sozialamt darauf keinen Zugriff mehr. Selbst wenn das Kind Elternunterhalt zahlen müsste, würde die Immobilie davon ausgeschlossen sein. Sie ist Teil des vorhandenen Vermögens.

Kinder müssen sich jedoch seit Januar 2020 erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten von Mutter und Vater beteiligen. Immobilien sind von der Berechnung des Einkommens ausgenommen. Nur für Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie zählt dies nicht. Das Haus ist somit geschützt

Wegen Pflegefall Haus überschreiben: Schützt eine Schenkung die Immobilie vor dem Verkauf?

Eine Überschreibung des Hauses oder der Wohnung ist eine Schenkung bzw. vorweggenommene Erbfolge. Sie ermöglicht es, die Frage „Pflegefall: Muss das Haus verkauft werden?“ zu umgehen. Warum? Wenn das Kind bereits zu Lebzeiten das Elternhaus erhält, ist keine Veräußerung im Pflegefall erforderlich. So lässt sich also trotz Pflegeheim das Vermögen retten. Allerdings gibt es hierbei ein paar Aspekte zu beachten:

  • Die Schenkung muss länger als zehn Jahre her sein. Ist das nicht der Fall, kann das Sozialamt gegen den Beschenkten Pflegekosten geltend machen.
  • Die Schenkung muss frei von Verpflichtungen und Geldleistungen sein, da ansonsten steuerliche Aspekte bedeutsam werden können.
  • Eine Schenkung einer Immobilie ist ein Vorgang, für den ein Notar unerlässlich ist. Ansonsten ist die Schenkung nicht rechtsgültig.

Pflegeheim und eigenes Haus: Wann ist ein Hausverkauf richtig?

Die eigenen Kinder möchten oft das Elternhaus nicht selbst bewohnen. Es besteht lediglich eine emotionale Bindung zu dem Objekt. Kann sich das Kind diese Bindung finanziell nicht leisten und steht für Mutter oder Vater ein Seniorenumzug an, ist oft der Hausverkauf die beste Lösung.

Text Image Bild Hausverkauf Deckung Pflegekosten

Bevor es zu einem so dramatischen Szenario wie „Sozialamt verkauft Haus“ kommt, ist ein frühzeitiger Hausverkauf ratsam. Auf diese Weise lässt sich auch ein guter Preis erzielen und die Kinder fühlen sich nicht aus deren Haus geschmissen. Da die Immobilie den Eltern zumeist länger als zehn Jahre gehört und sie diese selbst bewohnten, ist der Verkauf steuerfrei.

Bevor Sie die Immobilie voreilig verkaufen, sollten Sie den Wert schätzen lassen. Dieses erfolgt durch die professionelle Arbeit eines Experten. HAUSGOLD stellt Ihnen Immobilienmakler mit genau dieser Expertise zur Verfügung. Genießen Sie auf diesem Weg eine kostenlose Immobilienwertermittlung!

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Eine weitere Option ist der Immobilien Teilverkauf. Dieser ist ratsam, wenn sich Mutter bzw. Vater noch gut genug fühlen, um selbständig im Haus zu wohnen. Bei einem Immobilien Teilverkauf verkaufen sie das Haus, aber ziehen nicht aus. Deswegen ist bei dem Teilverkauf die Verkaufssumme geringer als bei einem regulären Verkauf ohne lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch.

Wann muss das Haus verkauft werden?

Besteht keine Möglichkeit der Schenkung bzw. der vorzeitigen Vererbung der Immobilie und es gibt auch keine Angehörigen, die das Haus kaufen wollen, bleibt häufig nur noch der Verkauf der Immobilie. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekosten nicht selbstständig gedeckt werden können. Das Sozialamt übernimmt erst die Kosten, sobald der Erlös des Hausverkaufes aufgebraucht ist.

Um genau überprüfen zu können, wann das Sozialamt die Kosten übernimmt, sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen.

Gehört die Immobilie nicht zum Schonvermögen?

Hartnäckig hält sich das Vorurteil, Immobilien wären Teil des Schonvermögens. Das Sozialamt könne sie daher nicht zur Begleichung der Pflegekosten heranziehen. In Teilen ist dies richtig. Es hängt nämlich vom Einzelfall ab, ob Haus und Wohnung gefährdet sind. Am besten klären Sie Ihren individuellen Fall mit einem Fachanwalt.

Muss beispielsweise nur der Vater ins Pflegeheim und Mutter bleibt in der gemeinsamen Immobilie wohnen, stellt das Objekt ein Schonvermögen dar. Der Sozialhilfeträger darf die Immobilie im Pflegefall dann nicht verwerten. Allerdings greift diese Regel nur, wenn es sich um ein Grundstück von angemessener Größe handelt.

Wer kann die Immobilie verkaufen?

Die Immobilie darf nur die Person verkaufen, die im Grundbuch als Eigentümer steht. Gerade bei einem Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten übernimmt diesen Vorgang oft ein Vertreter. Dieser benötigt eine Vollmacht für den Verkauf. In dieser lässt sich sogar die Preisspanne fixieren, in der der Verkaufspreis liegen muss.

Ist der Senior bereits zu krank, hat keine Angehörigen oder ist nicht mehr geschäftsfähig, bestellt das zuständige Amtsgericht für den Verkauf einen Betreuer. Diesen kann der Angehörige – je nach Gesundheitszustand – selbst bestimmen oder das Gericht bestellt einen. Dieser handelt immer im Interesse des Betroffenen. Handelt es sich um einen Familienangehörigen, kontrolliert ein Rechtspfleger den Verkaufsprozess.

Besser mit Makler: Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten

Ein Hausverkauf ist immer aufwendig und bedarf stets ein hohes Maß an Erfahrung sowie Fachwissen, weswegen sich ein Immobilienmakler finanziell lohnt und den Verkaufsprozess erleichtert. Findet der Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten statt, ist ein Makler sogar noch wichtiger. Das liegt daran, dass die Ausgangssituation besonders schwierig ist. Dem Senior geht es gesundheitlich und oft emotional schlecht, weil der Umzug ins Pflegeheim ansteht. Angehörige belastet dies ebenfalls, weswegen professionelle Hilfe von außen umso wichtiger ist. Der Makler übernimmt kompetent den kompletten Verkaufsprozess, wodurch sich Top-Preise erreichen lassen.

Wenden Sie sich doch jetzt gleich für eine Immobilienbewertung an einen unserer Immobilienmakler. Diese übernehmen die Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie kostenlos.

Welche Unterlagen brauche ich für den Hausverkauf zur Deckung der Pflegekosten?

Ein Hausverkauf ist aufwendig und bedarf einer notariellen Beurkundung. Damit alles korrekt abläuft, benötigen Sie diverse Dokumente. Sie können die Unterlagen selbst besorgen oder dies dem Makler überlassen.

Liste der erforderlichen Dokumente für den Hausverkauf:

  • Vollmacht
  • Grundbuchauszug
  • Flurkarte, Lageplan
  • Baubeschreibungen, Baupläne
  • Auszug Baulastenverzeichnis
  • Energieausweis
  • Aufstellung der Modernisierungsmaßnahmen und Betriebskosten

Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Häufig gestellte Fragen:

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